Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Ausweisen für Schwerbehinderte RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 27.7.1987 - II B 4 - 4411.3 ¹)

 

Historisch:

Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Ausweisen für Schwerbehinderte RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 27.7.1987 - II B 4 - 4411.3 ¹)

27. 7. 87 (1)

181.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl. 9.1987 = MB1. NW. Nr. 53 einschl.)

8111


Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Ausweisen für Schwerbehinderte

RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 27.7.1987 - II B 4 - 4411.3 ¹)

1 Nach § l der Verordnung über die Zuständigkeit für die Verlängerung der Geltungsdauer von Schwerbehindertenausweisen vom 2. Oktober 1979 (GV. NW. S. 634/SGV. NW. 83) können die Gemeinden keinen neuen Ausweis ausstellen, sie können aber neben den Versorgungsäm- _ tern die Gültigkeit der Schwerbehindertenausweise" verlängern, wenn eine neue Feststellung der Behinderung, des Grades der Behinderung oder anderer gesundheitlicher Merkmale für die Inanspruchnahme eines Nachteilsausgleichs durch das Versorgungsamt nicht erforderlich ist. Die Gemeinde kann die Gültigkeitsdauer nur verlängern, wenn der Ausweis nicht bereits zweimal verlängert worden ist, der Ausweis also noch ein freies Feld hat.

2 Der Ausweisinhaber - oder sein Bevollmächtigter - hat vor der Verlängerung der Gültigkeit des Ausweises die Erklärung abzugeben, daß der Grad der Behinderung und die anerkannten gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruchnahme eines Nachteilsausgleichs durch Bescheid des Versorgungsamtes nicht geändert wurden. Bevollmächtigter ist, wem schriftlich oder zur Niederschrift der Verwaltungsbehörde Vollmacht erteilt worden ist. Eine schriftliche Vollmacht ist in Urschrift vorzulegen. Bei Ehegatten und Verwandten in gerader Linie kann die Bevollmächtigung unterstellt werden.

3 Die Gültigkeit der Ausweise ist in der Regel für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet von der letzten Eintragung der Gültigkeitsdauer an, zu verlängern. Beträgt der letzte Geltungszeitf aum des Ausweises weniger als fünf Jahre, ist der neue Geltungszeitraum auf ein Jahr zu befristen. Ist der Ausweisinhaber mit dieser Frist nicht einverstanden, ist er zur Verlängerung der Ausweisgültigkeit an das zuständige Versorgungsamt zu verweisen.

4 Der ständige Aufenthalt des Ausweisinhabers ist anhand des Personalausweises, ggf. im Melderegister festzustellen.

5 Die Gemeinden erhalten zur Arbeitsvereinfachung Vordrucke gemäß der Anlage übersandt Ich'bitte, die aus- Anlage gefüllten Vordrucke monatlich an das jeweils zuständige Versorgungsamt zu übersenden. Bei diesem Amt können bei Bedarf weitere Vordrucke nachgefordert werden.

') MBl. NW. 1987 S. 1238.


Anlagen: