Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024


Festlegung abweichender Verfahrensfristen für die Erteilung von Festsetzungsbescheiden für die Jahre 2018/2019 gemäß § 12 Absatz 3 APG DVO NRW Allgemeinverfügung des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalens

 

Festlegung abweichender Verfahrensfristen für die Erteilung von Festsetzungsbescheiden für die Jahre 2018/2019 gemäß § 12 Absatz 3 APG DVO NRW Allgemeinverfügung des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalens

Festlegung abweichender Verfahrensfristen für die Erteilung von Festsetzungsbescheiden
für die Jahre 2018/2019 gemäß § 12 Absatz 3 APG DVO NRW

Allgemeinverfügung des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation,
Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalens

Vom 22. Juni 2017

In Ausübung der durch § 9 Absatz 3 der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes und § 92 SGB XI (APG DVO NRW) vom 21. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 656) verliehenen Möglichkeit werden hiermit im Wege der Allgemeinverfügung, die Fristen des § 12 Absatz 3 APG DVO NRW für den Berechnungszeitraum 2018/2019 wie folgt abweichend bestimmt:

1.
Der Antrag auf Ermittlung und Festsetzung der betriebsnotwendigen Aufwendungen ist bis zum 31. Oktober 2017 (statt bis zum 31. August 2017) zu stellen.

2.
Soweit die Antragsunterlagen vollständig sind, soll der Festsetzungsbescheid bis zum 31. März 2018 (statt bis zum 15. November 2017) ergehen.

Diese Allgemeinverfügung gilt nach dem Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben.

Begründung:

Gemäß § 9 Absatz 3 APG DVO NRW kann das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen (im Folgenden MGEPA genannt), im Wege der Allgemeinverfügung in begründeten Fällen abweichende Verfahrensfristen festlegen.

Von dieser Möglichkeit wird hiermit in Bezug auf die oben genannten Fristen Gebrauch gemacht. Ursache ist, dass die Erteilung der ersten Bescheide über die Feststellung und Festsetzung der anerkennungsfähigen Investitionsaufwendungen nach den Regelungen des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und der APG DVO und der Zustimmung zur gesonderten Berechnung der Investitionsaufwendungen gegenüber den Pflegebedürftigen nach § 82 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) derzeit erst zu ca. 40% abgeschlossen ist. Obwohl das IT-System PfAD.invest seit Januar 2017 für die automatisierte Erstellung der Bescheide zur Verfügung steht, wird die Erstbescheidung nach Einschätzung der Landschaftsverbände die Verwaltungskapazitäten im Jahr 2017 vollständig auslasten. Dabei begründet sich die lange Bearbeitungsdauer nach Auskunft der Landschaftsverbände vor allem auch dadurch, dass trotz eines bereits durchgeführten Vorprüfungs-/Nachbesserungsverfahren in vielen Fällen die Bescheide nicht erteilt werden können, ohne dass zuvor zum Teil zahlreiche Angaben und Unterlagen bei den Trägern angefordert und von diesen korrigiert bzw. eingereicht werden müssen.

Aufgrund der erwartbaren weitgehenden Auslastung der zuständigen Behörden im Jahr 2017 macht es keinen Sinn, den Trägern der Einrichtungen eine Antragstellung bereits bis Ende August und damit eine Antragsvorbereitung und –stellung genau in der üblichen Urlaubszeit abzuverlangen. Denn durch eine Verschiebung der Frist auf Ende Oktober sind aufgrund des geschilderten Verfahrensablaufs keine Verzögerungen für das Bescheidungsverfahren 2018/2019 zu erwarten. Vielmehr führt eine Verschiebung der Frist dazu, dass mehr Einrichtungen bei Antragstellung bereits über die Bescheide 2017 verfügen werden als noch am 31.08.2017. Dies ist insoweit positiv zu bewerten, als die Träger dann bereits die Ergebnisse des ersten Bescheids bei der neuen Antragstellung berücksichtigen können.

Mit der Antragsfrist 31. Oktober 2017 ist auch berücksichtigt, dass die Träger nach § 9 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) verpflichtet sind, eine Erhöhung des Heimentgelts mit einer Frist von vier Wochen im Voraus anzukündigen. Auch wenn aufgrund der geschilderten Verfahrensabläufe nicht gewährleistet werden kann, dass ein entsprechender Bescheid über gesondert berechenbare Investitionsaufwendungen für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2018 bis zum 30. November 2017 der Trägerin / dem Träger der Einrichtung vorliegt, bietet doch die Zusammenstellung der entsprechenden Aufwendungen im Rahmen der Antragstellung hinreichende Anhaltspunkte und eine ausreichende Grundlage für etwaige fristgerechte Erhöhungsankündigungen nach dem WBVG. Dass die Einrichtungen mutmaßlich bis zum 30.11.2017 nicht über einen verbindlichen Bescheid für den Zeitraum ab 2018 verfügen, fällt bei einer fristgerechten Antragstellung bis Ende Oktober nicht in ihre Verantwortung und kann daher im Sinne des WBVG auch nicht von ihnen verlangt werden.

Wirtschaftliche Nachteile entstehen durch die Fristverschiebung schon deshalb nicht, weil auch mit der bisherigen Frist eine frühere Bescheiderteilung für 2018/2019 nicht realisierbar ist. Zudem ist durch die dritte Änderungsverordnung zur APG DVO, die am 11. August 2016 in Kraft getreten ist, eine ausdrückliche Grundlage für die Rückwirkung der Bescheide nach der APG DVO und damit eine rechtssichere Regelung für die etwaige Zeit zwischen dem eigentlichen Wirkungsende eines alten Bescheides (in diesem Fall 31.12.2017) und dem Datum der (rückwirkenden) Neubescheidung geschaffen worden.

Einrichtungen, deren Neubescheidung zum 1. Januar 2018 erfolgen müsste, die aber ihren Bescheid ggf. erst später erhalten, können nach der Regelung des § 12 Absatz 8 und 9 APG DVO rechtssicher zunächst weiter auf der Basis des bisherigen Bescheids den unveränderten Investitionskostenbetrag abrechnen. Damit ist die Liquidität der Einrichtungen vollständig gesichert und für die Bewohnerinnen und Bewohner wird das Risiko vermieden, dass durch Aussetzen der Zahlungen unerwartet hohe Nachzahlungen „auflaufen“. Andererseits sind die Bewohnerinnen und Bewohner auch davor geschützt, Zahlungen „ins Blaue hinein“ leisten zu müssen. Denn die Einrichtungen dürfen bis zur Neubescheidung nur die bisherigen Beträge und nicht von ihnen geschätzte höhere Beträge o.ä. abrechnen.

In der Folge der Verlängerung der Antragsfrist muss auch die Frist für die Erstellung der Festsetzungsbescheide durch die Landschaftsverbände verlängert werden. Die Bearbeitungszeit für die Landschaftsverbände würde schließlich durch die Verlängerung der Antragsfrist auf den 31. Oktober 2017 nur noch rund zwei Wochen bis zum 15. November 2017 betragen. Bei der Bestimmung der neuen Frist erscheint der bei Erlass der Verordnung kalkulierte Zeitraum von zweieinhalb Monaten (31. August bis 15. November) für die Bescheidung aller rund 3.000 stationären Pflegeeinrichtungen nach den bisherigen Erfahrungen als generell zu gering. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass durch die erfolgte Klärung der Aufwendungen der Vergangenheit, das von Anfang an für die Bescheidung zur Verfügung stehende IT-System und die mittlerweile vorliegende Einarbeitung der Bearbeiterinnen und Bearbeiter bei den Landschaftsverbänden, das zweite Verfahren der Festsetzung der Investitionskosten stationärer Pflegeeinrichtungen gegenüber dem ersten Verfahren erheblich beschleunigt wird.

Die Frist für die Erteilung des Festsetzungsbescheides 2018/2019 soll daher abweichend auf den 31. März 2018 festgelegt werden. Die Bearbeitungszeit für die Landschaftsverbände wäre damit im Verfahren 2018/2019 auf 5 Monate verdoppelt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Sozialgericht in dessen Bezirk die Klägerin bzw. der Kläger zur Zeit der Klageerhebung ihren oder seinen Sitz oder Wohnsitz hat, zu erheben.

Düsseldorf, den 22. Juni 2017

Im Auftrag

Markus  L e ß m a n n

MBl. NRW. 2017 S. 670.