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Festlegung abweichender Verfahrensfristen für das Jahr 2016 für Anträge auf Festsetzung der anerkennungsfähigen Aufwendungen für die Förderung stationärer Pflegeeinrichtungen nach § 12 DVO APG NRW Allgemeinverfügung des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter vom 31. März 2016

 

Festlegung abweichender Verfahrensfristen für das Jahr 2016 für Anträge auf Festsetzung der anerkennungsfähigen Aufwendungen für die Förderung stationärer Pflegeeinrichtungen nach § 12 DVO APG NRW Allgemeinverfügung des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter vom 31. März 2016

Festlegung abweichender Verfahrensfristen für das Jahr 2016 für Anträge
auf Festsetzung der anerkennungsfähigen Aufwendungen für die Förderung
stationärer Pflegeeinrichtungen nach § 12 DVO APG NRW

Allgemeinverfügung des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
vom 31. März 2016

In Ausübung der durch § 22 Absatz 3 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Landespflegerechtes und Sicherung einer unterstützenden Infrastruktur für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige (Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen - APG NRW) vom 2. Oktober 2014 (Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625)) verliehenen Möglichkeit werden hiermit unter Bezugnahme auf die Allgemeinverfügung des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter vom 24. Juli 2015 (MBl. NRW. S. 468) im Wege der Allgemeinverfügung

1. die Frist des § 22 Absatz 1 APG NRW auf den 31. Dezember 2016 (statt 30. Juni 2016)

2. die Frist des § 12 Absatz 3 APG DVO NRW für die Bescheiderteilung für den Berechnungszeitraum 2016/2017 auf den 25. November 2016 (statt 15. Mai 2016)

festgelegt.

Diese Allgemeinverfügung gilt nach dem Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben.

Begründung:

Gemäß § 22 Absatz 3 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (APG NRW) vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. 625) kann das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen (im Folgenden MGEPA genannt), soweit in diesem Gesetz oder in der auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnung Fristen festgesetzt sind, für die Jahre 2015 und 2016 ausnahmsweise abweichende Fristen im Wege der Allgemeinverfügung festlegen.

Von dieser Möglichkeit wird hiermit in Bezug auf die oben genannten Fristen Gebrauch gemacht, da die Antragsbearbeitung nach den bisherigen Erfahrungen erheblicher aufwändiger ist, als zum Zeitpunkt des Gesetzgebungsverfahrens absehbar. Der höhere Aufwand resultiert daraus, dass die Landschaftsverbände bei der erstmaligen Festsetzung nach der APG DVO zunächst die Investitionsaufwendungen der Vergangenheit feststellen müssen. Dabei sind von den Bearbeiterinnen und Bearbeitern bei den Landschaftsverbänden – auch angesichts zum Teil unvollständiger oder korrekturbedürftiger Anträge - zunächst umfangreich die tatsächlichen Sachverhalte zu verifizieren.

Ohne ein Tätigwerden des MGEPA steht zu erwarten, dass eine Vielzahl der Anträge auf Feststellung und Festsetzung der anerkennungsfähigen Investitionsaufwendungen der circa 2.900 stationären Pflegeeinrichtungen nicht fristgerecht bearbeitet und beschieden werden kann. Eine erhebliche Anzahl der Bescheide müsste die anerkennungsfähigen Investitionskostensätze rückwirkend festsetzen, was aufgrund der finanziellen Auswirkungen für die Bewohnerinnen und Bewohner mit erheblichen Verunsicherungen der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen und der Kommunen als Sozialhilfeträger verbunden wäre.

§ 22 Absatz 1 APG NRW verlängert die Gültigkeit der Bescheide über die gesonderte Berechnung, die für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2014 ergangen sind, bis zum 31. Dezember 2015. Diese Frist wurde mit Allgemeinverfügung vom 24. Juli 2015 auf den 30. Juni 2016 festgelegt und wird jetzt erneut bis zum 31. Dezember 2016 verlängert.

Nach § 12 Absatz 3 Satz 2 APG DVO NRW ist der Antrag auf Ermittlung und Festsetzung der betriebsnotwendigen Aufwendungen in ungeraden Kalenderjahren jeweils bis zum 31. August des Jahres für die beiden Folgejahre zu stellen. Diese Frist wurde für das Jahr 2015 per Allgemeinverfügung vom 24. Juli 2015 auf den 31. Oktober 2015 festgelegt. Sie bleibt durch diese Allgemeinverfügung unverändert.

Gemäß § 12 Absatz 3 Satz 3 APG DVO NRW ergeht der Festsetzungsbescheid, soweit die Antragsunterlagen vollständig sind, bis zum 15. November des Jahres. Diese Frist wurde durch die Allgemeinverfügung vom 24. Juli 2015 für den Berechnungszeitraum 2016/2017 auf den 15. Mai 2016 festgelegt. Sie wird nunmehr auf den 25. November 2016 festgesetzt.

Aufgrund dieser Fristverlängerung werden Bescheide für die betroffenen Einrichtungen, die diese im normalen Berechnungsverfahren für den Zeitraum 2016/2017 beantragen, erst mit dem Ende des Verlängerungszeitraums (31. Dezember 2016) wirksam werden. Die Einrichtungen erhalten jedoch auch die Möglichkeit, über PfAD.invest einen Bescheid zum 1. Juli 2016 zu beantragen.

Darüber hinaus haben Einrichtungen, die sich durch eine Berechnung nach dem neuen Recht eine vorteilhafte Investitionskostenfestsetzung erwarten, im Rahmen des § 22 Absatz 1 Satz 2 APG NRW auch weiterhin die Möglichkeit, dies durch einen Antrag auf Festsetzung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erreichen.

Die abweichende Bestimmung der vorgenannten Fristen wurde mit den für die Sozialhilfeträger zuständigen Kommunalen Spitzenverbänden vorab abgestimmt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Sozialgericht, in dessen Bezirk die Klägerin bzw. der Kläger zur Zeit der Klageerhebung ihren oder seinen Sitz oder Wohnsitz hat, zu erheben.

Düsseldorf, den 31. März 2016

Im Auftrag
Markus   L e ß m a n n

MBl. NRW. 2016 S. 233.