Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Richtlinien 2.4.2 über die Gewährung von Zuwendungen nach dem Programm „Arbeit und Qualifizierung (AQUA)" des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 19. 6. 1997 - III C 3-3375.1¹)

 

Historisch:

Richtlinien 2.4.2 über die Gewährung von Zuwendungen nach dem Programm „Arbeit und Qualifizierung (AQUA)" des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 19. 6. 1997 - III C 3-3375.1¹)

238. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 10. 1997 = MB1. NW. Nr. 55 einschl.)

19. 6. 97 (I)


Richtlinien 2.4.2 über die Gewährung von Zuwendungen

nach dem Programm

„Arbeit und Qualifizierung (AQUA)"

des Landes Nordrhein-Westfalen

RdErl. d. Ministeriums für Arbeit,

Gesundheit und Soziales v. 19. 6. 1997 -

III C 3-3375.1¹)

l Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt, auch unter Einsatz von Mitteln der Europäischen Union, auf der Grundlage des gemeinschaftlichen Förderkonzepts Ziel Nummer 3 für die Bundesrepublik Deutschland, nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO für Zuwendungen an Gemeinden - WG -Zuwendungen zur Qualifizierung und Beschäftigung für besondere Zielgruppen des Arbeitsmarktes.

1.2 Ziel der Förderung ist die dauerhafte berufliche Eingliederung und Wiedereingliederung in das Beschäftigungssystem.

1.3 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungbehörde im Rahmen der verfügbaren Haus-' haltsmittel.

1.4 Soweit eine Maßnahme nach Bundesprogrammen oder aufgrund von Rechtsvorschriften, insbesondere des Arbeitsförderungsgesetzes gefördert werden kann, ist die Gewährung einer Landeszuwendung nach diesen Richtlinien bis zur Höhe der nach o.a. Vorschriften gewährten Leistungen ausgeschlossen.

1.5 Eine Förderung ist nur möglich, wenn nicht für die gleiche Maßnahme aus anderen Bundes- oder Landesprogrammen, die durch ESF-Mittel kofi-nanziert sind, Leistungen gewährt werden.

1.6 Eine Kombination mit Maßnahmen, die ausschließlich aus Landesmitteln gefördert werden, zu einem Gesamtprojekt ist möglich. Allerdings können nach diesen Richtlinien keine der gleichen Zweckbestimmung dienenden aufstockenden Förderleistungen für die aus einem anderen Landesprogramm finanzierten Maßnahme gewährt werden.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden

aufeinander aufbauende bzw. inhaltlich verzahnte Maßnahmen zur Motivierung/Stabilisierung, Qualifizierung und Beschäftigung, 42

Programmvorbereitungs-, Begleit- und Verwaltungsmaßnahmen, insbesondere für die regionale Infrastruktur.

2.1

2.2

2.3

2.3.1

2.3.2

2.3.3

2.4

2.4.1

Zuwendungen werden nicht gewährt für

Maßnahmen der beruflichen Erstausbildung und deren unmittelbare Vorbereitung,

Studiengänge an (Fach-)Hochschulen und vergleichbare Ausbildungs-XStudiengänge,

vorgeschriebene Anerkennungspraktika. Förderbare Zielgruppen:

Arbeitslose nach mindestens 12monatiger Arbeitslosigkeit (Langzeitarbeitslose) sowie diejenigen Arbeitslosen, die aufgrund persönlicher Vermittlungshemmnisse von Langzeitarbeitslosigkeit bedroht sind (ESF-Ziel 3, Schwerpunkt 1).

2.4.3

8

2.4.4

2.4.5

2.4.6

3

3.1

3.2

4 4.1

4.3

4.4

4.5

Arbeitslose unter 25 Jahren frühestens ein Jahr nach Beendigung der allgemeinen Schulpflicht, soweit ihnen die für eine Berufsausbildung erforderlichen Grundkenntnisse fehlen oder sie aufgrund beruflicher bzw. sozialer Schwierigkeiten absehbar nachhaltige Integrationsprobleme auf dem regulärenArbeitsmarkt haben (ESF-Ziel 3, Schwerpunkt 2).

Personen, die ihre Ausbildung oder ihre Berufstätigkeit aus familiären Gründen mehr als 2 Jahre unterbrochen oder gar nicht erst aufgenommen haben. Als „familiäre Gründe" gelten die notwendige Betreuung der Kinder sowie pflegebedürftiger Familienangehöriger oder in häuslicher Gemeinschaft lebender Partner (ESF-Ziel 3, Schwerpunkt l oder 2).

Frauen sollen zumindest entsprechend ihrem Anteil an der Arbeitslosigkeit in dem jeweiligen Arbeitsamtsbezirk berücksichtigt werden. Dabei sollen - unter Beachtung von Nummer 4.4 der Richtlinien - auch Projekte einbezogen werden, die Frauen in für sie untypischen Berufsfeldern qualifizieren.

Ausländer und Ausländerinnen sollen unter Berücksichtigung ihrer Zugangshemmnisse zum Beschäftigungssystem angemessen einbezogen werden.

Behinderte sollen unter Berücksichtigung ihrer Schwierigkeiten bei der beruflichen Integration angemessen einbezogen werden.

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Gemeinden und Gemeindeverbände.

Die Zuwendung kann an andere Maßnahmeträger weitergeleitet werden.

Maßnahmeträger können sowohl andere juristische Personen des öffentlichen Rechts (einschl. Kirchen) als auch juristische Personen des privaten Rechts (z.B. Unternehmen) sein; eine Kooperation zwischen diesen ist erwünscht.

Zuwendungsvoraussetzungen.

Die Maßnahmen müssen den Erfordernissen des Arbeitsmarktes und der angestrebten Beschäftigung entsprechen und geeignet sein, Eingliede-rungs- und Wiedereingliederungschancen der Teilnehmer und Teilnehmerinnen zu verbessern. Die Maßnahmen sollen auf die Fähigkeiten und Neigungen sowie auf die Motivationslage der einzelnen Teilnehmer und Teilnehmerinnen abgestellt werden.

Durch eine sorgfältige Beratung und Vorauswahl ist dafür Sorge zu tragen, daß die Teilnehmer und Teilnehmerinnen unter den Förderbedingungen dieses Programms das Maßnahmeziel erreichen können.

Die Maßnahmen sind mit praktischer Arbeitserfahrung (Versicherungspflichtige Beschäftigung) zu koppeln, die zeitlich nicht überwiegen darf. '

Die Maßnahmen sollen grundsätzlich so konzipiert sein, daß sie von der Bundesanstalt für Arbeit mitgefördert werden können. . •

In jedem Fall muß die Maßnahme durch das örtliche Arbeitsamt als arbeitsmarktpolitisch sinnvoll eingestuft werden.

Es werden nur Maßnahmen gefördert, bei denen während der praktischen Arbeitserfahrung (Beschäftigung) den Teilnehmern und Teilnehmerin-

814

') MBl. NW. 1997 S. 799.

19. 6. 97 (I)

238. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 10. 1997 = MBl. NW. Nr. 55 einschl.)

814

nen tarifliche (ortsübliche) Vergütungen und während der Qualifizierung in Blockform (einschl. Motivierungsphase) eine Aufwandsentschädi-gung/Qualifizierungszuschuß gewährt wird. Bei Maßnahmen im ständigen Wechsel von Qualifizierung und Beschäftigung ist zumindest eine Vergütung von 85% des jeweiligen tariflichen/ortsüblichen Arbeitsentgeltes zu zahlen.

4.6 Die Dauer der Förderung für eine Maßnahme beträgt im Höchstfall 3 Jahre.

Eine individuelle Teilnahme von mehr als 24 Monaten an Maßnahmen, die nicht zu einem anerkannten Ausbildungsabschluß führen, ist nur im Ausnahmefall möglich und bedarf besonderer Begründung. Der individuelle Teilnehmerzugang zu einer Maßnahme ist so anzulegen, daß von allen Teilnehmern und Teilnehmerinnen in der zur Verfügung stehenden Maßnahmelaufzeit das Maßnahmeziel erreicht werden kann.

4.7 Der Zuwendungsempfänger hat sich bei Teilnehmern und Teilnehmerinnen, die vor Beginn der Maßnahme Sozialhilfeleistungen bezogen haben, mit Eigenmitteln (mindestens in Höhe der ersparten Sozialhilfeleistungen) an den nach diesen Richtlinien förderfähigen Ausgaben zu beteiligen. Maßgebend ist die Summe der Sozialhilfeleistungen (Regelsatz, Mehrbedarf,. Miete, Heizung). Zuzüglich eines Zuschlages für einmalige Leistungen in Höhe von 15 v. H. des Regelsatzes für alle geförderten ehem. Sozialhilfeempfänger und Sozialhilfeempfängerinnen im Monat vor Beginn der Maßnahme. Für die Dauer eines Qualifizierungs-abschhittes in Blockform ist eine Förderung nur dann möglich, wenn die teilnehmenden Sozialhilfeempfänger und Sozialhilfeempfängerinnen weiterhin Sozialhilfe beziehen.

4.8 Die Zuwendungsempfänger haben die im Bezirk des örtlich zuständigen Arbeitsamtes vertretenen relevanten arbeitsmarktpolitischen Akteure (ins-bes. Kreise, kreisfreie Städte, Arbeitsverwaltung, Kammern, Gewerkschaften, Verbände der Wohlfahrtspflege, Kirchen, Gleichstellungsbeauftragte u. frei Initiativen) zur Förderungswürdigkeit der Maßnahmen und Aufstellung einer Förderrangfolge seitens der Region zu hören und möglichst einen regionalen Konsens herbeizuführen. Hierbei bedienen sie sich - soweit eingerichtet - der Mitarbeit der Regionalsekretariate.

4.9 Bevorzugt gefördert werden Maßnahmen,

4.9.1 ' die zu einem allgemein anerkannten beruflichen Abschluß führen,

4.9.2 die in Kooperation mit Unternehmen der freien Wirtschaft stattfinden, wobei Qualifizierung und/ oder Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Unternehmen durchgeführt werden,

4.9.3 mit hoher Wahrscheinlichkeit einen anschließenden Übergang in reguläre Beschäftigungsverhältnisse erwarten lassen,

4.9.4 an denen überwiegend Frauen beteiligt sind, sofern der Frauenanteil gem. Richtlinien Nummer 2.4.4 noch nicht erreicht ist,

4.9.5 die transnational angelegt sind,

4.9.6 die Bestandteil integrierter Handlungskonzepte * sind und .insoweit arbeitsmarktpolitische mit strukturpolitischen Förderprogrammen verbinden.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart Projektförderung

5.2 Finanzierungsart

Anteilfinanzierung: Nummern 5.4.1.1, 5.4.1.3, 5.4.4, 5.4.5

5.3

Festbetragsfinanzierung: Nummern 5.4.1.2, 5.4.1.5, 5.4.2, 5.4.3

Form der Zuwendung Zuweisung

5.4 Förderungsfähig sind Ausgaben

5.4.1 zur Sicherung des notwendigen Einkommens der Teilnehmer und Teilnehmerinnen, und zwar

5.4.1.1 - für die Dauer eines sozialversicherungspflichti-gen Beschäftigungsverhältnisses 70 v. H.

- bei Maßnahmen im ständigen Wechsel von Beschäftigung und Qualifizierung im Rahmen eines Sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses 85 v. H. des tariflichen/ortsüblichen Entgelts

zzgl. der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung,

5.4.1.2 für die Dauer der Qualifizierung in Blockform die durch die Teilnahme an der Maßnahme entstehenden Mehraufwendungen der Teilnehmer und Teilnehmerinnen. Hierfür kann je Teilnehmer und Teilnehmerin pauschal ein Betrag von 500- DM pro Monat zuzüglich 100,- DM je Kind (minderjährige Kinder in häuslicher Gemeinschaft) erstattet werden.

Die vorgenannten Regelungen gelten für Vollzeitmaßnahmen, die in der Regel wöchentlich35 Zeitstunden, im Ausnahmefall mindestens jedoch ^^ wöchentlich 25 Zeitstunden umfassen. In Teilzeit- ^^ maßnahmen kann ein Betrag in Höhe von 350,-DM/pro Monat zuzüglich 100,- DM/pro Monat je Kind als Zuschuß gewährt werden. In Einzelfällen kann der Qualifizierungszuschuß um 500,- DM bei Vollzeitmaßnahmen, um 350,- DM bei Teilzeitmaßnahmen aufgestockt werden, sofern aufgrund zwingender rechtlicher Bestimmungen die Teilnahme an einer Maßnahme zum Wegfall einer bisher gezahlten öffentlichen Leistung , führt.

5.4.1.3 zur Betreuung von Kindern unter 14 Jahren durch Personen, die mit dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin nicht in häuslicher Gemeinschaft leben, die nachgewiesenen Ausgaben, jedoch nur bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von 250,- DM bzw. bei alleinerziehenden Teilnehmern oder Teil- ^^ nehmerinnen von bis zu 400,- DM. ^^

5.4.1.4 Die Pauschale nach Nummer 5.4.1.2 und der Kin- ^^^ derbetreuungszuschuß nach Nummer 5.4.1.3 wird ^H^ für nicht volle Monate tageweise ('Ao je Tag) ^^ berechnet. Eine einmalige Unterbrechung des Projekts oder der Teilnahme von bis zu drei Wochen ' mindert die Zuschüsse nicht; ebensowenig kurzfristige, das Ziel der Maßnahmen nicht gefährdende Unterbrechungen aus wichtigen persönlichen Gründen. Der zustehende Jahresurlaub mindert die Zuschüsse nicht.

5.4.1.5 Bei transnationalen Maßnahmen werden die Aus-

faben für Reisen ins Ausland auf der Grundlage er Festbeträge gem. Anlage l bezuschußt. Anlage i

5.4.2 Förderungsfähig sind

- Personalausgaben zur Durchführung der Maßnahme. (Fachanleitung, Stützunterricht, Begleitung/Betreuung/Beratung, Projektleitung, Verwaltung, sozialpädagogische Begleitung einschließlich der notwendigen Dienstreiseausgaben) sowie

- sächliche Ausgaben als Festbetrag gem. Anlage 1. Die Festbeträge setzen eine Vollzeitbeschäftigung des Personals bei tarifl. Einstufung (gem. Anlage 1) voraus. Ansonsten erfolgt eine Reduzierung des Festbetrages.

238. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 10. 1997 = MBl. NW. Nr. 55 einschl.)

19. 6. 97 (II)

Bei einer Verringerung der Teilnehmerzahlen nach Beginn der Maßnahme erfolgt ebenfalls eine anteilige Kürzung.

Zuschußfähige Ausgaben und nicht zuschußfähige Anlage 2 Ausgaben sind der Anlage 2 zu entnehmen.

5.4.3 Förderungsfähig sind bei Maßnahmen nach Nummer 2.2 die Ausgaben für die notwendige Beschäftigung von Personal sowie für notwendige sachliche Ausgaben. Der Festbetrag wird durch gesonderten Erlaß festgelegt.

5.4.4 Zu den zuschußfähigen Ausgaben können in begründeten Fällen auch die Ausgaben für die Vorlaufphase zur Maßnahmeentwicklung und Teilnehmer- und Teilnehmerinnenwerbung und eine Nachbetreuung bei gleichzeitiger Auswertung des Teilnehmerverbleibs der Maßnahme im Umfang von jeweils höchstens 5% der dem Grunde nach förderungsfähigen Personal- und Sachaus-. gaben gehören.

5.4.5 Sofern Dritte - insbesondere die Arbeitsverwaltung - die Lehrgangsausgaben für eine berufliche Qualifizierungsmaßnahme finanzieren, ist nach diesen Richtlinien eine darüber hinausgehende Förderung nur für zusätzliche qualitative Angebote oder Elemente möglich, die von anderen potentiellen Zuwendungsgebern als sinnvoll anerkannt aber nicht finanziert werden können.

6 Verfahren

• 6.1 Antragsverfahren Zuwendungen sind unter Verwendung des beige-AnlageS fügten Antragsmusters bei der Bewilligungsbehörde zu beantragen.

814

Anlage 4

6.2 Bewilligungsverfahren

6.2.1 Bewilligungsbehörde ist das jeweils zuständige Versorgungsamt.

6.2.2 Die Bewilligungsbehörde erteilt einen Zuwendungsbescheid nach dem Muster der Anlage 4.

6.2.3 Vorzeitiger Maßnahmebeginn

Ein vorzeitiger Maßnahmebeginn ist nur unter den Voraussetzungen der WG 1.33 zu § 44 LHO zulässig.

6.3 Auszahlungsverfahren

Das Auszahlungsverfahren richtet sich nach den Festlegungen im Zuwendungsbescheid.

6.4 Zwischennachweis-XVerwendungsnachweisver-fahren

Der Zwischennachweis und der Verwendungnachweis sind nach dem Muster der Anlage 5 vorzule- Anlage 5 gen.

7 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die WG zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen wurden.

8 Inkrafttreten und Gültigkeitsdauer/Aufhebung

Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Juni 1997 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.1999 außer Kraft.


Anlagen: