Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur beruflichen Integration junger Arbeitsloser in Betrieben - Initiative Jugend in Arbeit RdErl. d. Ministeriums für Arbeit und Soziales, Stadtentwicklung, Kultur und Sport v. 30. 6. 1998 - I1C3-3369¹)

 

Historisch:

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur beruflichen Integration junger Arbeitsloser in Betrieben - Initiative Jugend in Arbeit RdErl. d. Ministeriums für Arbeit und Soziales, Stadtentwicklung, Kultur und Sport v. 30. 6. 1998 - I1C3-3369¹)

30. 6. 98 (1)

243. Ergänzung - SMB1. NRW. - (Stand 15. 1. 1999 = MB1. NRW. Nr. 1/99 einschl.)

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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen

zur beruflichen Integration

junger Arbeitsloser in Betrieben -

Initiative Jugend in Arbeit

RdErl. d. Ministeriums

für Arbeit und Soziales, Stadtentwicklung,

Kultur und Sport v. 30. 6. 1998 -

I1C3-3369¹)

l Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1:1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften - W/WG - zu § 44 LHO Zuwendungen zur Beschäftigung und Qualifizierung von jugendlichen Arbeitslosen im Alter von bis zu 25 Jahren.

1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.3 Eine Förderung ist ausgeschlossen, sofern für die gleiche Zweckbestimmung andere öffentliche Fördermittel in Anspruch genommen werden.

'. 2 Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert wird die - ggf. auch befristete - Beschäftigung in einem sözialversicherungspflichtigen, tariflich/ortsüblich entlohnten Arbeitsverhältnis von 30 Stunden pro Woche in einem Betrieb für folgende Zielgruppen:

2.1.1 Arbeitslose im Alter von bis zu 25 Jahren, die mindestens, zwölf Monate arbeitslos sind und die •voraussichtlich nicht mehr für eine Ausbildung in Frage kommen.

2.2 Neben der Beschäftigung muß an mindestens einem Tag der Woche bzw. in bedarfsentsprechender Blok-kung von mindestens 20% der Zeitdauer eines normalen Arbeitsverhältnisses eine berufsbegleitende Qualifizierung angeboten werden. Diese soll auf die individuellen Hemmnisse der Teilnehmerinnen und Teilnehmer für eine erfolgreiche berufliche Integration im Betrieb eingehen. Sie kann daher neben der berufsfachlichen Qualifizierung auch allgemeinbildende oder die persönliche und soziale i Kompetenz steigernde Inhalte zum Gegenstand haben.

2.3 Gefördert wird außerdem die ausführliche Beratung der in-Nummer 2.1.1 genannten Personen, die Erstellung eines individuellen beruflichen Entwicklungsplans sowie die Begleitung während der Beschäftigung durch einschlägige örtliche Beratungsinstitutionen.

2.4 Die landesweite Akquisition der Arbeitsplätze im Rahmen von Jugend in Arbeit erfolgt vorrangig durch Fachkräfte der Kammern, die Koordination für das Handwerk durch den Westdeutschen Handwerkskammertag (WHKT), für .den Bereich Industrie und Handel durch die Landesvereinigung der Industrie- und Handelskammer.

2.5 Die Koordination der Umsetzung in den Regionen erfolgt durch das jeweils zuständige Regionalsekre-.tariat.

2.6 Die Aufgabenverteilung der beteiligten Stellen ist Anlage i der Anlage l zu entnehmen.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfänger für Leistungen nach Nummern 2.1, 2.2 und 2.4 sind die Kammern in Nordrhein-Westfalen sowie der Westdeutsche Handwerkskammertag (WHKT) und die Landesvereinigung der Industrie- und Handelskammern.

3.1.1 Die Zuwendung kann an Betriebe in Nordrhein-Westfalen-sowie an Bildungsträger des öffentlichen und privaten Rechts weitergeleitet werden.

3.2 Zuwendurigsempfänger für Leistungen nach Nummer .2.3 sind die Kreise und kreisfreien Städte.

3.2.1 Die Zuwendung kann an örtliche.Träger der Beratungsinfrastruktur des öffentlichen und privaten Rechts weitergeleitet werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die Beschäftigungsverhältnisse nach Nummer 2.1 müssen eine Mindestdauer von einem Jahr haben und geeignet sein, die Eingliederungschancen in das Beschäftigungssystem zu verbessern. Der Betrieb muß die Gewähr für eine qualifizierte Einarbeitung der jungen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bieten. ' .

4.2 Die Gewinnung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer soll grundsätzlich über die Arbeitsverwaltung und die vorgeschalteten Berater erfolgen und im Einklang stehen mit den Festlegungen im beruflichen Entwicklungsplan.

4.3 Frauen und Migranten sollen entsprechend ihrem Anteil an den Zielgruppen berücksichtigt werden.

4.4 Die Beratungsstruktur soll den Belangen der unter-schiedlichen Personengruppen Rechnung .tragen. Sie soll auch den Zugang zu zukunftsträchtigen-Berufen eröffnen. .

4.5 Über die Ausgestaltung und Festlegung der Beratungsstruktur in der Region ist ein regionaler Konsens der relevanten Akteure der Initiative (Regionale Beiräte/Konsensrunden) herzustellen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

5.1 Zuwendungsart Projektförderung

5.2 Finanzierungsart

Anteilfinanzierung Nummer 2.1 Festbetragsfinanzierung Nummern 2.2, 2.3, 2.4'

5.3 Form der Zuwendung Zuschuß/Zuweisung

5.4 Bemessungsgrundlage, Höhe der Zuwendung, Dau-er der Förderung

5.4.1 Förderfähig sind Ausgaben für Beschäftigungsver-hältnisse nach Nummer 2.1 in Höhe von 70% v.H. der tariflich/ortsüblichen Arbeitgeberbruttolohnkosten für ein Arbeitsverhälthis mit einer Arbeitszeit von 30 Stunden pro Woche. Dieser Betrag wird zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses festgelegt und bleibt für den Förderzeitraum unverändert.

5.4.2 Für Beratungsleistungen nach Nummer 2.3 wird

eine Pauschale in Form von Festbeträgen (Anlage 2) Anlage 2 gewährt.

5.4.3 Die Festbeträge für Qualifizierungsmaßnahmen nach Nummer 2.2 und für die Arbeitsplatzakquisi-tion, ihre Koordinierung und Steuerung nach Nummer 2.4 sowie die Fördersätze für die Beschäftigung nach Nummer 2.1 werden jährlich durch Erlaß festgelegt. • -

5.4.4 Die Förderung von Beschäftigung nach Nummer 2.1 und von Qualifizierung nach Nummer 2.2 erfolgt maximal für die Dauer von 12 Monaten.

6 Verfahren .

6.1 Antragsverfahren

Zuwendungen sind unter Verwendung des Antragsmusters (Anlage 3) bei der Bewilligungsbehörde zu • Anlage 3 beantragen.

') MBl. NRW. 1998 S. 1081.-

243. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 15. 1. 1999 = MBl. NRW. Nr. 1/99 einschl.)

30. 6. 98 (2)

6.2 Bewilligungsverfahren

6.2.1 Bewilligungsbehörde ist das Versorgungsamt Köln.

6.2.2 Die 'Bewilligungsbehörde erteilt einen Zuwendungsbescheid unter Verwendung des Musters

Anlage 4 (Anlage 4).

6.2.3 Ein vorzeitiger Maßnahmebeginn ist nur unter den Voraussetzungen der Nummer 1.33 W/WG zu § 44 LHO zulässig.

. 6.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Das Anforderungsverfahren ist entsprechend Nummer 1.4 ANBestP/Nummer 1.44 ANBestG durchzuführen. Das Auszahlungsverfahren richtet sich nach den Festlegungen im Zuwendungsbescheid.

6.4 Verwendungsnachweisverfahren

6.4.1 Der Bewilligungsbehörde ist ein Verwendungsnach-Aniage 5 weis nach Muster (Anlage 5) vorzulegen.

6.4.2 Sofern die Weitergabe von Zuwendungen durch den Q-t A Zuwendungsempfänger vorgesehen ist, hat die Be- Ölt willigungsbehörde der Nummer 13 W bzw. Nummer 12 WG zu § 44 LHO Rechnung zu tragen.

6.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind. Für die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die W zu § 44 LHO und § 49 VwVfG.

7 Inkrafttreten

Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. 7. 1998 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2000 außer Kraft.


Anlagen: