Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024


Festlegung abweichender Verfahrensfristen für die Jahre 2015 und 2016 für Anträge auf Gewährung einer Förderung nach § 12 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Landespflegerechtes und Sicherung einer unterstützenden Infrastruktur für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige (Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen - APG NRW) Allg.Verfg. d. Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter v. 16.9.2015

 

Festlegung abweichender Verfahrensfristen für die Jahre 2015 und 2016 für Anträge auf Gewährung einer Förderung nach § 12 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Landespflegerechtes und Sicherung einer unterstützenden Infrastruktur für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige (Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen - APG NRW) Allg.Verfg. d. Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter v. 16.9.2015

Festlegung abweichender Verfahrensfristen für die Jahre 2015 und 2016 für Anträge auf Gewährung einer Förderung
nach § 12 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Landespflegerechtes und Sicherung einer unterstützenden Infrastruktur
für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige (Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen - APG NRW)

Allg.Verfg. d. Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
v. 16.9.2015

In Ausübung der durch § 22 Absatz 3 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Landespflegerechtes und Sicherung einer unterstützenden Infrastruktur für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige (Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen - APG NRW) vom 2. Oktober 2014 (Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625) verliehenen Möglichkeit werden hiermit im Wege der Allgemeinverfügung:

1.      die Frist des § 35 Absatz 3 APG DVO zur Festlegung der Berechnungsparameter des § 24 Absatz 1 Satz 7 durch die Landesregierung auf den 2. Dezember 2015 (statt 1. September 2015) festgelegt,

2.      die Frist des § 25 Absatz 1 APG DVO NRW auf den 31. Januar 2016 (statt 31. August 2015) für die Antragstellung im Jahr 2015 und

3.      die Fristen des § 24 Absatz 3 APG DVO NRW für die Festsetzung der Höhe der Abschlagszahlungen auf den 1. Juni 2016 (statt zu Beginn des Jahres) und für die Auszahlung der vier Abschlagszahlungen in gleicher Höhe auf den 15. Juni, 15. August, 15. Oktober und 15. Dezember 2016 (statt 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2016).

Diese Allgemeinverfügung gilt nach dem Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben.

Begründung:

Gemäß § 35 Absatz 3 APG DVO soll die Landesregierung auf der Grundlage einer zuvor durchgeführten Datenerhebung die Berechnungsparameter des § 24 Absatz 1 Satz 7 APG DVO nach Anhörung der Verbände der betroffenen Einrichtungsträger zum 1. September 2015 abschließend festlegen.

Sowohl die Datenerhebung als auch die Auswertung ließen sich aber nicht in der ursprünglich geplanten Zeit durchführen. Ursächlich hierfür war, dass die gemeldeten Daten einiger ambulanter Pflegeeinrichtungen zunächst nicht stimmig waren, anschließend alle gemeldeten Daten durch die örtlichen Träger der Sozialhilfe hinsichtlich ihrer Plausibilität überprüft werden mussten und sich die Gewinnung eines geeigneten Instituts für die Auswertung der erhobenen Daten verzögert hat. Dadurch war es nicht möglich, die Frist des § 35 Absatz 3 Satz 4 APG DVO zur Festlegung der Berechnungsparameter des § 24 Absatz 1 Satz 7 APG DVO durch die Landesregierung einzuhalten.

Gemäß § 22 Absatz 3 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (APG NRW) vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. 625) kann das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen (im Folgenden MGEPA genannt), soweit in diesem Gesetz oder in der auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnung Fristen festgesetzt sind, für die Jahre 2015 und 2016 ausnahmsweise abweichende Fristen im Wege der Allgemeinverfügung festlegen. Diese, durch den Gesetzgeber zum Ende des Gesetzgebungsverfahrens eingefügte Norm geht über den § 35 Absatz 3 Satz 5 APG DVO hinaus, der die Bestimmung abweichender Fristen nur auf die Antragstellung gemäß § 25 APG DVO bezieht.

Für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahrens ist es aber erforderlich, nicht nur das Datum zu verändern, zu dem die Anträge gestellt werden müssen, sondern auch durch die vorherige Festlegung der Berechnungsparameter die Grundlagen für die Antragsbearbeitung zu schaffen und den örtlichen Sozialhilfeträgern auch eine ausreichende Zeit für die Bearbeitung der Anträge nach dem neuen Recht einzuräumen. Daher werden auf der Grundlage des § 22 Absatz 3 APG nicht nur die Frist für das Stellen der Anträge, sondern auch die Fristen der §§ 24 Absatz 3 und 35 Absatz 3 APG DVO in den Jahren 2015 und 2016 abweichend bestimmt.

Die Frist für die Festlegung der Berechnungsparameter durch die Landesregierung in § 35 Absatz 3 APG DVO wird auf den 2. Dezember 2015 bestimmt. Diese Frist ermöglicht im Anschluss an die Auswertung der Datenerhebung die Anhörung der Verbände und die Herbeiführung eines Kabinettentscheids durch das MGEPA.

Die bis zum 31. Januar 2016 verlängerte Frist, um den Antrag auf Förderung zu stellen (§ 25 Absatz 1 Satz 2 APG DVO), gibt den örtlichen Sozialhilfeträgern die Möglichkeit, auf der Basis der am 2. Dezember 2015 festgelegten Werte die Antragsformulare anzupassen und diese anschließend mit einer angemessenen Zeitspanne für die Antragstellung zur Verfügung zu stellen.

Auch die für das Jahr 2016 abweichend bestimmten Zahlungstermine für die Auszahlung der vier Abschlagszahlungen in gleicher Höhe, die die Trägerin oder der Träger der ambulanten Pflegeeinrichtung gemäß § 24 Absatz 3 Satz 1 APG DVO erhält, am 15. Juni, 15. August, 15. Oktober und 15. Dezember 2016 gewährleisten, dass es nicht zu Liquiditätsproblemen für die Einrichtungen kommt. Nach dem bisherigen Verfahren erfolgte eine Auszahlung der Förderung erst zum 1. Juli eines Jahres.

§ 24 Absatz 3 Satz 2 APG DVO sieht die Festsetzung der Höhe der Abschlagszahlungen „zu Beginn des Jahres“ vor. Diese Frist wird für das Jahr 2016 auf den 1. Juni 2016 bestimmt. Nach dem bisher praktizierten Verfahren, das in § 4 der Verordnung über die Förderung ambulanter Pflegeeinrichtungen nach dem Landespflegegesetz vom 4. Juni 1996 (GV. NRW. S. 197) geregelt ist, war die Ermittlung der Förderung im Zeitraum vom 1. März bis zum 1. Juli eines Jahres durchzuführen. Der jetzt eingeräumte Bearbeitungszeitraum vom 31. Januar bis zum 1. Juni 2016 beträgt ebenfalls vier Monate. Da sich die Berechnungsgrundlage gegenüber dem alten Recht mit vielen Ausschlusstatbeständen hinsichtlich der einzubeziehenden Leistungen vereinfacht hat, ist dieser Zeitraum auch vor dem Hintergrund einer neuen Rechtslage als angemessen zu betrachten. Damit wird auch einer Stellungnahme der Kommunalen Spitzenverbände Rechnung getragen, die einen Zeitraum von drei Monaten Bearbeitungszeit als zu kurz eingeschätzt haben.

Die abweichende Bestimmung der vorgenannten Fristen wurde mit den für die Sozialhilfeträger zuständigen Kommunalen Spitzenverbänden vorab abgestimmt.

Sofortige Vollziehung

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung gemäß § 86a Absatz 2 Nummer 5 Sozialgerichtsgesetz wird angeordnet, da ansonsten angesichts der bereits am 31. August 2015 abgelaufenen Antragsfrist eine Rechtsunsicherheit einträte, die im Interesse der Allgemeinheit nicht vertretbar wäre. Der Eintritt einer aufschiebenden Wirkung kurz vor Fristablauf würde vielen Einrichtungen eine rechtzeitige Antragstellung unmöglich machen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Sozialgericht, in dessen Bezirk die Klägerin oder der Kläger zur Zeit der Klageerhebung ihren oder seinen Sitz oder Wohnsitz hat, zu erheben.

Düsseldorf, den 16.9.2015

Im Auftrag
Markus   L e ß m a n n

MBl. NRW. 2015 S. 643.