Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Berufliche Bildungsmaßnahmen der Arbeitsverwaltung nach dem Arbeitsförderungsgesetz Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 b des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) RdErl. d. Arbeits- und Sozialministers v. 20. 7. 1970 — 11/2 — 3420.9 ¹)

 

Historisch:

Berufliche Bildungsmaßnahmen der Arbeitsverwaltung nach dem Arbeitsförderungsgesetz Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 b des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) RdErl. d. Arbeits- und Sozialministers v. 20. 7. 1970 — 11/2 — 3420.9 ¹)

159.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl5.12.1983 = MBl. NW.Nr.ll4einschl.)

20.7.70(1)

Gliederungsnummer 8112: Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG)


Berufliche Bildungsmaßnahmen der Arbeitsverwaltung nach dem

Arbeitsförderungsgesetz

Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 b des

Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer)

RdErl. d. Arbeits- und Sozialministers v. 20. 7. 1970 — 11/2 — 3420.9 ¹)

Nach § 4 Nr. 21 b des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1980) vom 26. November 1979 (BGB1.1 S. 1953), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1982 (BGB1.1 S. 1857) sind die unmittelbar dem Bildungszweck dienenden Leistungen berufsbildender Einrichtungen von der Umsatzsteuer befreit, wenn durch eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nachgewiesen wird, daß sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Hechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.

Ich ermächtige die Regierungspräsidenten, für berufliche Bildungsmaßnahmen, die die Arbeitsverwaltung durch andere Träger durchführen läßt oder gemeinsam ,mit anderen Trägern oder allein durchführt, die Bescheinigungen gemäß § 4 Nr. 21 b UStG auszustellen.

Bei der Ausstellung der Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 b UStG ist folgendes zu beachten:

1. Die Arbeitsverwaltung darf nach § 34 Satz 2 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) vom 25. Juni 1963 (BGB1. I S. 582) berufsbildende Maßnahmen (gleichgültig, ob sie der beruflichen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung dienen) nur fördern, wenn die Maßnahme „nach Dauer, Gestaltung des Lehrplans, Unterrichtsmethode, Ausbildung und Berufserfahrung des Leiters und der Lehrkräfte eine erfolgreiche berufliche Bildung erwarten läßt". Die Arbeitsverwaltung bedient sich bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, im Einzelfall geeigneter Methoden.

2. Es ist davon auszugehen, daß eine berufsbildende Einrichtung, die den Anfordetungen des § 34 Satz 2 AFG entspricht, stets „ordnungsgemäß" auf einen Beruf im Sinne des § 4 Nr. 21 b UStG vorbereitet. Deshalb bedarf es zur Ausstellung der Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 b UStG keiner erneuten Prüfung der berufsbildenden Einrichtung durch die zuständige Landesbehörde, ob die Einrichtung ordnungsgemäß auf einen Beruf vorbereitet. Die Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 b UStG ist vielmehr aus Gründen der Verwaltungs-vereinfachung und zur Unterstützung der Bemühungen der Arbeitsverwaltung um die berufliche Bildung auf Antrag des Trägers der jeweiligen berufsbildenden Einrichtung bereits dann auszustellen, wenn der Träger eine Bestätigung des zuständigen Arbeitsamtes vorlegt, die etwa folgenden Inhalt hat:

„Zur Vorlage beim Regierungspräsidenten zwecks Ausstellung der Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 b UStG wird bestätigt, daß die berufsbildende Einrichtung bzw. berufliche Bildungsmaßnahme (genaue Bezeichnung einsetzen) nach Dauer, Gestaltung des Lehrplans, Unterrichtsmethode, Ausbildung und Berufserfahrung des Leiters und der Lehrkräfte eine erfolgreiche berufliche Bildung erwarten läßt und damit öc.n Anforderungen des § 34 Satz 2 AFG entspricht. Diese Bestätigung darf nicht für Werbezwecke verwendet werden."

3. Die Bescheinigung ist dem Träger der berufsbildenden Einrichtung unabhängig davon auszustellen, ob die Einrichtung als solche (sog. institutionelle Förderung) oder die Teilnehmer (sog. individuelle Förderung) von der Arbeilsverwdltung gefördert werden, ferner unabhängig davon, ob nur einer, mehrere oder alle Teilnehmer von der Arbeitsverwaltung gefördert werden, weil die Arbeitsverwaltung die Einrichtung stets auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Satz 2 AFG und damit auch der Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 b UStG prüfen muß.

4. Da die Bescheinigung zur Vorlage bei den Finanz- ' bohörden bestimmt ist und diese nur die inhaltliche Übereinstimmung mit § 4 Nr. 21 b UStG überprüfen können, muß sich ihr Wortlaut streng an den Text dieser Vorschrift halten.

') MBL NW. 1970 S. 1887, geändert dureh RdErL v. 10.11.1983 (MBL NW. 1983 S. 2418).