Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Schaffung von Arbeitsgelegenheiten für arbeitslose Sozialhilfeempfänger RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 1.4.1985 - (II C 3 - 3385) ¹)

 

Historisch:

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Schaffung von Arbeitsgelegenheiten für arbeitslose Sozialhilfeempfänger RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 1.4.1985 - (II C 3 - 3385) ¹)

233. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 8. 1996 = MB1. NW. Nr. 48 einschl.)

1. 4. 85 (1)


Richtlinien

über die Gewährung von Zuwendungen zur

Schaffung von Arbeitsgelegenheiten für arbeitslose

Sozialhilfeempfänger

RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 1.4.1985 - (II C 3 - 3385) ¹)

l Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu §44 LHO für Zuwendungen an Gemeinden (GV) - WG - Zuwendungen zur Schaffung von Arbeitsgelegenheiten von mindestens einjähriger Dauer für arbeitslose Sozialhilfeempfänger nach § 19 Abs. 2 Bundessozial-hilfegesetz (BSHG).

1.2 ' Frauen sollen zumindest entsprechend ihrem Anteil 53 an den arbeitslosen Sozialhilfeempfängern im jeweiligen Arbeitsamtsbezirk berücksichtigt werden. Bis zur Erreichung des entsprechenden Frauenanteils haben 54 Maßnahmen Vorrang, an denen überwiegend Frauen beteiligt sind.

1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheiden die beteiligten Behörden aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2.1 Gegenstand der Förderung

Mit arbeitslosen Sozialhilfeempfängern abgeschlossene zusätzliche Beschäftigungsverhältnisse bei Gemeinden (GV), bei als gemeinnützig anerkannten Einrichtungen (z.B. freie Träger, Vereine) und bei Kirchen - soweit sie Körperschaften des öffentlichen Rechts sind - in NRW; im Einzelfall kann aufgrund besonderer arbeitsmarktpolitischer Zielsetzungen auch eine Anstellung bei Unternehmen des privaten Rechts stattfinden.

Grundsätzlich soll die Einrichtung von Vollzeitarbeitsplätzen erfolgen; Teilzeitarbeitsplätze können dann eingerichtet werden, wenn sich dies aus der persönlichen oder sozialen Situation der Teilnehmer/innen rechtfertigt Dies gilt insbesondere für Personen, die aufgrund der Kinderbetreuung keine Vollzeittätigkeit ausüben können.

Als Mindestwochenarbeitszeit für Programmteilnehmer in Teilzeitbeschäftigungsverhältnissen gilt die Hälfte der tariflich festgelegten Wochenarbeitszeit des öffentlichen Dienstes.

Nicht als zusätzlich gelten Beschäftigungsverhältnisse, wenn bisher vorhanden gewesene, aber freigewordene bzw. freigebliebene Arbeitsplätze besetzt werden und durch sie die von der Aufgabe her gebotene und mögliche Einrichtung von regulären Arbeitsplätzen verhindert wird.

3 Zuwendungsempfänger

Kreise und kreisfreie Städte.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Eine Zuwendung wird gewährt, wenn

4.1 - mit dem Arbeitnehmer ein Arbeits\ -rtrag über ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis von mindestens einjähriger Dauer abgeschlossen wird und der Zuwei dungsempfänger sich mit Eigenmitteln (mindestens in Höhe der ersparten Sozialhilfeleistungen) an den Personalausgaben für die zusätzlich beschäftigten Arbeitnehmer beteiligt Maßgebend ist die Summe der Sozialhilfeleistungen (Regelsatz, Mehrbedarf,

Miete, Heizung, zuzüglich eines Zuschlages für einmalige Leistungen in Höhe von 15 v. H. des Regelsatzes) für alle geförderten Arbeitnehmer im Monat vor Beginn der Beschäftigungsverhältnisse. Personalausgaben, an denen sich der Zu-wendungsempianger zu beteiligen hat, sind die tarifliche (ersatzweise: ortsübliche) Vergütung sowie die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Zusatzversorgung.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

5.1 Zuwendungsart Projektförderung.

52 Finanzierungsart x Festbetragsfinanzierung.

Form der Zuwendung Zuweisung.

Bemessungsgrundlage, Dauer und Höhe

Der Festbetrag errechnet sich wie folgt: Grundbetrag x Beschäftigungsdauer.

Der Gruhdbetrag beträgt 1040 DM/Monat.

Die Beschäftigungsdauer ist die Gesamtzahl der angefangenen Kalendermonate aller Beschäftigungsverhältnisse nach Nr. 2 (höchstens 24 Monate je Beschäftigungsverhältnis). Zeiten, in denen wegen Arbeitsunfähigkeit Lohnersatzleistungen gewährt werden, sind mitzurechnen.

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6 Verfahren

6.1 Antragsverfahren

Zuwendungen sind unter Verwendung des beigefügten Antragsmusters (Anlage 1) bei der Bewilligungs-behörde zu beantragen.

6.2 Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren

6.21 Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung in Münster.

622 Die Zuwendung wird schriftlich unter Verwendung des Musters (Anlage 2) bewilligt Ein Abdruck des Zuwendungsbescheides ist dem zuständigen Arbeitsamt zuzuleiten.

6.23 Die Landesmittel werden zum 1. 5. und 1. 10. des Haushaltsjahres ausgezahlt

6.3 Verwendungsnachweisverfahren

Der Bewilligungsbehörde ist ein Verwendungsnachweis nach beigefügtem Muster (Anlage 3) vorzulegen. Anlage 3

6.4 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis, die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die WG zu §44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

Inkrafttreten

Die Richtlinie gilt für Bewilligungen ab 1. 1. 1996; sie ist zunächst bis zum 31. 12. 2000 befristet.

Die bisherige Fassung der Richtlinien findet für die Abwicklung der bis zum 31.12.1995 gewährten Zuwendungen weiter Anwendung.

') MBL NW. 1985 S. 892, geändert durch RdErl. v. 10. 7. 1987 (MBL NW. 1987 S. 1187), 2. 7.1992 (MBL NW. 1992 S. 1057), 15. 5.1998 (MBL NW. 1996 S. 964).


Anlagen: