Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben am 19.12.2002, da Erlass durch Bundesgesetz v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) gegenstandslos geworden ist.

 


Historisch: Durchführung des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation (RehaAnglG) RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 18. 5. 1977 - II B 4 - 4460.43¹)

 

Historisch:

Durchführung des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation (RehaAnglG) RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 18. 5. 1977 - II B 4 - 4460.43¹)

119. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 6. 1977 = MB1. NW. Nr. 47 einschl.)

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Durchführung des Gesetzes

über die Angleichung der Leistungen

zur Rehabilitation (RehaAnglG)

RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 18. 5. 1977 - II B 4 - 4460.43¹)

Die Träger der Rehabilitation im Sinne des § 2 RehaAnglG haben gern. § 5 Abs. 6 RehaAnglG die nachstehende Gesamtvereinbarung über Auskunft und Beratung nach dem Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation beschlossen. Ich bitte die Behörden der Kriegsopferversorgung, die Kreise und kreisfreien Städte als örtliche und die Landschaftsverbände als überörtliche Träger der Kriegsopferfürsorge, entsprechend zu verfahren.

Gesamtvereinbarung über Auskunft

und Beratung nach dem Gesetz über die Angleichung

der Leistungen zur Rehabilitation

Um sicherzustellen, daß die Behinderten alle sachdienlichen Auskünfte über die Möglichkeiten zur Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen erhalten und über die für sie in Betracht kommenden Rehabilitationsleistungen umfassend beraten werden, treffen die Rehabilitationsträger folgende Vereinbarung:

§1 Auskunftsstellen für Rehabilitation

(1) Auskunftsstellen für den Gesamtbereich der Rehabilitation bestehen bei allen Trägern der Rehabilitation.

(2) Soweit die Rehabilitationsträger es für erforderlich halten, können sie gemeinschaftliche Auskunftsstellen einrichten.

(3) Im Rahmen ihrer Zuständigkeit arbeiten die Auskunftsstellen mit anderen Stellen öffentlichen und privaten Rechts, die sich ihrer Aufgabe nach mit der Rehabilitation befassen, eng zusammen.

§2

Aufgaben der Auskunftsstellen für Rehabilitation

(1) Dem Behinderten ist unabhängig von der Zuständigkeit im Einzelfall allgemein über alle Sach- und Rechtsfragen, die sich auf Art, Umfang und Durchführung der Rehabilitation beziehen, Rat und Auskunft zu erteilen, soweit dies ohne weitere Ermittlungen möglich ist.

(2) Die Auskunftsstelle hat auf Wunsch des Behinderten den zuständigen Rehabilitationsträger zu unterrichten, wenn zu vermuten ist, daß Rehabilitationsleistungen in Betracht kommen können. Erscheint wegen der Art der Behinderung eine beschleunigte Bearbeitung notwendig, hat sie hierauf besonders hinzuweisen.

(3) Wenn ausnahmsweise der zuständige Rehabilitationsträger nicht rechtzeitig ermittelt werden kann, die unverzügliche Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen aber erforderlich erscheint, so hat die Auskunftsstelle den zur Vorleistung verpflichteten Rehabilitationsträger unverzüglich zu benachrichtigen und den Behinderten zu informieren.

(4) Die Auskunftsstellen haben Anträge auf Rehabilitationsmaßnahmen entgegenzunehmen und an den zuständigen Rehabilitationsträger weiterzuleiten. Bei der Antragstellung sind die Auskunftsstellen behilflich.

§3 Form der Auskunft

(1) Die Auskunft soll allgemein in einem persönlichen Gespräch erteilt werden. Soweit es zweckmäßig erscheint, ist das Ergebnis dem Behinderten schriftlich zu bestätigen.

(2) Die Auskunft ist klar und vollständig zu erteilen. Sofern es zweckdienlich erscheint, soll die Auskunft durch geeignetes Informationsmaterial ergänzt werden.

Beratungsstellen für Rehabilitation

(1) Beratungsstellen bestehenbei allen Trägern der Rehabilitation.

(2) Für die Beratung im Einzelfaü ist die Beratungsstelle des Rehabilitationsträgers zuständig, der für die Rehabilitationsleistungen in Betracht kommt.

§5

Aufgaben der Beratungsstellen für Rehabilitation

(1) Dem Behinderten ist eine über die Auskunft nach § 2 hinausgehende individuelle und umfassende Beratung zu erteilen. Diese soll sich vor allem auf die Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Erfolgsaussicht der Rehabilitationsmaßnahmen erstrecken.

(2) Wenn erforderlich, sind zur Beratung weitere Sachverständige, z.B. Ärzte, Sozialberater, Fachberater beteiligter anderer Rehabilitationsträger oder anderer Institutionen hinzuzuziehen.

Form und Ort der Beratung

(1) Für die Beratung ist nach Möglichkeit eine vorhergehende Terminabsprache zu treffen, damit sie nach gewissenhafter Vorbereitung erfolgen kann.

(2) Die Beratung soll allgemein in einem persönlichen Gespräch erteilt werden. Soweit es zweckmäßig erscheint, ist das Ergebnis dem Behinderten schriftlich zu bestätigen.

(3) Bei besonderen Erfordernissen kann die Beratung auch in der Wohnung des Behinderten oder an seinem sonstigen Aufenthaltsort erfolgen.

§7

Personelle Besetzung der Auskunfts- und Beratungsstellen für Rehabilitation

(1). Die Rehabilitationsträger gewährleisten eine ausreichende qualifizierte personelle Besetzung der Auskunftsund Beratungsstellen für Rehabilitation.

(2) Eine Weiterbildung der Fachkräfte ist sicherzustellen. Ein Erfahrungsaustausch ist anzustreben.

Kennzeichnung der Auskunfts- und • Beratungsstellen für Rehabilitation

Die Auskunfts- und Beratungsstellen sollen mit folgendem Signum gekennzeichnet werden:

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Inkrafttreten

(1) Die Vereinbarung tritt am 1. Juli 1977 in Kraft.

(2) Die Partner der Vereinbarung werden auf der Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation ir, angemessenen Zeitabständen prüfen, ob die Vereinbarung aufgrund zwischenzeitlich gewonnener Erfahrungen verbessert oder wesentlich veränderten Verhältnissen angepaßt werden muß.

Anmerkungen

Zu § l Abs. 1:

Die o. g. Gesamtvereinbarung wird im Rahmen des Rehabilitations-Angleichungsgesetzes abgeschlossen, damit sind nur die in § 2 RehaAnglG angesprochenen Träger Vertragspartner. Es ist aber davon auszugehen,

') MBI. NW. 1977 S. 605.

18. 5. 77 (1) 119. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 6. 1977 = MBl. NW. Nr. 47 einschl.)

8111 ^a^ diese über den Bereich des Rehabilitations-Anglei-" chungsgesetzes hinausgehend auch für den Bereich

Sozialhilfe Auskunft erteilen, da sonst die vom Rehabili-

tations-Angleichungsgesetz beabsichtigte Nahtlosigkeit

nicht gegeben ist.

§ l Abs. l der Vereinbarung beinhaltet die Verpflichtung, alle Maßnahmen zu treffen, um die Auskunftserteilung durch qualifizierte Sachbearbeiter zu gewährleisten.

Zu § l Abs. 2:

Die Rehabilitationsträger halten ein dichtes Netz von Auskunftsstellen für geboten. Dieses ist bereits dadurch erreicht, daß jeder Rehabilitationsträger als Auskunftsstelle zu wirken hat und in dieser Funktion den Behinderten alle sachdienlichen Auskünfte über die Möglichkeit zur Durchführung medizinischer, berufsfördernder und ergänzender Maßnahmen und über die Leistungen zur Rehabilitation erteilt.

Dabei erübrigt es sich, bei einer Auskunftsstelle mehrere Auskunftsfachkräfte von verschiedenen Trägern zusammenzufassen, weil jede Fachkraft in der Lage ist, für den gesamten Bereich der Rehabilitation Auskunft zu erteilen.

Unbeschadet dessen kann die Errichtung gemeinschaftlicher Auskunftsstellen für einen regional begrenzten Raum zweckmäßig sein, wenn organisatorische oder personelle Gründe dafür sprechen.

Zu § 2 Abs. 2 Satz 1:

Die Auskunftsstelle hat auf Wunsch des Behinderten den zuständigen Rehabilitationsträger zu unterrichten, wenn zu vermuten ist, daß Rehabilitationslei'stungen in Betracht kommen können. Dabei sollten die Auskunftsstellen berücksichtigen, daß erst der zuständige Leistungsträger die Möglichkeit hat, nach Klärung des Sachverhaltes das Verständnis für die Rehabilitation zu wek-keri.

Zu § 2 Abs. 3:

Die Auskunftsstelle hat den zur Vorleistung verpflichteten Rehabilitationsträger unverzüglich zu benachrichtigen und den Behinderten zu informieren, wenn aus-" nahmsweise der zuständige Rehabilitationsträger nicht rechtzeitig ermittelt werden kann, die notwendige unverzügliche Einleitung der erforderlichen Maßnahmen aber erforderlich erscheint. Sinngemäß ist dies selbstverständlich auch anzuwenden, wenn die notwendige unverzügliche Einleitung der Maßnahmen aus anderen Gründen als aus ungeklärter Zuständigkeit gefährdet ist. Da diese Gründe aber auf ein Minimum beschränkt sein sollten, wurde dieser Passus nicht gesondert in die Vereinbarung aufgenommen.

Zu §4:

Gemeinsame Beratungsstellen sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vorgesehen und erscheinen auch nicht notwendig. Es kann jedoch durchaus sinnvoll sein, den Behinderten im Einzelfall in einem gemeinsamen Gespräch zu beraten. Das rechtfertigt aber nicht die Schaffung gemeinsamer Beratungsstellen als Institution.

Nach § 5 Abs. 4 RehaAnglG ist die Bundesanstalt von den anderen Rehabilitationsträgern vor der Einleitung berufsfördernder Maßnahmen zur Rehabilitation, insbesondere bei der ersten Beratung der Behinderten, zu beteiligen.

Zu §5:

Wird die Einleitung einer Rehabilitationsmaßnahme durch eine Mitteilung nach § 368 s RVO gegenüber der Krankenkasse angeregt, so ist der Arzt, der die Anregung gegeben hat, über das Ergebnis zu unterrichten.