Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 25.6.2003 - MBl.NRW. 2003 S. 783 - Erlassbereinigung 2003

 


Historisch: Gesetz über technische Arbeitsmittel - Anwendung auf Spielzeug - RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 3. 9.1976 - III R - 8100 (III Nr. 26/76)¹)

 

Historisch:

Gesetz über technische Arbeitsmittel - Anwendung auf Spielzeug - RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 3. 9.1976 - III R - 8100 (III Nr. 26/76)¹)

232. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 6. 1996 = MBl. NW. Nr. 31 einschl.) 3.9.76 (1)


Gesetz über technische Arbeitsmittel

- Anwendung auf Spielzeug -

RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 3. 9.1976 - III R - 8100 (III Nr. 26/76)¹)

Spielzeug ist gemäß § 2 Abs. 2 Nr 4 des Gesetzes über technische Arbeitsmittel (Maschinenschutzgesetz) vom 24. Juni 1968 (BGB1.1. S. 717), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGB1.1 S. 1945), den technischen Arbeitsmitteln gleichgestellt

Das Maschinenschutzgesetz gilt gemäß $ l Abs. 2 Nr. 6 aber nicht für technische Arbeitsmittel, soweit andere Vorschriften, die dem Gefahrenschutz nach § 3 dienen, ihr Inverkehrbringen oder Ausstellen regeln. Als derartige Vorschrift kommt § 30 des Lebensrnittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGB1. I S. 1946), geändert durch Gesetz vom 15. August 1975 (BGB1.1 S. 2172), in Betracht.

Diese Vorschrift verbietet es, Bedarfsgegenstände und damit auch Spielwaren (§ 5 Abs. l Nr. 5 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes) herzustellen oder in den Verkehr zu bringen, durch die Gesundheitsschäden durch toxikologisch wirksame Stoffe verursacht werden können.

Da für die Überwachung der Einhaltung des Maschinen-schutzgesetzes die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter, bezüglich des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes aber die Kreisordnungsbehörden zuständig sind, wird auf folgendes hingewiesen:

Das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz soll vor Gesundheitsgefahren, die durch die stoffliche Zusammensetzung der Spielwaren entstehen können, insbesondere vor toxikologischen Einwirkungen, schützen. Es sind daher alle Fälle, bei denen Vergiftungsgefahr besteht, auch wenn diese durch Berührung verursacht werden kann, nach diesem Ge-sete zu behandeln.

Nach dem Maschinenschutzgesetz sind vorwiegend die übrigen Gefahren von Spielzeug wie z. B. die Zusammensetzung der zur Herstellung verwendeten Stoffe im Hinblick auf Haltbarkeit und Funktionstüchtigkeit zu beurteilen.

Auch die DIN 66070 „Spielzeug" enthält neben Anforderungen, die auf das Maschinenschutzgesetz gestützt werdon können, auch Anforderungen, die nur auf das Lebensmittel-und Bedarfsgegenständegesetz gestützt werden können (wie z.B. die Nummern 3.1.1 und 3.1.5).

Andererseits sind Fälle denkbar, in denen die Verwendung eines Stoffes sowohl nach dem Maschinenschutzgesetz als auch nach dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz beanstandet werden kann. Dies liegt z. B. vor, wenn ein Klebstoff verwendet wird, bei dem wegen schlechter Klebeigenschaft das Spielzeug durch Stoßbelastung brechen kann (vgl. Nr. 3.2.5 der DIN 66070) und der außerdem giftig ist (vgl. Nr. 3.1.7 der DEM 66070).

Wird von den Staatlichen Gewerbeaufsichtsämtern bei > Spielzeug ein Verstoß festgestellt, der nach dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz zu beurteilen ist, so ist der Vorgang an die zuständige Kreisordnungsbehörde abzugeben. Werden bei einem Spielzeug sowohl Verstöße gegen das Maschinenschutzgesetz als auch gegen das Lebensrnittel-und Bedarfsgegenständegesetz festgestellt, so stimmt sich das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt mit der Kreisordnungsbehörde über die zu ergreifenden Maßnahmen ab.

Ich weise darauf hin, daß der Adressatenkreis des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (vgl. §43) weiter gefaßt ist als der des Maschinenschutzgesetzes (vgl. § 7).

Bei Erlaß von Untersagungsverfugungen ist der benachrichtigenden Behörde eine Durchschrift zu übersenden.

') MBl. NW. 1976 S. 1986.