Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für soziale Begleitmaßnahmen zur Umstellung der vom Strukturwandel besonders betroffenen Regionen und zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes Gem. RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales - III B 3 - 1162.3 - u. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie - 223-30-01 -v. 16. 1.1990 ¹)

 

Historisch:

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für soziale Begleitmaßnahmen zur Umstellung der vom Strukturwandel besonders betroffenen Regionen und zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes Gem. RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales - III B 3 - 1162.3 - u. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie - 223-30-01 -v. 16. 1.1990 ¹)

199.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl5.10.1990 = MB1. NW. Nr. 73 einschl.)

16. 1. 90 (1)


Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen

für soziale Begleitmaßnahmen

zur Umstellung der vom Strukturwandel

besonders betroffenen Regionen

und

zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes

Gem. RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales - III B 3 - 1162.3 -

u. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie - 223-30-01 -v. 16. 1.1990 ¹)

l Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt unter Einsatz von Mitteln der Europäischen Gemeinschaft nach Maßgabe dieser Richtlinien, der Verwaltungsvorschriften zu §44 LHO und der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (GV) - WG - Zuwendungen zu sozialen Begleitmaßnahmen zur

Anlage i - Umwandlung der vom Strukturwandel besonders betroffenen aus der Anlage l ersichtlichen Regionen (Ziel-2-Gebiete),

- Entwicklung des ländlichen Raumes in Teilen der Kreise Euskirchen und Höxter (Ziel 5b).

Ziel der Förderung ist es, durch eine Vernetzung von Maßnahmen und Ressourcen zur Intensivierung der kommunalen und regionalen Beschäfti-

- gungspolitik beizutragen, damit Arbeitslosen und von Arbeitslosigkeit Bedrohten Beschäftigungsmöglichkeiten erschlossen und gesichert sowie-Fortbildungsmöglichkeiten für Beschäftigte aus kleinen und mittleren Unternehmen den Erfordernissen des Arbeitsmarktes entsprechend verbessert werden.

Frauen sind dabei - soweit möglich - ihrem jeweiligen Anteil entsprechend zu berücksichtigen.

1.2.1 Für Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit Bedrohte im Sinne von § 44 Abs. 2 Satz 2 Arbeitsförderungs-gesetz (Zuständigkeit MAGS) dienen hierzu insbesondere Maßnahmen,

- die die Berufsbildung verstärken,

- die einen engeren Zusammenhang zwischen Berufsbildung und Eingliederung ins Erwerbsleben herstellen, wobei besonders auf die Qualität der beruflichen Bildungsmaßnahmen und die Ab-Stimmung auf die Bedürfnisse des Arbeitsmark-tes zu achten ist,

- die die Funktionsweise des Arbeitsmarktes durch Einstellungsbeihilfen unterstützen,

- die die Beratungsstellen ausbauen,

- die Arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Personengruppen die Möglichkeit eröffnen, Information und Beratung zu erhalten,

- die die Entwicklung von Ausbildungsmaßnahmen, die mit Zeiten der Berufserfahrung gekoppelt sind, fördern.

122 Für beschäftigte Arbeitnehmer, die nicht im Sinne von § 44 Abs. 2 Satz 2 Arbeitsförderungsgesetz von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Zuständigkeit MWMT), dienen hierzu Maßnahmen, die zur Qualifikation im Bereich der neuen Technologien entsprechend den Erfordernissen des Arbeitsmarktes fuhren sowie innovatorische Maßnahmen zur Fortentwicklung von Ausbildungsinhalten für anerkannte Ausbildungsberufe auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes . bzw. der Handwerksordnung.

1.3 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Soweit eine Maßnahme aus sonstigen Bundesoder Landesprogrammen oder aufgrund von

Rechtsvorschriften, insbesondere des Arbeitsförde-rungsgesetzes gefördert werden kann, ist die Gewährung einer Zuwendung nach diesen Richtlinien grundsätzlich ausgeschlossen.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Soziale Begleitmaßnahmen im Sinne der Nummer l, die in Verbindung stehen mit

2.1.1 Maßnahmen zur ökologischen Erneuerung alter Industriegebiete

2.12 Maßnahmen zur Diversifizierung der Branchenstruktur sowie

2.1.3 grenzüberschreitenden und transnationalen Projekten.

22 Darüber hinaus werden Maßnahmen im Zusammenhang mit der Evaluierung, Studien sowie die Schaffung und der Betrieb kleinräumiger Infrastruktur gefördert.

2.3 Gefördert werden Ausgaben entsprechend Artikel 3 der ESF-Verordnung 4255/88 (EWG) und Artikel l der EFRE-Verordnung 4254/88 (EWG) für

2.3.1 das Einkommen von Personen, die an einer Berufsbildungsmaßnahme teilnehmen,

2.3.2 die Vorbereitung, Durchführung, Verwaltung und Evaluierung von Berufsbildungsmaßnahmen, einschließlich Berufsberatung und Fremdsprachenkurse, sowie die Ausgaben für die Fort- und Weiterbildung des Lehrpersonals

2.3.3 den Aufenthalt, einschließlich der Fahrkosten, der Teilnehmer an Berufsbildungsmaßnahmen

2.3.4 Beihilfen zur Einstellung in neu geschaffene stabile Arbeitsplätze für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten je Person

2.3.5 Vorbereitungs-, Begleit- und Verwaltungsmaßnahmen insbesondere für die regionale Infrastruktur

2.3.6 Maßnahmen, die im Rahmen des sozialen Dialogs für Unternehmenspersonal in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten bestimmt sind und auf die Weitergabe von spezifischen, die Modernisierung des Produktionsapparates betreffenden Kenntnissen abstellen.

2.4 Gefördert werden daneben notwendige Investitionen für den Neu-, Um- und Erweiterungsbau sowie die Erstausstattung von Einrichtungen im Rahmen von sozialen Begleitmaßnahmen, die zur wirtschaftlichen Entwicklung der nach der EWG-Verordnung 2052/88 definierten Ziel-2-Regionen in NRW beitragen.

In Ausnahmef allen kann auch der Erwerb von Gebäuden/Gebäudeteilen gefördert werden.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind

- juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, insbesondere Gemeinden (GV) und Kreise

- private Unternehmen

soweit sie Maßnahmen nach Ziel-2 oder 5b) der Verordnung 2052/88 (EWG) durchführen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Eine Zuwendung wird vorrangig gewährt, wenn in der Regionalkonferenz1) der Konsens darüber erreicht wurde, daß die Maßnahme zum Strukturwandel wirksam beitragen kann.

42 Die Gewährung von Zuwendungen zu Investitionen setzt das Eigentum des Trägers am Grundstück und ggf. Gebäude voraus.

815

') Hegionalkonferenzen treten zusammen in Aachen, Gronau, Neukirchen-Vluyn, Duisburg, Oberhausen, Essen, Recklinghausen, Bochum, Dortmund, Unna, Hamm

') MB1. NW. 1990 S. 604.

16.1. 90 (1)

198. Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl5.8.1990 = MB1. NW. Nr. 60 einschl.)

815

4.3 Bei der Gewährung von Zuwendungen für die Beschaffung von Einrichtungsgegenständen muß zumindest ein Pacht-, Miet- oder sonstiger Nutzungsvertrag mit dem Grundstückseigentümer abgeschlossen sein, der im Zeitpunkt der Bewilligung mindestens noch für 10 Jahre unkündbar ist

Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den Nummern 42 und 4.3 zulassen.

4.4 Die vorgesehenen Maßnahmen müssen den Vorschriften und Zielen der EG einschließlich der Bestimmungen über den öffentlichen Wettbewerb, die Vergabe öffentlicher Aufträge und den Umweltschutz entsprechen.

4.5 Zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung soll der Maßnahmeträger einen Eigenanteil von grundsätzlich 20 v. H. tragen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

52 Finanzierungsart:

52.1 bei Maßnahmen nach Nummern 2.1.1-2.1.3 und 2.3.6 Anteilfinanzierung bzw. Festbetragsfinanzierung, soweit berufsbegleitende Qualifizierungsmaßnahmen durch Bezuschussung von Lehrgängen gefördert werden

522 bei Maßnahmen nach Nummer 2.3.5 (regionale Infrastruktur): Festbetragsfinanzierung

5.2.3 ' Förderrahmen:

5.2.3.1 40'bis zu 80 v. H. als Anteilfinanzierung nach Nummer 52.1, in Ausnahmefällen bis zu 100 v. H. der als zuwendungsfähig anerkannten Gesamtausgaben. Die Festbeträge für berufsbegleitende Qualifizierungsmaßnahmen werden durch den MWMT festgesetzt

5232 57 500 DM pro Jahr und vollzeitliche Kraft als Festbetragsfinanzierung nach Nummer 5.2.2; bei nicht ganzjähriger und/oder Teilzeitbeschäftigung verringert sich der Festbetrag anteilig.

5.3 Form der Zuwendung: Zuweisung/Zuschuß

5.4 Bemessungsgrundlage

Zuwendungsfähig sind notwendige

5.4.1 Ausgaben für die Beschäftigung und soweit erforderlich der Ausbildung von notwendigem Personal

5.4.2 Lohn-/bzw. Unterhaltungskosten und Fahrkosten der Maßnahmeteilnehmer/-innen entsprechend dem LRKG

5.4.3 Sachausgaben

5.4.4 investive Ausgaben

5.4.4.1 bei Baumaßnahmen der Herstellungsaufwand nach den Kostengruppen 1.4, 2, 3, 4.1, 4.5, 5, 6 und 7 mit Ausnahme der Untergruppen 6.1, 7.2.5, 7.3.5, 7.4 der DIN 276 - Teil 2 - Ausgabe April 1981; Berater-, Beauftragten- sowie Betreuerkosten werden nicht übernommen

5.4.4.2 bei Ausstattungsvorhaben die Kostengruppen 4.2, 4.3, 4.4, 4.9; bei Erst- oder Ergänzungsausstattungen, die nicht im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben stehen, können zusätzlich die Ausgaben der Kostengruppen 3.4, 4.1, 4.5 und 5.4 der DIN 276 als zuwendungsfähig anerkannt werden.

5.4.5 Beim Erwerb von Gebäuden ist nur der auf den Herstellungsaufwand des Gebäudes (ohne Grundstücksanteil) entfallende Teil der Erwerbskosten zuwendungsfähig.

6 Zweckbindung

Geförderte Baumaßnahmen unterliegen 25 Jahre, geförderte Einrichtungsgegenstände 10 Jahre der Zweckbindung. Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen eine kürzere Zweckbindung zulassen.

Von einer dinglichen Sicherung ist grundsätzlich .abzusehen, wenn die Zuwendung den Betrag von l Mio. DM nicht übersteigt. Soweit eine dingliche Sicherung in Betracht kommt, ist in den Zuwendungsbescheid folgende Nebenbestimmung aufzu-. nehmen:1^

Der Rückzahlungsanspruch ist durch Eintragung einer brieflosen Grundschuld zu Gunsten des Landes NRW, vertreten durch den Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW an bereitester Stelle im Grundbuch zu sichern. Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt erst, wenn die formgerechte Eintragungsbewilligung hinsichtlich der Grundschuld (§ 29 GBO) nachgewiesen wird.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Zuwendungen sind nach dem Muster der Anlage 2 Anlage 2 über 'die für den Maßnahmeort zuständige Regionalkonferenz zu beantragen

7.1.1 für Maßnahmen nach Nummer 1.2.1 beim Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

7.1.2 für Maßnahmen nachNummer 122 bei dem örtlich zuständigen Regierungspräsidenten.

Der Antragsteller hat dem Sekretariat der Regionalkonferenz alle für die Beurteilung des Antrage erforderlichen Unterlagen auf Wunsch vorzulegen.

7.2 Bewilligungsverfahren

7.2.1 Bewilligungsbehörde für Maßnahmen im Ge-schäftsbereich des MAGS ist das Landesversor-gungsamt, Von-Vincke-Str. 23-25, 4400 Münster.

722 Bewilligungsbehörde für Maßnahmen im Geschäftsbereich des MWMT ist der örtlich zuständige Regierungspräsident.

Die Bewilligungsbehörde erteilt einen .Zuwendungsbescheid nach dem Muster der Anlage 3. Anlege 3

Je eine Durchschrift des Zuwendungsbescheides ist der Regionalkonferenz und der Gesellschaft zur Information und Beratung örtlicher Beschäftigungsinitiativen und Selbsthilfegruppen gGmbH in Bottrop zu übersenden.

7.3 Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Zuwendungen erfolgt* nach Maßgabe der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) bzw. zur Projektförderung an Gemeinden (AN-Best-G). ,

7.4 Verwendungsnachweisverfahren Der Verwendungsnachweis

7.4.1 - über Bewilligungen nach Nummer 5.2.3.1 ist unter Verwendung des Grundmusters 3 zu Nummer 10.3 WG

7.4.2 - über Bewilligungen nach Nummer 5.2.3.2 ist un-

ter Verwendung des als Anlage 4 beigefügten Anlage 4 Musters

gegenüber der Bewilligungsbehörde zu erbringen.

7.5 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die W und die WG zu §44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

Darüber hinaus ist die EG-Kommission berechtigt, vor Ort die Maßnahmen, die aus den Strukturfonds mitfinanziert werden, gemäß Art. 23 der EWG-Verordnung Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zu prüfen.

8 Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 1990 in Kraft

') gilt nicht für Gemeinden (GV)


Anlagen: