Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Beschäftigung von Inhabern eines Bergmanns- versorgungsscheins durch die Gemeinden und Gemeindeverbände RdErl. d. Innenministers v. 26. 2. 1960 -III A2a-7890/59 ¹)

 

Historisch:

Beschäftigung von Inhabern eines Bergmanns- versorgungsscheins durch die Gemeinden und Gemeindeverbände RdErl. d. Innenministers v. 26. 2. 1960 -III A2a-7890/59 ¹)

170.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.11.1985 = MBl. NW. Nr. 69 einschl.)


Beschäftigung von Inhabern eines Bergmanns-

versorgungsscheins durch die Gemeinden

und Gemeindeverbände

RdErl. d. Innenministers v. 26. 2. 1960 -III A2a-7890/59 ¹)

Aus Anlaß der Strukturbereinigung des Kohlenbergbaus erhalten die aus dem Bergbau ausscheidenden Arbeitnehmer Beihilfen und andere Zuwendungen, die ihnen den • Übergang in ein neues Arbeitsverhältnis ermöglichen sollen. Gedacht ist hierbei vornehmlich an solche Arbeitskräfte, die im Bergbau nicht mehr voll einzusetzen, im übrigen aber unbeschränkt arbeitsfähig sind. Der Zweck dieser Maßnahme wird aber nur erreicht, wenn außerhalb des Kohlenbergbaus die erforderliche Anzahl Arbeitsplätze zur Verfügung steht.

Ich weise daher die Gemeinden und Gemeindeverbände auf die Verpflichtungen hin, die dem öffentlichen Arbeitgeber aus dem Gesetz über einen Bergmannsversorgungs-schein v. 20. Dezember 1983 (GV. NW. S. 635) erwachsen. Es wäre zu begrüßen, wenn möglichst viele Inhaber von Berg-mannsversorgungsscheinen in geeigneten Stellen untergebracht werden könnten. In Betracht kommen nicht allein Stellen als Pförtner, Boten und Aufseher, die vornehmlich den nur begrenzt arbeitsfähigen Dienstkräften vorbehalten bleiben sollten, sondern auch Tätigkeiten z.B. in der Registratur, im Garten- und Friedhofsamt oder in den Ver-sorgungs- und Verkehrsbetrieben. Wegen der Besetzung solcher Stellen mit Inhabern eines Bergmannsversor-gungsscheins bitte ich, sich mit der Zentralstelle für den Bergmannsversorgungsschein in 4650 Gelsenkirchen, Ahstr. 22, in Verbindung zu setzen.

26. 2. 60 (1)

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') MBL NW. 1980 S. 536, geändert durch RdErl. v. 19. 8. 1985 (MB1. NW. 1985 S. 1342).