Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Auswirkung von rückwirkenden Vergütungs- und Lohnerhöhungen auf die Beiträge zur Sozialversicherung RdErl. d. Finanzministers v. 21.2.1986-B 6000-3.1-IV l¹)

 

Historisch:

Auswirkung von rückwirkenden Vergütungs- und Lohnerhöhungen auf die Beiträge zur Sozialversicherung RdErl. d. Finanzministers v. 21.2.1986-B 6000-3.1-IV l¹)

196. Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 15.4.1990 = MB1. NW. Nr. 24 einschl.)


Auswirkung von rückwirkenden Vergütungs-

und Lohnerhöhungen auf die Beiträge

zur Sozialversicherung

RdErl. d. Finanzministers v. 21.2.1986-B 6000-3.1-IV l¹)

Im RdErl. v. 31.10.1973 habe ich Hinweise zu den bisher unterschiedlichen Auswirkungen von Vergütungs- und Lohnnachzahlungen als verspätete Zahlung schon; früher geschuldeten Arbeitsentgelts und von Zahlungen des rückwirkend erhöhten Arbeitsentgelts auf die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge gegeben. Die diesen Hinweisen zugrunde liegenden • sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften sind durch das Haushaltsbegleitgesetz 1984 vom 1. Januar 1984 an geändert worden. Nach § 385 Abs. la RVO sind jetzt nur noch Zuwendungen, die nicht für die Arbeit in einem einzelnen Lohnabrechnungszeitraum (Kalendermonat) gezahlt werden, als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt - unter Berücksichtigung der für solches Arbeitsentgelt geltenden besonderen Beitragsvorschriften - dem Lohnabrechnungszeitraum zuzurechnen, in dem sie ausgezahlt werden. Nachzahlungen aufgrund rückwirkend in Kraft getretener Tarifverträge sind kein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne des § 385 a Abs. la RVO: Sie müssen .daher auf die einzelnen Lohnabrechungszeit-räume verteilt werden, für die die Nachzahlung geleistet wird. Solche Nachzahlungen werden jetzt beitragsrechtlich wie andere Nachzahlungen von Arbeitsentgelt angesehen.

21. 2. 86 (1)

820

') MB1NW. 1988S. 370.