Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024


Bestimmungen zum Antragsverfahren im Jahr 2018 für die Festsetzung der gesondert abrechenbaren Investitionskosten stationärer Pflegeeinrichtungen, die nicht über langfristiges Anlagevermögen im Eigentum verfügen, gemäß § 35 Absatz 6 der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 8a SGB XI (APG DVO NRW) vom 21. Oktober 2014 Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales

 

Bestimmungen zum Antragsverfahren im Jahr 2018 für die Festsetzung der gesondert abrechenbaren Investitionskosten stationärer Pflegeeinrichtungen, die nicht über langfristiges Anlagevermögen im Eigentum verfügen, gemäß § 35 Absatz 6 der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 8a SGB XI (APG DVO NRW) vom 21. Oktober 2014 Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Bestimmungen zum Antragsverfahren im Jahr 2018
für die Festsetzung der gesondert abrechenbaren Investitionskosten
stationärer Pflegeeinrichtungen,
die nicht über langfristiges Anlagevermögen im Eigentum verfügen,
gemäß § 35 Absatz 6 der Verordnung zur Ausführung
des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen
und nach § 8a SGB XI (APG DVO NRW) vom 21. Oktober 2014

Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit,
Gesundheit und Soziales

Vom 11. Juli 2018

In Ausübung der durch § 35 Absatz 6 der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes und nach § 8a SGB XI (APG DVO NRW) vom 21. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 656), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172) geändert worden ist, verliehenen Möglichkeit werden hiermit im Wege der Allgemeinverfügung folgende Festlegungen getroffen:

1. Alle Träger stationärer Pflegeeinrichtungen, die derzeit nicht über langfristige Anlagegüter im Eigentum verfügen, sind verpflichtet, die für die Festsetzung der in der Zeit vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2020 gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen notwendigen Anträge bis zum 14. September 2018 über das Verfahren PfAD.invest bei dem zuständigen Landschaftsverband zu stellen.

2. Die hierfür erforderlichen Antragsformulare stehen seit dem 5. Juli 2018 im System PfAD.invest zur Verfügung. Im Regelfall sind diese bereits einrichtungsindividuell mit im System PfAD.invest zu der Einrichtung vorhandenen Daten ausgefüllt. Der Träger ist verpflichtet, diese Angaben auf Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit zu prüfen und bei Bedarf zu korrigieren und auch zu ergänzen. Unterlagen, die die Richtigkeit der gemachten Angaben belegen, sind nach den Vorgaben des Systems hochzuladen. Sofern die Antragsformulare leer sind, weil es sich um den ersten Antrag handelt, den der Träger für die betreffende Einrichtung über das System PfAD.invest stellt, sind die geforderten Angaben vollständig und der Wahrheit entsprechend vorzunehmen.

Diese Allgemeinverfügung gilt nach dem Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben.

Begründung:

Gemäß § 22 Absatz 1 des Alten- und Pflegegesetzes (APG) vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172) geändert worden ist, können Träger stationärer Pflegeeinrichtungen, die nicht über langfristige Anlagegüter im Eigentum verfügen, längstens bis zum 31. Dezember 2018 auf Basis der für das Jahr 2016 geltenden Bescheide abrechnen, wenn es sich dabei noch um die Bescheide über die Zustimmung zur gesonderten Berechnung, die auf der Grundlage des § 13 des Landespflegegesetzes Nordrhein-Westfalen vom 19. März 1996 (GV. NRW. S. 137), das zuletzt durch Artikel 17 Erster Teil des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498) geändert worden ist, für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2014 ergangen sind, handelt. Wenn die Einrichtungen aufgrund ausdrücklichen Antrags über einen Bescheid auf Grundlage des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen verfügen, gilt der in dem Bescheid mit Wirkung bis zum 31. Dezember 2017 festgesetzte Investitionskostensatz auch für das Jahr 2018.

Für die Zeit ab dem 1. Januar 2019 benötigen die Träger dieser Einrichtungen damit eine neue Genehmigung des zuständigen Landschaftsverbandes, wenn sie den Pflegebedürftigen ab diesem Zeitpunkt die Investitionsaufwendungen in Rechnung stellen wollen.

§ 35 Absatz 6 der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 8a SGB XI verpflichtet die Einrichtungsträger, die für die Prüfung dieser Sachverhalte erforderlichen Angaben der zuständigen Behörde mitzuteilen. Hierzu wurden in PfAD.invest entsprechende Antragsformulare hinterlegt. Die von den Trägerinnen und Trägern benannten Personen, die zur Antragstellung für die jeweilige Einrichtung berechtigt wurden, haben eine E-Mail erhalten, die sie auf den Beginn des Antragsverfahrens hinweist.

Maßgeblich für die Verpflichtung zur Antragstellung ist aber nicht der Erhalt dieser E-Mail, sondern allein die Tatsache, dass es sich um eine stationäre Pflegeeinrichtung handelt, die nicht über langfristige Anlagegüter im Eigentum verfügt.

Bei der genannten Frist 14. September 2018 handelt sich nicht um eine Ausschlussfrist, sie stellt aber sicher, dass der überwiegende Teil der Anträge, die bis zu diesem Zeitpunkt gestellt werden, noch im Jahr 2018 beschieden werden. Anträge sind auch nach diesem Datum zulässig. Im Fall einer Antragstellung nach Ablauf des 14. September 2018 muss die Einrichtung aber davon ausgehen, dass der für sie örtlich zuständige Landschaftsverband die für die Berechnung der Investitionsaufwendungen notwendige Genehmigung erst nach dem 1. Januar 2019 erteilen wird. Hinsichtlich der dann notwendigen rückwirkenden Berechnung wird auf die Regelungen des § 12 Absatz 10 der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 8a SGB XI verwiesen. Sofern bis zum 31. Dezember 2018 kein Antrag auf Festsetzung der gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen für die Zeit ab dem 1. Januar 2019 gestellt wurde, ist die Einrichtung ab dem 1. Januar 2019 nicht mehr berechtigt, den Pflegebedürftigen die Investitionsaufwendungen in Rechnung zu stellen oder gegenüber den zuständigen Kreisen und kreisfreien Städten Pflegewohngeld beziehungsweise den Aufwendungszuschuss abzurechnen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Sozialgericht, in dessen Bezirk die Klägerin beziehungsweise der Kläger zur Zeit der Klageerhebung ihren oder seinen Sitz oder Wohnsitz hat, zu erheben.

Düsseldorf, den 11. Juli 2018

Im Auftrag

Gerhard  H e r r m a n n

MBl. NRW. 2018 S. 411.