Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgeboben durch Fristablauf (31.12.2004).

 


Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionen für Berufsbildungszentren sowie für Berufsbildungseinrichtungen besonderer Personengruppen des Arbeitsmarktes RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales– III C 2 – 3456.0 – (am 1.1.2003 MWA) v. 9.6.1987

 

Historisch:

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionen für Berufsbildungszentren sowie für Berufsbildungseinrichtungen besonderer Personengruppen des Arbeitsmarktes RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales– III C 2 – 3456.0 – (am 1.1.2003 MWA) v. 9.6.1987

Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung
von Investitionen für Berufsbildungszentren sowie für
Berufsbildungseinrichtungen besonderer Personengruppen
des Arbeitsmarktes

RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales–
III C 2 – 3456.0 – (am 1.1.2003 MWA)
v. 9.6.1987

1

Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien, der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 LHO Zuwendungen für Investitionen von Bildungszentren zur beruflichen Fortbildung oder Umschulung sowie von Berufsbildungseinrichtungen besonderer Personengruppen des Arbeitsmarktes, in denen berufliche Qualifizierungs- und Anpassungsmaßnahmen für arbeitslose, jugendliche, ältere und weibliche Arbeitnehmer durchgeführt werden.

1.2

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.


2

Gegenstand der Förderung

2.1

Investitionen für

2.1.1

Neu-, Um- und Erweiterungsbauten,

2.1.2

Erwerb von Gebäuden in besonderen Fällen,

2.1.3

Erst- und Ergänzungsausstattung.


3

Zuwendungsempfänger

3.1

Juristische Personen des privaten Rechts, soweit diese als gemeinnützige Träger von Berufsbildungseinrichtungen anerkannt sind (die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen),

3.2

Juristische Personen des öffentlichen Rechts als Träger von Berufsbildungseinrichtungen.


4

Zuwendungsvoraussetzungen

4.1

Zuwendungen können gewährt werden zu Investitionsvorhaben, für die ein arbeitsmarktpolitischer bzw. berufsbildungspolitischer Bedarf besteht oder zu erwarten ist, sofern das Vorhaben

4.1.1

der beruflichen Fortbildung oder Umschulung nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III),

4.1.2

der Berufsvorbereitung, der beruflichen Anpassung oder beruflichen Qualifizierung im Sinne von Nr. 1.1 dient.


5

Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart

Projektförderung

5.2

Finanzierungsart

Anteilfinanzierung

5.2.1

Förderungsrahmen für Zuwendungsempfänger nach den Nrn. 3.1 und 3.2 bei der Förderung von Bauvorhaben oder beim Erwerb von Gebäuden

- bis zu 75 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben bei ausschließlicher Landesbeteiligung,
- bis zu 50 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Beteiligung weiterer öffentlicher Zuwendungsgeber,

- höchstens jedoch 767.000,- Euro als Zuwendung.

5.2.2

Förderungsrahmen für Zuwendungsempfänger nach den Nrn. 3.1 und 3.2 bei der Förderung der Ausstattung

- bis zu 75 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben bei ausschließlicher Landesbeteiligung,
- bis zu 35 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Beteiligung weiterer öffentlicher Zuwendungsgeber.

5.2.3

Bagatellgrenze bei der Förderung von

- Bauvorhaben 39.000,- Euro als Zuwendung,

- Ausstattungsvorhaben 26.000,- Euro als Zuwendung.

5.2.4

Die Zuwendungsempfänger nach den Nrn. 3.1 und 3.2 haben einen Eigenanteil von mindestens 25 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben zu erbringen. Die Bewilligungsbehörde kann eine Ausnahme bei Sicherstellung der Gesamtfinanzierung zulassen.

5.3

Form der Zuwendung

Zuschuss

5.4

Bemessungsgrundlage

Der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben sind folgende Kostengruppen nach DIN 276 – Teil 2 (Ausgabe April 1981) – zugrunde zulegen:

5.4.1

Bauvorhaben

1.4 Herrichten,

2    Erschließung,

3    Bauwerk,

4.1 Allgemeines Gerät,

4.5 Beleuchtung,

5    Außenanlagen (mit Ausnahme der Kostengruppe 5.5),

6    Zusätzliche Maßnahmen (mit Ausnahme der Kostengruppe6.1),

7    Baunebenkosten (mit Ausnahme der Kostengruppen 7.2.5, 7.3.5, 7.4 und von Berater-, Beauftragten- sowie Betreuerkosten).

5.4.2

Ausstattungsvorhaben

4.2 Möbel,

4.3 Textilien,

4.4 Arbeitsgerät,

4.9 Sonstiges Gerät.

Bei Erst- oder Ergänzungsausstattungen, die nicht im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben stehen, können zusätzlich die Ausgaben nachstehender Kostengruppen als zuwendungsfähig anerkannt werden:

3.4 Betriebliche Einbauten,

4.1 Allgemeines Gerät,

4.5 Beleuchtung,

5.4 Wirtschaftsgegenstände.

5.4.3

Erwerb von Gebäuden

Beim Erwerb von Gebäuden ist nur der auf den Herstellungsaufwand des Gebäudes (ohne Grundstücksanteil) entfallende Teil der Erwerbskosten zuwendungsfähig.


6

Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1

Die Zweckbindungsfristen betragen bei
- Neubauten nach Nrn. 4.1.1 und 4.1.2,
- Um- und Erweiterungsbauten sowie Gebäudeerwerb nach Nr. 4.1.1, soweit die Zuwendung 512.000,- Euro übersteigt,
- dem Erwerb von Gebäuden nach Nr. 4.1.2 im Zusammenhang mit Um- oder Erweiterungsbauten und soweit die Zuwendung 512.000,- Euro übersteigt:
25 Jahre

-Um- und Erweiterungsbauten sowie Gebäudeerwerb nach Nr. 4.1.1, soweit die Zuwendung 512.000,- Euro nicht übersteigt,
- Um- und Erweiterungsbauten nach Nr. 4.1.2,
- dem Erwerb von Gebäuden nach Nr. 4.1.2 im Zusammenhang mit Um- und Erweiterungsbauten und soweit die Zuwendung 512.000,- Euro nicht übersteigt:
10 Jahre

- Ausstattungsmaßnahmen nach Nrn. 4.1.1 und 4.1.2:
5 Jahre

7

Verfahren

7.1

Antragsverfahren

Der Antrag ist nach dem Muster der Anlage 1 bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

7.2

Bewilligungsverfahren

7.2.1

Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung. Die Bewilligungsbehörde hat vor Entscheidung über den Förderantrag eine fachliche Bewertung im Sinne von Nr. 4.1 einzuholen.

7.2.2

Der Zuwendungsbescheid ist nach dem Muster der Anlage 2 (Bau) bzw. Anlage 3 (Ausstattung) zu erteilen.

7.3

Auszahlungsverfahren

Die Zuwendung wird entsprechend den Regelungen der VV zu § 44 LHO ausgezahlt.

7.4

Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist nach dem Muster der Anlage 4 (Bau) bzw. Anlage 5 (Ausstattung) vorzulegen.

8

Sonstige Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

9

Außer-Kraft-Treten

Dieser Runderlass tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.

MBl. NRW 1987 S. 876, geändert durch RdErl. v. 30.6.1995 (MBl. NRW.1995 S. 1173), 20.1.2000 (MBl. NRW.2002 S. 263), 15.2.2002 (MBl. NRW.2002 S. 419).


Anlagen: