Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen nach dem Landesprogramm „Zielgruppenorientierte Qualifizierung (QUAZI)" RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 19. 6. 1997 - m C 3 - 3385.1¹)

 

Historisch:

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen nach dem Landesprogramm „Zielgruppenorientierte Qualifizierung (QUAZI)" RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 19. 6. 1997 - m C 3 - 3385.1¹)

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238. Ergänzung -: SMB1. NW. - (Stand 1. 10. 1997 = MB1. NW. Nr. 55 einschl.),

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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen

nach dem Landesprogramm „Zielgruppenorientierte Qualifizierung (QUAZI)"

RdErl. d. Ministeriums für Arbeit,

Gesundheit und Soziales v. 19. 6. 1997 - m C 3 - 3385.1¹)

l Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) auf der Grundlage .des Gemeinschaftlichen Förderkonzepts Ziel Nummer 3 für die Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe dieser Richtlinien und .der Verwaltungsvorschriften - W -zu § 44 LHO sowie der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (GV) - WG - Zuwendungen für Projekte zur beruflichen Integration von besonderen Zielgruppen des Arbeitsmarktes.

1.2 Ziel der Förderung ist die dauerhafte berufliche Eingliederung/Wiedereingliederung in das Beschäftigungssystem.

1.3 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.4 Soweit eine Maßnahme nach Bundesprogrammen oder aufgrund von Rechtsvorschriften, insbesondere des Arbeitsförderungsgesetzes, gefördert werden kann, ist die Gewährung einer Landeszuwendung nach diesen Richtlinien bis zur Höhe der nach iden o. a. Vorschriften gewährten Leistungen ausgeschlossen.

1.5 Eine Förderung ist nur möglich, wenn nicht für die gleiche Maßnahme aus anderen Bundes- oder Lan-desprogrammen, die durch ESF-Mittel kofinanziert sind, Leistungen gewährt werden.

1.6 Eine Kombination mit Maßnahmen, die ausschließlich aus Landesmitteln gefördert werden, zu einem Gesamtprojekt ist möglich. Allerdings können nach diesen Richtlinien keine der gleichen Zweckbestimmung dienenden aufstockenden Förderleistungen für die aus einem anderen Landesprogramm finanzierten Projektausgaben gewährt werden.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Förderbare Maßnahmen umfassen Maßnahmen der beruflichen Qualifizierung einschließlich notwendiger Praxisphasen, die auf einen unmittelbar anschließenden Übergang in reguläre Beschäftigung oder auf weiterführende berufsbildende Maßnahmen vorbereiten. Phasen der Orientierung, Motivie-. rung sowie der Stabilisierung können einbezogen werden.

2.1.1 Die Maßnahmen können ausgestaltet sein als Fort-bildungs- und Umschulungsmaßnahmen, die von nationalen Finanzträgern gefördert werden, jedoch zusätzlicher qualitativer Elemente und Angebote bedürfen, Um das Ziel einer dauerhaften beruflichen Integration erreichen zu können.

2.1.2 Sie können auch ausgestaltet sein als Maßnahmen, die von-Trägern aus mindestens zwei Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemeinsam durchgeführt werden und einen Austausch von Ausbildungsprogrammen, Lehrkräften und Teilnehmern umfassen.

2.2 Förderbar ist die Existenzgründung, die aus Mitteln der Bundesanstalt für Arbeit gemäß § 55 a Arbeits-förderungsgesetz (AFG) nicht gefördert wird.

2.3 Zuwendungen werden nicht gewährt für

2.3.1 die berufliche Erstausbildung,

2.3.2 Studiengänge an (Fach-) Hochschulen. und vergleichbare Ausbildungs-XStudiengänge,

2.3.3 vorgeschriebene Anerkennungspraktika,

2.3.4 Maßnahmen bzw. Teilmaßnahmen, in denen die Teilnehmer und Teilnehmerinnen als Arbeitnehmer beschäftigt werden. •

2.4 Förderbare Zielgruppen:

2.4.1 Arbeitslose nach mindestens 12-monatiger Arbeitslosigkeit (Langzeitarbeitslose) sowie diejenigen Arbeitslosen, die aufgrund persönlicher Vermittlungshemmnisse von Langzeitarbeitslosigkeit -bedroht sind. (ESF-Ziel 3, Schwerpunkt 1)

2.4.2 Arbeitslose unter 25 Jahren, denen die für eine Berufsausbildung erforderlichen Grundkenntnisse fehlen oder .die aufgrund beruflicher oder sozialer Schwierigkeiten absehbar nachhaltige Integrationsprobleme auf dem regulären Arbeitsmarkt haben; (ESF-Ziel 3, Schwerpunkt 2)

2.4.3 Personen, die ihre Ausbildung oder ihre Berufstätigkeit aus familiären Gründen mehr als 2 Jahre unterbrochen oder gar nicht erst aufgenommen haben. (ESF-Ziel 3, Schwerpunkt l oder 2). Als „familiäre Gründe" gelten in der Regel die notwendige Betreuung der Kinder sowie pflegebedürftiger Familienangehöriger und in häuslicher Gemeinschaft lebender Partner.

2.4.4 Frauen sollen zumindest entsprechend ihrem Anteil an der Arbeitslosigkeit in dem jeweiligen Arbeitsamtsbezirk berücksichtigt werden. Dabei sollen -unter Beachtung von Nummer 4.4 der Richtlinien -. auch Projekte einbezogen werden, die Frauen in für sie untypischen Berufsfeldem qualifizieren.

2.4.5 Ausländer und Ausländerinnen sollen unter Berücksichtigung ihrer Zugangshemmnisse zum Beschäftigungssystem angemessen berücksichtigt werden.

2.4.6 Behinderte sollen unter Berücksichtigung ihrer Schwierigkeiten bei der beruflichen Integration angemessen einbezogen werden.

3 Zuwendungsempfänger sind ,

- Gemeinden und Gemeindeverbände,

- juristische Personen,

- private Unternehmen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die Maßnahmen müssen den Erfordernissen des Arbeitsmarktes und der angestrebten Beschäftigung entsprechen und geeignet sein, Eingliederungs- und Wiedereingliederungschancen der Teilnehmer und Teilnehmerinnen zu verbessern. Sie sollen auf deren Fähigkeiten und Neigungen sowie auf deren Motivation abgestellt sein.

4.2 Durch eine sorgfältige Beratung und Vorauswahl ist dafür Sorge zu tragen, daß die Teilnehmer und Teilnehmerinnen unter den Förderbedingungen dieses Programms das angestrebte Ziel erreichen können..

. 4.3 Die Maßnahmen können mit Maßnahmen praktischer Arbeitserfahrung (Versicherungspflichtige Beschäftigung) verbunden sein.

4.4 Die Maßnahmen sollen grundsätzlich so konzipiert sein, daß sie von der Bundesanstalt für Arbeit mitgefördert werden können. In jedem Fall muß eine Maßnahme durch das örtliche Arbeitsamt als arbeitsmarktpolitisch sinnvoll eingestuft werden.

4.5 Eine fachkundige Stelle muß durch eine Stellungnahme bestätigen, daß die geplante Existenzgründung wirtschaftlich tragfähig sein wird.

4.6 Durch Leistungen nach diesen Richtlinien dürfen andere öffentliche Leistungen nicht ersetzt werden, auf die sonst ein Anspruch bestünde. Voraussetzungen für eine Förderung von Teilnehmern, die vor Maßnahmebeginn Sozialhilfeleistungen bezogen haben, ist die Fortzahlung dieser Leistungen für die Dauer der Teilnahme.

') MBl. NW. 1997 S. 924.

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4.7. Förderungsdauer

4.7.1 Die Dauer der Förderung für eine Maßnahme beträgt im Höchstfall 3 Jahre.

4.7.2 Die individuelle Teilnahme von mehr als 24 Monaten an Maßnahmen, die nicht zu einem anerkannten Berufsabschluß führen, ist nur im Ausnahmefall möglich und bedarf einer besonderen Begründung.

4.7.3 Der individuelle Teilnehmerzugang zu einer Maßnahme ist so auszulegen, daß von allen zu fördernden Teilnehmern und Teilnehmerinnen in der zur Verfügung stehenden Maßnahmelaufzeit das Maßnahmeziel erreicht werden kann.

4.7.4 Der Förderzeitraum für eine Existenzgründungshilfe beträgt 12 Monate.

4.8 Zur Förderungswürdigkeit der Maßnahmen und Aufstellung der Förderrangfolge seitens der Region sind die im Bezirk des örtlich zuständigen Arbeitsamtes vertretenen relevanten arbeitsmarktpoliti-schen Akteure (insbesondere Kreise, kreisfreie Städte, Arbeitsverwaltung, Kammern, Gewerkschaften, Verbände der Wohlfahrtspflege, Kirchen, Gleichstellungsbeauftragte und die freie Initiativen) zu hören, damit diese möglichst einen regionalen Konsens herbeiführen. Hierbei .bedienen sie sich, soweit eingerichtet, der Mitwirkung der zuständigen Regionalsekretariate.

4.9 Bevorzugt gefördert werden Maßnahmen,

4.9.1 die zu einem allgemein anerkannten beruflichen Abschluß führen,

4.9.2 die gemeinsam mit Unternehmen des regulären Arbeitsmarktes geplant werden und bei denen die Qualifizierung und/oder Beschäftigung im Unternehmen stattfinden,

4.9.3 die mit hoher Wahrscheinlichkeit einen anschließenden Übergang in reguläre Beschäftigungsverhältnisse erwarten lassen,

4.9.4 an denen überwiegend Frauen teilnehmen, sofern der Frauenanteil nach Nummer 2.4.4 noch nicht erreicht ist,

4.9.5 die transnational angelegt sind,

4.9.6 die Bestandteil integrierter Handlungskonzepte sind und insoweit arbeitsmarktpolitische mit strukturpolitischen Förderprogrammen verbinden.

5 Art, Umfang und Höhe der Förderung

5.1 Zuwendungsart Projektförderung

5.2 Finanzierungsart

- Anteilfinanzierung: Nummern 5.5.3, 5.5.4, 5.6.3

- Festbetragsfinanzierung: Nummern 5.5.2, 5.6.1, 5.6.2, 5.6.4

5.3 Form der Zuwendung Zuweisung/Zuschuß

5.4 Förderungsfähig sind Ausgaben für:

5.4.1 Projektmanagement und -Verwaltung, Lehr- und Anleitungspersonal sowie sozialpädagogische Begleitung einschließlich der notwendigen Ausgaben für Reisen ins Ausland,

5.4.2 Sächliche Ausgaben, .

5.4.3 individuelle Leistungen für die Teilnehmer und Teilnehmerinnen (Qualifizierungszuschuß für mit der Teilnahme verbundenen Mehraufwand sowie Ausgaben für Fahrt, Unterbringung und Kinderbetreuung),

5.4.4 die Unterstützung einer Existenzgründung. 5.5 Bemessungsgrundlagen

5.5.1 Die gewährte Zuwendung darf, grundsätzlich höchstens 45% der zuschußfähigen Gesamtausgaben (Nr. 5.4.1-5.4.3) betragen. In die zuschußfähigen Gesamtausgaben sind auch Ausgaben von Maßnahmeteilen einzubeziehen, für die nach diesen Richtlinien keine Zuwendung gewährt werden kann.

5.5.2 Förderungsfähig sind bei eigenständigen, zusätzlichen qualitativen Angeboten/Elementen, die von anderen Maßnahmefinanziers als sinnvoll angesehen, aber von ihnen nicht gefördert werden: Personalausgaben sowie sächliche Ausgaben als Festbeträg gem. Anlage l

Die Festbeträge setzen eine Vollzeitbeschäftigung des Personals bei tarifl. Einstufung (gem. Anlage 1) voraus. Ansonsten erfolgt eine anteilige Reduzierung des Festbetrages.

Bei einer Verringerung der Teilnehmerzahlen nach Beginn der Maßnahme erfolgt ebenfalls eine Kürzung.

Zuschußfähige und nicht zuschußfähige Ausgaben sind der Anlage 2 zu entnehmen.

5.5.3 Zu den zuschußfähigen Ausgaben können in begründeten Fällen auch die Ausgaben für die Vorlaufphase zur Maßnahmeentwicklung und Teilnehmer- und Teilnehmerinnenwerbung und eine Nachbetreuung bei gleichzeitiger Auswertung des Teilnehmerverbleibs der Maßnahme im Umfang von jeweils höchstens 5% der dem Grunde nach förderungsfähigen Personal- und Sachausgaben gehören.

5.5.4 Soweit Dritte - insbesondere die Arbeitsverwaltung - die als angemessen/notwendig anerkannten Lehrgangsausgaben einer Qualifizierungsmaßriahme nur anteilig finanzieren können, ist eine Förderung des verbleibenden Teils nach diesen Richtlinien zulässig.

5.6 Individuelle Leistungen

5.6.1 Qualifizierungszuschuß

Zuschußfähig sind die den Teilnehmern und Teilnehmerinnen durch die Teilnahme entstehenden Mehraufwendungen. Hierfür kann ihnen pauschal ein Qualifizierungszuschuß in Höhe von 500 DM pro Monat zuzüglich 100 DM/Monat je Kind (minderjährige Kinder in häuslicher Gemeinschaft mit dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin) bewilligt werden.

Die vorgenannten Regelungen gelten für Vollzeitmaßnahmen, die in der Regel wöchentlich 35 Zeitstunden, im Ausnahmefall mindestens jedoch wöchentlich 25 Zeitstunden umfassen. In Teilzeitmaßnahmen kann ein Betrag in Höhe von 350 DM/Monat zuzüglich 100 DM/Monat je Kind als Zuschuß gewährt werden.

In Einzelfällen kann der Qualifizierungsausschuß um 500 DM bei Vollzeitmaßnahmen, um 350 DM bei Teilzeitmaßnahmen aufgestockt werden, sofern aufgrund zwingender rechtlicher Bestimmungen die Teilnahme an einer Maßnahme zum Wegfall einer bisher gezahlten öffentlichen Leistung führt.

5.6.2 Ausgaben für Fahrt und Unterbringung .

Bei transnationalen Maßnahmen werden Ausgaben für Reisen ins Ausland auf der Grundlage der Festbeträge gem. Anlage l bezuschußt.

5.6.3 Ausgaben für Kinderbetreuung

Zur Betreuung von Kindern unter 14 Jahre durch Personen, die mit der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer nicht in häuslicher Gemeinschaft leben, sind zuschußfähig die nachgewiesenen Ausgaben bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von 250 DM/Monat oder 400 DM/Monat bei Alleinerziehenden.

5.6.4 Als Leistung zur Existenzgründung wird ein Zuschuß in Höhe von 1300 DM pro Monat gewährt.

5.6.5 Minderung der Zuschüsse

Die Pauschalen nach Nummer 5.6. l und 5.6.4 sowie der Kinderbetreuungszuschuß nach Nummer 5.6.3 werden für nicht volle Monate tageweise (1/30 je Tag) berechnet. Eine Unterbrechung der Maßnahme oder der Teilnahme von bis zu 3 Wochen mindert die Zuschüsse nicht; ebensowenig eine kurzfristige, das Ziel der Maßnahme nicht gefährdende Unterbrechung aus wichtigen Gründen. Der zustehende Jahresurlaub mindert die Zuschüsse nicht.

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Anlage l

Anlage 2

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6 Verfahren

6.1 Antragsverfahren

Zuwendungen sind unter Verwendung des beigefügten Antragsmusters (Anlagen 3 oder 3 a) bei der Anlage 3 Bewilligungsbehörde zu beantragen. und 3 a

6.2 Bewilligungsverfahren"

6.2.1 Bewilligungsbehörde ist das jeweils zuständige Versorgungsamt.

6.2.2 Die Bewilligungsbehörde erteilt einen Zuwendungsbescheid nach dem Muster der Anlage 4 Anlage 4 oder 4 a. und4a

6.3 Vorzeitiger Maßnahmebeginn

Ein vorzeitiger Maßnahmebeginn ist nur unter der Voraussetzung der W 1.33 bzw. WG 1.33 zu § 44 i LHO zulässig.

6.4 Auszahlungsverfahren

Das Auszahlungsverfahren richtet sich nach den Festlegungen im Zuwendungsbescheid.

6.5 Zwischennachweis-XVerwendungsnachweisverfah-ren

Der Zwischennachweis und der Verwendungsnachweis sind nach dem Muster der Anlage 5 vorzulegen. Anlage 5

7 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die W bzw. WG zu § 44'LHO, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen wurden.

8 Inkrafttreten und Gültigkeitsdauer/Aufhebung

Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Juni 1997 in Kraft und mit Ablauf des 31- 12. 1999 außer Kraft.


Anlagen: