Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 29.11.2024
Festlegung abweichender Verfahrensfristen für die Erteilung von Festsetzungsbescheiden für die Jahre 2018/2019 gemäß § 12 Absatz 3 der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 92 SGB XI (APG DVO NRW) Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Festlegung abweichender Verfahrensfristen für die Erteilung von Festsetzungsbescheiden für die Jahre 2018/2019 gemäß § 12 Absatz 3 der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 92 SGB XI (APG DVO NRW) Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Festlegung abweichender
Verfahrensfristen für die Erteilung von Festsetzungsbescheiden für die Jahre
2018/2019 gemäß § 12 Absatz 3
der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen
und nach § 92 SGB XI (APG DVO NRW)
Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Vom 17. Oktober 2017
In Ausübung der durch § 9 Absatz 3 der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes und § 92 SGB XI (APG DVO NRW) vom 21. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 656) verliehenen Möglichkeit werden hiermit im Wege der Allgemeinverfügung die Fristen des § 12 Absatz 3 APG DVO NRW für den Berechnungszeitraum 2018/2019 wie folgt abweichend bestimmt:
1. Der Antrag auf Ermittlung und Festsetzung der betriebsnotwendigen Aufwendungen ist bis zum 30. September 2018 (Änderung des per Allgemeinverfügung vom 22. Juni 2017 auf den 31. Oktober 2017 festgesetzten Datums) zu stellen.
2.Soweit die Antragsunterlagen vollständig sind, soll der Festsetzungsbescheid bis zum 31. März 2019 (Änderung des per Allgemeinverfügung vom 22. Juni 2017 auf den 31. März 2018 festgesetzten Datums) ergehen.
Diese Allgemeinverfügung gilt nach dem Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben.
Begründung:
Gemäß § 9 Absatz 3 APG DVO NRW kann das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (im Folgenden MAGS genannt) im Wege der Allgemeinverfügung in begründeten Fällen abweichende Verfahrensfristen festlegen.
Von dieser Möglichkeit wird hiermit in Bezug auf die oben genannten Fristen Gebrauch gemacht. Ursache ist, dass die neue Landesregierung beabsichtigt, das Verfahren der Investitionsförderung stationärer Pflegeeinrichtungen zu entzerren und damit gangbar zu machen. Sie wird daher im November 2017 einen Gesetzentwurf in den Landtag einbringen, der das Festsetzungsverfahren für den Zeitraum 2018/2019 vollkommen aussetzen soll. Die in den Jahren 2016 und 2017 erteilten Bescheide der Eigentumseinrichtungen sollen bis zum 31. Dezember 2019 verlängert werden. Die Einrichtungen, die ihre Gebäude gemietet haben, können kraft Gesetzes auf der Grundlage des derzeit für sie gültigen Bescheides bis zum 31. Dezember 2018 abrechnen. Ein neuer Bescheid für den Zeitraum 2019/2020 für diese Einrichtungen soll dann in der zweiten Jahreshälfte 2018 erstellt werden.
Die nunmehr vorgenommene Fristveränderung ist erforderlich, da das beabsichtigte Gesetz gegebenenfalls nicht zum Anfang des Jahres 2018 nach Verabschiedung durch den Landtag in Kraft treten wird. Bis dahin würden aber noch die per Allgemeinverfügung vom 22. Juni 2017 festgelegten Fristen 31. Oktober 2017 für die Antragstellung und 31. März 2018 für die Bescheidung durch die Landschaftsverbände gelten, ohne dass die Möglichkeit besteht, über die Software einen Antrag zu stellen.
Die Neubestimmung der Termine berücksichtigt die mit den dargestellten Gesetzesänderungen zum Ausdruck kommende Absicht der Landesregierung, das mit den abweichend bestimmten Fristen verbundene Verfahren für den Festsetzungszeitraum 2018/2019 nicht durchzuführen. Die Fristen abzuschaffen, ist aber auf der Basis der vorhandenen Ermächtigungsgrundlage des § 9 Absatz 3 APG DVO nicht möglich. Insofern dient die jetzt vorliegende Festlegung abweichender Verfahrensfristen nur der Vorsorge für den Fall, dass die auf den Weg gebrachte Gesetzesänderung nicht in Kraft tritt und dann Regelungen für ein Verfahren getroffen werden müssten.
Die Trägerinnen und Träger der Pflegeeinrichtungen wurden zwischenzeitlich bereits mit einem Informationsschreiben über das beabsichtigte Vorgehen informiert.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Sozialgericht in dessen Bezirk die Klägerin beziehungsweise der Kläger zur Zeit der Klageerhebung ihren oder seinen Sitz oder Wohnsitz hat, zu erheben.
Düsseldorf, den 6. November 2017
Im Auftrag
Gerhard H e r r m a n n
MBl. NRW 2017 S. 1011.