Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 15.5.2024
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der Technischen Hilfe des Europäischen Sozialfonds in der Förderphase 2021 bis 2027 (Förderrichtlinie Technische Hilfe 2021 - 2027)
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der Technischen Hilfe des Europäischen Sozialfonds in der Förderphase 2021 bis 2027 (Förderrichtlinie Technische Hilfe 2021 - 2027)
Richtlinie über die Gewährung von
Zuwendungen zur Förderung
von Maßnahmen der Technischen Hilfe des Europäischen Sozialfonds
in der Förderphase 2021 bis 2027
(Förderrichtlinie Technische Hilfe 2021 - 2027)
Runderlass
des Ministeriums
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
IB2 – 2636
Förderrichtlinie Technische Hilfe 2021-2027
Vom 18. Mai 2021
Inhaltsverzeichnis
Allgemeiner Teil
1.1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.2 Zuwendungsempfangende
1.3 Weiterleitung von Zuwendungen
1.4 Zuwendungsvoraussetzungen
1.5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
1.6 Zuwendungsbestimmungen
1.7 Verfahren
Programmteil
2
Technische Hilfe
2.1 Regionalagenturen
2.2 ESF-kofinanzierte Einzelprojekte
3 In-Kraft-Treten
Allgemeiner Teil
1.1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1.1
Das
Land Nordrhein-Westfalen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der
Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) unter Einbeziehung
von Mitteln der Europäischen Union (Europäischer Sozialfonds – ESF) Zuwendungen
zu den im „Programm zur Umsetzung des Europäischen Sozialfonds in NRW 2021 -
2027“ durchzuführenden Maßnahmen der Technischen Hilfe.
Die
finanzielle Beteiligung des ESF erfolgt insbesondere auf der Grundlage der
Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.
Juni 2021 (Allgemeine Verordnung zu den europäischen Struktur- und
Investitionsfonds) und der ESF+ Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 (ESF+ Verordnung) und der Verordnung
(EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021. Die
beihilferechtlichen Grundlagen bilden die folgenden Regelungen:
a)
Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des
Artikels 107 Absatz 1 AEUV vom 19. Juli 2016 (2016/C 262/01),
b)
die Verordnung (EU) Nummer 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014, in der
zuletzt geänderten Fassung vom 23. Juni 2023 zur Feststellung der Vereinbarkeit
bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel
107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung),
c)
die Verordnung (EU) Nummer 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über
die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (allgemeine De-minimis-Verordnung),
d)
die Verordnung (EU) 2023/2832 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die
Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen, und
e)
der Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von
Artikel 106 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union
auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter
Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem
wirtschaftlichem Interesse (DAWI) betraut sind.
1.1.2
Beihilferahmen
Die beihilferechtliche Relevanz der Förderprogramme dieser Richtlinie wurde vor deren Aufstellung geprüft, ausgenommen davon ist das Programm unter der Nummer 2.2. Die Projekte des Programms unter der Nummern 2.2 werden im Einzelfall beihilferechtlich vor Bewilligung durch die ESF-Verwaltungsbehörde geprüft. Soweit bei der Bewilligung noch Maßnahmen der Bewilligungsbehörden erforderlich sind, ist dies beziehungsweise der beihilferechtliche Bezug (zum Beispiel De-minimis-Verordnung) bei den betroffenen Programmen im Programmteil angegeben.
1.1.3
Gefördert
werden Projekte, deren Fördergrundlagen im Programmteil geregelt sind und die
der Technischen Hilfe zuzuordnen sind.
1.1.4
Ein Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.1.5
Die Bemessung
der Zuwendung erfolgt auf Grundlage von vereinfachten Kostenoptionen und /oder
tatsächlich entstandenen Ausgaben gemäß Artikel 53 bis 56 der Verordnung (EU)
2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021. Zu den
vereinfachten Kostenoptionen zählen Standardeinheitskosten, Pauschalbeträge und
Pauschalfinanzierungen (Pauschalsätze).
1.2
Zuwendungsempfangende
Alle natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften können Zuwendungen erhalten, soweit im Programmteil keine anderen Regelungen getroffen sind.
1.3
Weiterleitung von Zuwendungen
Die Weiterleitung der Zuwendung wird unter Beachtung der Nummer 12 VV/VVG zu § 44 LHO zugelassen.
In Fällen der Weiterleitung liegt der Bewilligung ein Musterweiterleitungsvertrag bei beziehungsweise kann bei der Bewilligungsbehörde angefordert werden.
1.4
Zuwendungsvoraussetzungen
Weitere Ausnahmen von den VV/VVG zu § 44 LHO sind im Programmteil programmspezifisch geregelt.
1.4.1
Bagatellgrenzen bei Bewilligungen
Die nach Nummer 1.1 VV zu § 44 LHO vorgesehenen Bagatellgrenzen für die Bewilligung von Zuwendungen kommen nicht zur Anwendung, soweit im Programmteil keine andere Regelung getroffen ist.
Die Bagatellgrenze gemäß Nummer 1.1 VVG zu § 44 LHO kommt zur Anwendung. Hiervon ausgenommen sind die Programme unter der Nummer 2.1.
1.4.2
Zielgruppen
Soweit keine abweichenden programmspezifischen Regelungen im Programmteil getroffen werden, kommen die geförderten Projekte Zielgruppen in Nordrhein-Westfalen zugute.
1.4.3
Gebietskulisse
Sofern das Projekt zu den Zielen des Programms beiträgt, kann das Projekt ganz oder teilweise außerhalb der Europäischen Union durchgeführt werden.
1.4.4
Soweit ein Projekt aus Bundes- oder sonstigen Landesprogrammen oder aufgrund von Rechtsvorschriften gefördert wird, ist die Gewährung einer Zuwendung nach dieser Richtlinie bis zur Höhe der nach den anderen Förderregelungen gewährten Leistungen ausgeschlossen.
1.4.5
Die ANBest-TH (Anlage 1) sowie die programmbezogenen sonstigen Zuwendungsbestimmungen des Programmteils sind bei der Zulassung des vorzeitigen Maßnahmebeginns beizufügen.
1.5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
1.5.1
Zuwendungsart
Projektförderung
1.5.2
Form der Zuwendung
Zuschuss/ Zuweisung
1.5.3
Bemessungsgrundlage
1.5.3.1
Standardeinheitskosten für Personaleinsatz nach Funktionen
Die Bemessung von Zuwendungen für den Personaleinsatz erfolgt auf Grundlage von Standardeinheitskosten nach den folgenden Funktionen:
Gliederungspunkt |
Funktion |
Nummer der Standardeinheitskosten (Beträge siehe Anlage 2) |
1.5.3.1.1 |
Projektleitung großer Projekte (Zuwendung gemäß erstem Zuwendungsbescheid ab 750 000 Euro) |
FP1 |
1.5.3.1.2 |
Projektleitung kleiner und mittlerer Projekte (Zuwendung gemäß erstem Zuwendungsbescheid bis 750 000 Euro) |
FP2 |
1.5.3.1.3 |
Herausgehobene Projektmitarbeit |
FP3 |
1.5.3.1.4 |
Projektmitarbeit |
FP4 |
1.5.3.1.5 |
Fachkraft |
FP5 |
Die Standardeinheitskosten für Personaleinsatz nach Funktionen (FP1 bis FP5 der Anlage 2) enthalten ausschließlich direkte Personalausgaben der jeweiligen Funktion.
Für die gesamte Laufzeit eines Projektes ist die Höhe der Standardeinheitskosten anzuwenden, die zum Zeitpunkt der Erstbewilligung galt.
Bei
Teilzeitbeschäftigung sind die Standardeinheitskosten für Personaleinsatz nach
Funktionen anteilig anzuwenden.
Sofern
der beantragte Stellenanteil weniger als 0,25 pro Person beträgt, ist dieser
durch den Antragsstellenden zu begründen. Die Bewilligungsbehörde hat die
Begründung nach pflichtgemäßem Ermessen für den Einzelfall zu prüfen.
Bei Personal, welches nicht den gesamten Monat in dem Projekt eingesetzt ist, sind die Standardeinheitskosten für Personaleinsatz nach Funktionen anteilig anzuwenden. Die Berechnung hat nach der Dreißigstel-Methode anteilig für die eingesetzten Tage zu erfolgen. Dabei ist jeder Monat unabhängig von seiner tatsächlichen Länge mit 30 Tagen anzusetzen.
Bei Kommunen (zum Beispiel Kreise, kreisfreie Städte, kreisangehörige Städte und Gemeinden) werden die Standardeinheitskosten für Personaleinsatz nach Funktionen im Projekt nur anerkannt, wenn das Projekt ausschließlich der Wahrnehmung freiwilliger kommunaler Aufgaben dient.
1.5.3.2
Pauschalsatz für Restkosten (RP1)
Soweit im Programmteil ein Pauschalsatz für Restkosten zugelassen ist, erfolgt die Bemessung der Zuwendung für alle restlichen Ausgaben eines Projektes gemäß dem im Programmteil genannten Prozentsatz RP1. Der Pauschalsatz ist grundsätzlich nur bei einer Förderung von Standardeinheitskosten für Personaleinsatz nach Funktionen (FP1-FP5 der Anlage 2) anzuwenden. Er deckt alle restlichen Ausgaben eines Projektes ab.
Die zuwendungsfähigen Ausgaben errechnen sich prozentual auf Grundlage der nachgewiesenen Stelleneinheiten der Standardeinheitskosten für den Personaleinsatz nach Funktionen gemäß Nummer 6.4.1.2 der ANBest-TH. Darüber hinaus sind für die Anerkennung von Restkosten keine weiteren Belege vorzulegen.
1.5.3.3
Pauschalsatz für arbeitsplatzbezogene Ausgaben (PS1)
Soweit im Programmteil ein Pauschalsatz für arbeitsplatzbezogene Ausgaben zugelassen ist, erfolgt die Bemessung der Zuwendung für arbeitsplatzbezogene Ausgaben eines Projektes gemäß dem Prozentsatz PS1 der Anlage 2. Der Pauschalsatz ist grundsätzlich nur bei der Förderung von Standardeinheitskosten für Personaleinsatz nach Funktionen (FP1-FP5 der Anlage 2) anzuwenden.
Die zuwendungsfähigen Ausgaben errechnen sich prozentual auf Grundlage der nachgewiesenen Stelleneinheiten der Standardeinheitskosten für Personaleinsatz nach Funktionen gemäß Nummer 6.4.1.2 der ANBest-TH (Anlage 1). Darüber hinaus sind für die Anerkennung von arbeitsplatzbezogenen Ausgaben keine weiteren Belege vorzulegen.
1.5.3.4
Sonstige projektbezogene Ausgaben
Soweit projektbezogene Ausgaben im Programmteil zugelassen sind, gilt Nummer 4 der ANBest-TH.
1.5.3.4.1
Förderfähigkeit von sonstigen projektbezogenen Ausgaben:
- Die Umsatzsteuer, die nach § 15 Umsatzsteuergesetz als Vorsteuer abziehbar ist, gehört nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.
- Der Kauf von beweglichen Gegenständen ist nur bis zu einem Anschaffungspreis von 800 Euro (netto) förderfähig. Sie müssen für die Durchführung des Projektes notwendig und ihre Anschaffung wirtschaftlich sein. Für die Beurteilung der Förderfähigkeit ist stets der Anschaffungspreis für den jeweiligen Gegenstand maßgebend, unbeachtlich des prozentualen Einsatzes im Projekt. Die durch die Zuwendung erworbenen Gegenstände sind während des Projektzeitraumes an den Zuwendungszweck gebunden. Nach Ende des Durchführungszeitraums ist die Zweckbindung aufgehoben.
- Ausgaben für den Erwerb von Land und Immobilien sowie für die Bereitstellung von Infrastruktur sind nicht förderfähig.
- Sofern die Restkostenpauschale zur Anwendung kommt, ist eine Bewilligung der Förderung von sonstigen projektbezogenen Ausgaben ausgeschlossen.
1.5.3.5
Finanzierungsbeteiligung durch Bürgerschaftliches Engagement
Die Finanzierungsbeteiligung durch Bürgerschaftliches Engagement darf ausschließlich bei Projekten ohne den Pauschalsatz für Restkosten zur Anwendung kommen.
Bürgerschaftliches Engagement in der Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten kann als fiktive Ausgabe in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Die zu berücksichtigenden Leistungen dürfen nicht in Erfüllung einer Verpflichtung aus einem Beschäftigungsverhältnis oder einer organschaftlichen Stellung bei den Zuwendungsempfangenden beziehungsweise Weiterleitungspartnern erbracht werden.
Die im Rahmen des bürgerschaftlichen Engagements erbrachte Arbeitsleistung kann bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben eines geförderten Projektes wie folgt berücksichtigt werden:
Pro geleistete Arbeitsstunde sind Standardeinheitskosten gemäß Nummer B1 der Anlage 2 anzusetzen.
Der Nachweis der geleisteten Arbeitsstunden erfolgt durch Stundenzettel.
1.5.3.6
Beteiligung an dem geförderten Projekt durch Überlassung von Personal
Soweit sich Dritte außerhalb des Finanzierungsplans durch die (unentgeltliche) Überlassung von Personal an dem geförderten Projekt beteiligen, können hierfür im Rahmen der Abrechnung gegenüber der Europäischen Kommission pro Arbeitsstunde Standardeinheitskosten gemäß Nummer B2 der Anlage 2 anerkannt werden. Bei der Bemessung der Zuwendung bleibt dieser Betrag außer Betracht.
Der Nachweis der Arbeitsleistung erfolgt durch die Vorlage von Stundenzetteln.
1.5.4
Zweckgebundene Spenden Dritter können den Eigenanteil ersetzen.
1.5.5
Ist
eine Kommune (zum Beispiel Kreise, kreisfreie Städte, kreisangehörige Städte
und Gemeinden) Zuwendungsempfangende, muss grundsätzlich ein aus eigenen
Mitteln zu erbringender Eigenanteil in Höhe von 10 Prozent der
zuwendungsfähigen Gesamtausgaben verbleiben, soweit im Programmteil keine
andere Regelung getroffen ist. Im Falle einer Weiterleitung kann der
Eigenanteil der Kommune durch Dritte erbracht werden.
Im
Einzelfall kann die ESF-Verwaltungsbehörde zulassen, dass auf den zu
erbringenden Eigenanteil verzichtet wird.
1.6
Zuwendungsbestimmungen
1.6.1
Die ANBest-TH (Anlage 1) sind zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen und ersetzen die ANBest-P und ANBest-G.
1.6.2
Die besonderen Zuwendungsbestimmungen sind als programmspezifische Regelungen im Programmteil festgelegt und sind zusätzlich zu den ANBest-TH zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen.
1.7
Verfahren
Die nachstehenden Regelungen gelten, soweit keine programmspezifischen Regelungen im Programmteil getroffen werden.
1.7.1
Antragsverfahren
1.7.1.1
Abweichend
zu Nummer 3 VV/VVG zu § 44 LHO können Anträge sowohl über ein Online-Portal in
Textform als auch schriftlich bei der zuständigen Bewilligungsbehörde (gemäß
Anlage 1) gestellt werden. Sofern das Online-Portal funktionstechnisch seitens
der ESF-Verwaltungsbehörde nicht zur Verfügung steht, ist während dieser Zeit
ein Antrag in Textform zugelassen.
1.7.1.2
Die Antragsunterlagen stehen im Internet unter www.mags.nrw zur Verfügung oder können bei der zuständigen Bezirksregierung (= Bewilligungsbehörde) angefordert werden.
1.7.1.3
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist schriftlich bei der zuständigen Bewilligungsbehörde zu stellen. Grundsätzlich ist die Bewilligungsbehörde zuständig, in deren Bezirk das Projekt durchgeführt wird.
Soweit eine vorherige Stellungnahme durch zuständige Stellen vorgesehen ist, soll diese dem Antrag beigefügt sein beziehungsweise ist diese nach Absprache mit der Bewilligungsbehörde nachzureichen.
1.7.1.4
Im Rahmen der Antragsprüfung hat die Bewilligungsbehörde die administrative und finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellenden zu prüfen. Diese ist in der Regel dann gegeben, wenn die mit dem Antrag vorzulegende „Bescheinigung in Steuersachen“ (ehemals steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung) des zuständigen Finanzamtes gemäß § 1 Nummer 4 des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) mindestens ausweist, dass keine Steuerrückstände bestehen. Die Vorlage einer einfachen Kopie ist zulässig.
Soweit die Bewilligungsbehörde aus anderen Projekten hinreichende Kenntnis von der administrativen und finanziellen Leistungsfähigkeit hat,
kann sie auf die Vorlage der Bescheinigung verzichten. Die Gründe sind aktenkundig zu machen.
1.7.1.5
Die Prüfung der fachlichen Leistungsfähigkeit erfolgt im Rahmen der Antragsprüfung.
1.7.1.6
Im Rahmen der Antragsprüfung beziehungsweise bei Änderungen während der Projektlaufzeit hat die Bewilligungsbehörde bei einer Beantragung von Standardeinheitskosten für Personaleinsatz nach Funktionen die fachliche Eignung des Personals zu prüfen.
Die Unterscheidung der einzelnen Funktionen erfolgt mithilfe der folgenden Tätigkeitsmerkmale und den Nachweisen zur fachlichen Eignung.
Funktion |
Qualifikation und Tätigkeitsmerkmale |
Projektleitung großer Projekte (FP1) |
Die gewährte Zuwendung gemäß dem Bescheid, mit dem die Mittel bewilligt werden, beträgt mindestens 750 000 Euro. Als Qualifizierung wird der Abschluss eines Masterstudiums, ein gleichwertiger Abschluss insbesondere gemäß dem Deutschen Qualifikationsrahmen (Niveau 7 des DQR) oder die nachgewiesene Berufserfahrung (zum Beispiel Kopien der Arbeitszeugnisse oder Bestätigung des Arbeitgebers zu Vortätigkeiten) vorausgesetzt.
Die Projektleitung ist für die Umsetzung des Projekts aus inhaltlicher und finanzieller Sicht verantwortlich. Sie oder er sind Ansprechpartnerin beziehungsweise Ansprechpartner der Bewilligungsbehörde. Hiervon zu unterscheiden ist die Vertretungsberechtigung des Zuwendungsempfangenden, die in der Regel einer anderen Person (zum Beispiel Geschäftsführer) zukommt. |
Projektleitung kleiner und mittlerer Projekte (FP2) |
Als Qualifizierung wird der Abschluss eines Masterstudiums, ein gleichwertiger Abschluss insbesondere gemäß dem Deutschen Qualifikationsrahmen (Niveau 7 des DQR) oder die nachgewiesene Berufserfahrung (zum Beispiel Kopien der Arbeitszeugnisse oder Bestätigung des Arbeitgebers zu Vortätigkeiten) vorausgesetzt.
Die Projektleitung ist für die Umsetzung des Projekts aus inhaltlicher und finanzieller Sicht verantwortlich. Sie oder er sind Ansprechpartnerin beziehungsweise Ansprechpartner der Bewilligungsbehörde. Hiervon zu unterscheiden ist die Vertretungsberechtigung des Zuwendungsempfangenden, die in der Regel einer anderen Person (zum Beispiel Geschäftsführer) zukommt. |
Herausgehobene Projektmitarbeit (FP3) |
Als Qualifizierung wird der Abschluss eines Masterstudiums, ein gleichwertiger Abschluss insbesondere gemäß dem Deutschen Qualifikationsrahmen (Niveau 7 des DQR) oder die nachgewiesene Berufserfahrung (zum Beispiel Kopien der Arbeitszeugnisse oder Bestätigung des Arbeitgebers zu Vortätigkeiten) vorausgesetzt.
Tätigkeitsmerkmale der herausgehobenen Projektmitarbeit sind beispielsweise - Wissenschaftliche Tätigkeiten, - Entwicklung von Konzepten und Strategien, - Teilverantwortlichkeiten bei der Projektumsetzung oder - Inhaltlich anspruchsvolle, kreative Aufgaben. |
Projektmitarbeit (FP4) |
Als Qualifizierung wird der Abschluss eines Bachelor-studiums, ein gleichwertiger Abschluss insbesondere gemäß dem Deutschen Qualifikationsrahmen (Niveau 6 des DQR) oder die nachgewiesene Berufserfahrung (zum Beispiel Kopien der Arbeitszeugnisse oder Kopie der Bestätigung des Arbeitgebers zu Vortätigkeiten) vorausgesetzt.
Tätigkeitsmerkmale der Projektmitarbeit sind beispielsweise (grundsätzlich: soweit nicht der herausgehobenen Projektmitarbeit zuzuordnen) - Lehr- und Betreuungsaufgaben bei Projekten mit Teilnehmenden, - Eigenständige Beratung von Unternehmen und Ratsuchenden, - Eigenständige Begleitung und Unterstützung der Teilnehmenden, - Eigenständige Akquise von Unternehmen beziehungsweise Ausbildungsstellen, - Koordinierungsaufgaben oder - Inhaltliche Zuarbeit zu wissenschaftlichen Tätigkeiten (zum Beispiel bei der Entwicklung von Konzepten). |
Fachkraft (FP5) |
Als Qualifizierung wird der Abschluss eines anerkannten Ausbildungsberufes oder ein gleichwertiger Abschluss insbesondere gemäß dem Deutschen Qualifikationsrahmen (Niveau 4 des DQR) vorausgesetzt. Es handelt sich dabei um Tätigkeiten, die vielseitige Fachkenntnisse und zum Teil selbständige Leistungen erfordern.
Tätigkeitsmerkmale der Fachkraft sind beispielsweise - Selbständige Vor- und Nachbereitung von Veranstaltungen, - Teilweise selbständige Betreuung von Teilnehmenden, - Teilweise selbständige Tätigkeiten in den Bereichen der Berufsberatung und/oder Arbeitsvermittlung, - Mitwirkung bei Öffentlichkeitsarbeiten, - Mitwirkung bei der Beratung zu Unterstützungsangeboten, - Mithilfe bei der Erstellung von Analysen für das Berichtswesen beziehungsweise Evaluation oder - Unterstützende Tätigkeiten im Projekt insbesondere in den arbeitsmarktpolitischen, sozialen oder gesundheitlichen Bereichen (z. B. die Mitwirkung bei Konzeptentwicklungen). |
Als
Nachweis sind einfache Kopien, insbesondere von Zeugnissen, zulässig.
Im Einzelfall kann bei TH-Projekten
nach Nummer 2.2 der Förderrichtlinie Technische Hilfe 2021-2027 durch Beschluss
der AG Einzelvorhaben die Förderung von mehreren Stellen nach FP1 und
beziehungsweise oder FP2 beschlossen werden, sofern deren Notwendigkeit und
Angemessenheit (zum Beispiel aufgrund des Umfangs und der Bedeutung von
wissenschaftlichen Arbeiten, der Komplexität der Aufgaben und beziehungsweise
oder dem Umfang der Verantwortung), anhand der Antragsunterlagen und der
Beurteilung durch das Fachreferat dokumentiert ist, auch wenn mit der Tätigkeit
keine Leitungsfunktion verbunden ist.
Funktion |
Tätigkeitsmerkmale für
den Einzelfall |
FP1: Projektleitung
große Projekte |
Die Tätigkeit hebt
sich wegen der besonderen Schwierigkeit und der Bedeutung der Aufgabe
(beispielsweise durch Umfang und Komplexität der wissenschaftlichen Arbeit)
sowie der Größe ihrer Verantwortung von FP2 ab. |
FP2: Projektleitung
kleine u. mittlere Projekte |
Die Tätigkeit hebt sich wegen der besonderen Schwierigkeit und der Bedeutung der Aufgabe (beispielsweise durch Umfang und Komplexität der wissenschaftlichen Arbeit) und/oder dem Umfang der Verantwortung von FP3 ab. |
1.7.1.6
Im Antrag ist zu erklären, dass das eingesetzte Personal entweder
- nicht in einem anderen Projekt tätig ist oder
- in einem anderen Projekt nur anteilig tätig ist und die Gesamtarbeitszeit den Stundenumfang einer vergleichbaren vollen Stelle des jeweiligen Arbeitgebers nicht übersteigt.
1.7.2
Bewilligungsverfahren
(abweichend zu Nummer 4.1 der VV/VVG zu § 44 LHO)
Zuwendungen
können sowohl durch gezeichneten Zuwendungsbescheid in Textform als auch in
schriftlicher Form von der zuständigen Bewilligungsbehörde bewilligt werden.
1.7.3
Auszahlungsverfahren
Bei Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen wird die Zuwendung auf Anforderung innerhalb von 80 Tagen durch die Bewilligungsbehörde ausgezahlt.
1.7.4
Prüfung des Zwischen- und Verwendungsnachweises
1.7.4.1
Die Bewilligungsbehörde prüft den Zwischen- und Verwendungsnach-weis auf der Grundlage der unter Nummer 6 und 7 der ANBest-TH (Anlage 1) genannten Unterlagen.
Die folgenden Belege sind im Original von der Bewilligungsbehörde aufzubewahren:
- unterschriebene Erklärungen zur Projekttätigkeit,
- Dokumente mit unterschriebenen subventionserheblichen Erklärungen.
Für alle anderen Belege ist die Übersendung einfacher Kopien als Nachweise zugelassen, sofern im Programmteil keine abweichende Regelung getroffen ist. Die Aufbewahrungspflicht für die Belege bleibt hiervon unberührt. Außerdem gilt dies nicht für Vor-Ort-Kontrollen. Die Belege selbst werden nicht mit einem Prüfvermerk versehen.
Bei Anwendung der Standardeinheitskosten für Personaleinsatz nach Funktionen gemäß Nummer 1.5.3.1 erfolgt die Prüfung anhand der Erklärung zur Projekttätigkeit. In der Erklärung zur Projekttätigkeit ist vom Zuwendungsempfangenden und von der/dem im Projekt direkt Beschäftigten zu erklären, in welchem Umfang der tatsächliche Einsatz im Projekt in dem jeweiligen Jahr erfolgt ist. Sofern die/der Beschäftigte in mehreren Funktionen eingesetzt war, ist die Erklärung zur Projekttätigkeit für jede Funktion separat auszustellen.
1.7.4.2
Die Bewilligungsbehörde hat nach Vorlage des Zwischen- oder Verwendungsnachweises insbesondere folgende Punkte unter Beachtung der Nummer 11 VV zu § 44 LHO zu prüfen:
- ordnungsgemäße Umsetzung entsprechend der EU- und nationalen Vorgaben (insbesondere der vorliegenden Förderrichtlinie und des Zuwendungsbescheides),
- Bedingungen für die Förderfähigkeit der vereinfachten Kostenoptionen, soweit relevant die Entstehung und Förderfähigkeit der Ausgaben (einschließlich Zeitraum und Projektbezug),
- richtige Berechnung der Zuwendung,
- Einhaltung des Prüfpfades,
- Beachtung des Vergaberechtes (soweit relevant),
- Umsetzung der Publizitätsbestimmungen.
Die Prüftiefe zu den jeweiligen Förderprogrammen ist den Bewilligungsbehörden per Erlass durch die ESF-Verwaltungsbehörde vorgegeben.
1.7.5
Zu beachtende Vorschriften
1.7.5.1
Für die Bewilligung, Auszahlung, Abrechnung und Rückforderung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.
1.7.5.2
-
aufgehoben -
1.7.5.3
Der Europäische Rechnungshof, der Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen, die Finanzkontrolle der Europäischen Kommission, die Prüfbehörde für den ESF NRW, die Bewilligungsbehörden, das für Arbeit zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen (Innenrevision) und die Vertreter des Zuwendungsgebers sowie von diesen Beauftragte sind berechtigt, Prüfungen vorzunehmen. Diese sind aufgrund der einschlägigen EU-Verordnung berechtigt auch sensible personenbezogene Daten zu Prüfzwecken zu speichern und zu verarbeiten.
1.7.5.4
Erfolgskontrolle (abweichend von Nummer 11a der VV/VVG zu § 44 LHO)
Grundsätzlich trägt jedes Förderprogramm zu den allgemeinen und spezifischen Indikatoren bei und unterliegt damit einer Erfolgskontrolle auf Ebene des Programms des ESF NRW sowie des JTF NRW. Darüber hinaus werden die Förderprogramme hinsichtlich ihrer Zielerreichung gemäß dem Evaluationsplan evaluiert. Eine weitergehende Erfolgskontrolle auf der Ebene der Projekte erfolgt grundsätzlich nicht.
Programmteil
2
Technische Hilfe
2.1
Regionalagenturen
2.1.1
Fördergegenstand
Gefördert
wird die unterstützende Beratung und Koordination zur Umsetzung
ESF-kofinanzierter Projekte und Programme des Landes in den Regionen
Nordrhein-Westfalens.
2.1.2
Zuwendungsvoraussetzungen
2.1.2.1
Der
Antragstellende erklärt, dass bezüglich der unterstützenden Beratung und
Koordination zur Umsetzung ESF-kofinanzierter Projekte und Programme des Landes
Nordrhein-Westfalen,
-
Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für die Träger, Unternehmen und
weitere Interessierte zur Verfügung stehen,
-
Strukturen vorhanden sind, um regionale Stellungnahmen zum ESF-Programm und zu
ESF-Projekten vorzubereiten und einzuholen,
- Öffentlichkeitswirksame
Maßnahmen für das ESF-Programm Nordrhein-Westfalen in der Region geplant und
umgesetzt werden.
2.1.2.2
Ein
positives Votum der AG Einzelvorhaben über die Auswahl der Projekte der
jeweiligen Förderprogramme „Regionalagenturen“ der ESF-Förderrichtlinie
2021-2027 und der Förderrichtlinie Technischen Hilfe 2021-2027 muss vorliegen.
2.1.2.3
Im
Antrag ist vom Antragsstellenden subventionserheblich zu erklären, dass die
Ratsuchenden kostenlos beraten werden. Die Erklärung gilt auch im Falle einer
Weiterleitung der Zuwendung.
2.1.3
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
2.1.3.1
Finanzierungsart
Anteilfinanzierung.
2.1.3.2
Bemessungsgrundlage
2.1.3.2.1
Projektleitung
Standardeinheitskosten gemäß Nummer 1.5.3.1.2 (FP2 der Anlage 2).
2.1.3.2.2
Projektmitarbeit
Standardeinheitskosten gemäß Nummer 1.5.3.1.4 (FP4 der Anlage 2).
2.1.3.2.3
Restkostenpauschale
Pauschalsatz gemäß Nummer 1.5.3.2 in Höhe von 40 Prozent der zuwendungsfähigen Standardeinheitskosten für Personaleinsatz (RP1 der Anlage 2).
2.1.3.3
Förderhöhe
Es werden 80 Prozent der zuwendungsfähigen Standardeinheitskosten und der Restkostenpauschale gewährt.
2.1.4
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Dokumentation der Öffentlichkeitsarbeit
In einem zusätzlichen Bericht sind vom Zuwendungsempfangenden jährlich die durchgeführten Maßnahmen zur Öffentlichkeitsarbeit darzustellen und mit dem Zwischen- und Verwendungsnachweis vorzulegen.
2.2
Einzelprojekte der Technischen Hilfe
2.2.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Projekte, die
- keinem Programm der ESF-Förderrichtlinie 2021-2027 zuzuordnen sind und
- einen positiven Beschluss der AG Einzelvorhaben haben.
2.2.2
Zuwendungsvoraussetzungen
2.2.2.1
Die
AG Einzelvorhaben hat einen positiven Beschluss zur formellen Beantragung des
Projekts getroffen.
Für
einen positiven Beschluss der AG Einzelvorhaben ist erforderlich, dass das
Projekt unmittelbar oder mittelbar die Programmierung, Steuerung und Abrechnung
des ESF-Programms für Nordrhein-Westfalen unterstützt.
2.2.2.2
Im Antrag ist vom Antragsstellenden subventionserheblich zu erklären, dass während der Durchführung des Projektes keine Einnahmen aus der Projekttätigkeit erwirtschaftet werden (zum Beispiel durch Kursgebühren oder Beratungsdienstleistungen). Die Erklärung gilt auch im Falle einer Weiterleitung der Zuwendung.
2.2.3
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
2.2.3.1
Finanzierungsart
Der Beschluss der AG Einzelvorhaben umfasst die Festlegung der Finanzierungsart.
2.2.3.2
Bemessungsgrundlage
2.2.3.2.1
Standardeinheitskosten für Personaleinsatz nach Funktionen
Standardeinheitskosten gemäß Nummer 1.5.3.1 (FP1 – FP5 der Anlage 2).
2.2.3.2.2
Restkostenpauschale
Pauschalsatz gemäß Nummer 1.5.3.2 in Höhe von bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Standardeinheitskosten für Personaleinsatz nach Funktionen (RP1 der Anlage 2). Der Beschluss der AG Einzelvorhaben umfasst die Festlegung der Höhe des Pauschalsatzes.
2.2.3.2.3
Alternativ zur Anwendung der Restkostenpauschale können in begründeten Einzelfällen folgende Bemessungsgrundlagen angesetzt werden:
2.2.3.2.3.1
Arbeitsplatzbezogene Ausgaben
Pauschalsatz gemäß Nummer 1.5.3.3 in Höhe von 15 Prozent der zu-wendungsfähigen Standardeinheitskosten für Personaleinsatz nach Funktionen (PS1 der Anlage 2).
2.2.3.2.3.2
Sonstige projektbezogene Ausgaben
In begründeten Einzelfällen kann die Förderung von sonstigen tatsächlich entstandenen Ausgaben gemäß Nummer 1.5.3.4 erfolgen. Eine besondere Begründung ist seitens des Antragstellers vorzulegen. Eine zusätzliche Förderung in Form der Restkostenpauschale ist ausgeschlossen.
2.2.3.2.4
Im
Einzelfall können nach Genehmigung durch die ESF-Verwaltungsbehörde die in
Artikel 53 bis 56 der Verordnung (EU) 2021/1060 genannten Methoden zur Berechnung
von vereinfachten Kostenoptionen im Rahmen dieser Richtlinie Anwendung finden.
2.2.3.3
Förderhöhe
Der Beschluss der AG Einzelvorhaben umfasst die Festlegung der Förderhöhe.
2.2.4
Zuständigkeiten
2.2.4.1
AG Einzelvorhaben
Die AG Einzelvorhaben ist zwischengeschaltete Stelle im Rahmen der Umsetzung des ESF in Nordrhein-Westfalen. Sie hat die Aufgabe, alle Projekte, die außerhalb von Programmen zur Förderung unter Beteiligung des ESF beantragt werden, zu prüfen und eine Förderentscheidung zu treffen.
Die AG Einzelvorhaben setzt sich für Projekte der Technischen Hilfe aus den folgenden stimmberechtigten Mitgliedern zusammen:
- Abteilungsleitung der für Arbeit zuständigen Abteilung (Vorsitz),
- Gruppenleitungen der für Arbeit zuständigen Abteilung oder eine Vertretung des zuständigen Fachressorts,
- Vertretung der ESF-Verwaltungsbehörde.
Die Vertretung der Mitglieder ist möglich. Beschlüsse werden im Konsens getroffen.
2.2.4.2
Geschäftsstelle der AG Einzelvorhaben
Die Geschäftsstelle der AG Einzelvorhaben ist Bestandteil der Verwaltungsbehörde für den ESF in Nordrhein-Westfalen. Sie ist für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Beschlussfassung der AG Einzelvorhaben zuständig.
Zu den Aufgaben der Geschäftsstelle gehört u.a. auch,
- bei eingeschränkt positiven Beschlüssen, die Überarbeitung zu begleiten und die Förderfähigkeit zu bestätigen.
- zuwendungsrechtliche Fragen während des Bewilligungsverfahrens und der Projektumsetzung abschließend zu entscheiden.
2.2.5
Verfahren
Der Antragstellende sendet eine Projektkonzeption, bestehend aus inhaltlicher Beschreibung des geplanten Projekts und ausführlichem Finanzierungsplan, an die Geschäftsstelle der AG Einzelvorhaben im für Arbeit zuständigen Ministerium.
Zur Projektkonzeption wird die Stellungnahme der ESF-Verwaltungsbehörde herangezogen. Mit dieser Stellungnahme sowie einer im Bedarfsfall erforderlichen zuwendungsrechtlichen Einschätzung der Geschäftsstelle der AG Einzelvorhaben wird die Projektkonzeption zur Entscheidung der AG Einzelvorhaben vorgelegt. Die AG Einzelvorhaben entscheidet im Rahmen einer Sitzung oder per Umlaufbeschluss.
Den Beschluss teilt die Geschäftsstelle der AG Einzelvorhaben dem Antragstellenden mit. Bei positivem Beschluss kann der Förderantrag bei der Geschäftsstelle der AG Einzelvorhaben gestellt werden.
Die Geschäftsstelle der AG Einzelvorhaben übersendet den Antrag an die zuständige Bewilligungsbehörde. Der begleitende Erlass ist zu beachten. Die beteiligten Ressorts weisen die für die Kofinanzierung benötigten Landesmittel der zuständigen Bewilligungsbehörde zu.
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Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 20. Mai 2021 in Kraft und am 31. Dezember 2030 außer Kraft.
MBl. NRW. 2021 S. 366, geändert durch Runderlass vom 1. Juni 2022 (MBl. NRW. 2022 S. 628), 1. März 2023 (MBl. NRW. 2023 S. 159), 1. August 2023 (MBl. NRW. 2023 S. 874), 16. Januar 2024 (MBl. NRW. 2024 S. 220), 1. März 2024 (MBl. NRW. 2024 S. 349).
Anlagen: