Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
Festlegung abweichender Verfahrensfristen für den Antrag auf Erteilung der notwendigen Ausnahmegenehmigung gemäß § 8 Absatz 9 Satz 5 der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes und nach § 8a SGB XI Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Festlegung abweichender Verfahrensfristen für den Antrag auf Erteilung der notwendigen Ausnahmegenehmigung gemäß § 8 Absatz 9 Satz 5 der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes und nach § 8a SGB XI Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Festlegung abweichender
Verfahrensfristen für den Antrag
auf Erteilung der notwendigen Ausnahmegenehmigung
gemäß § 8 Absatz 9 Satz 5 der Verordnung zur Ausführung
des Alten- und Pflegegesetzes und nach § 8a SGB XI
Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit,
Gesundheit und Soziales
Vom 27. November 2018
In Ausübung der durch § 9 Absatz 3 der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes und nach § 8a SGB XI, im Folgenden APG DVO NRW genannt, vom 21. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 656), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), verliehenen Möglichkeit wird hiermit im Wege der Allgemeinverfügung folgende Festlegung getroffen:
Die Frist des § 8 Absatz 9 Satz 5 APG DVO NRW wird auf den 30. Juni 2020 (statt 1. Januar 2019) festgelegt. Bis zu dieser Frist sind Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Überschreitung der nach § 8 Absatz 3 APG DVO NRW zu berechnenden Vergleichsmiete für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2021 zu stellen.
Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem Tag nach der Veröffentlichung als bekannt gegeben.
Begründung:
Gemäß § 9 Absatz 3 APG DVO NRW kann das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen durch Allgemeinverfügung in begründeten Fällen abweichende Verfahrensfristen festlegen.
Von dieser Möglichkeit wird hiermit in Bezug auf die oben genannte Frist Gebrauch gemacht.
Gemäß § 8 Absatz 1 APG DVO NRW sind regelhaft die tatsächlich gezahlten beziehungsweise vertraglich geschuldeten Miet- beziehungsweise Pachtzinsen nach Maßgabe der näheren Bestimmungen des § 8 Absätze 2 bis 12 APG DVO NRW anerkennungsfähig. Die tatsächlich gezahlten Beträge werden jedoch nur anerkannt, sofern das für sie zu zahlende Jahresentgelt die Summe nicht übersteigt, die für entsprechende Einrichtungen im Eigentum der Trägerin oder des Trägers zu zahlen wären.
Für die Ermittlung des Vergleichsbetrages sind zwei mögliche Verfahren vorgesehen. Für das in den Absätzen 3 bis 9 beschriebene Verfahren der fiktiven Vergleichsberechnung enthält § 8 Absatz 9 APG DVO NRW aus Gründen des Vertrauensschutzes die Regelung, dass ausnahmsweise für bereits vor Inkrafttreten der Verordnung bestehende Vertragsverhältnisse bis zum 31. Dezember 2020 auch höhere Beträge als der ermittelte fiktive Vergleichsbetrag anerkannt werden und zwar grundsätzlich maximal in der vor dem 1. Februar 2014 bereits anerkannten Höhe.
Für den Fall, dass der ehemals anerkannte Miet- beziehungsweise Pachtzins den nach den § 8 Absätze 3 bis 8 APG DVO NRW zu berechnenden Vergleichsbetrag um mehr als 10 Prozent überschreitet, müsste für die weitere Anerkennung ab dem 1. Januar 2021 auf Antrag die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung geprüft werden. Dieser Antrag ist gemäß § 8 Absatz 9 Satz 5 APG DVO NRW in der derzeit gültigen Fassung bis zum 1. Januar 2019 zu stellen.
Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner 22. Sitzung am 21. März 2018 den von der Fraktion der CDU und der Fraktion der FDP eingebrachten Entschließungsantrag (Landtags-Drucksache 17/1990) angenommen, der beinhaltet, dass die Landesregierung eine zeitnahe Novellierung des APG und der APG DVO vorlegen soll, welche bei Beachtung eines fairen Ausgleichs zwischen den berechtigten Interessen aller Beteiligten unter anderem einen angemessenen Bestandsschutz für bereits anerkannte Miethöhen berücksichtigen soll.
Die Reform von APG und APG DVO wird im Jahr 2019 stattfinden und abgeschlossen werden. Es wäre damit nicht zielführend, vor dem Abschluss des Novellierungsverfahrens, Prüfungen zur ausnahmsweisen Anerkennung von Bestandsschutzmieten durchzuführen, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Landtag in diesem Verfahren andere Regelungen für einen angemessenen Bestandsschutz beschließen wird, die gegebenenfalls die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung überflüssig machen.
Die Neubestimmung des Termins auf den 30. Juni 2020 berücksichtigt die mit der oben genannten Entschließung zum Ausdruck kommende Absicht des Landtags, die Regelungen zum Bestandsschutz für bereits vor Inkrafttreten der APG DVO NRW anerkannte Miethöhen einer grundlegenden Überprüfung zu unterziehen. Die in der Verordnung gesetzte Frist abzuschaffen, ist auf der Basis der vorhandenen Ermächtigungsgrundlage des § 9 Absatz 3 APG DVO NRW nicht möglich. Insofern dient die jetzt vorliegende Festlegung der abweichenden Verfahrensfrist der Vorsorge für den Fall, dass es nicht zu einer Änderung der derzeit geltenden Bestandsschutzregelung kommt. In diesem Fall würde die Antragsfrist 30. Juni 2020 ausreichen, um im Rahmen der im § 8 Absatz 9 Satz 5 zweiter Halbsatz getroffenen Bearbeitungsfrist bis zum Ende des Bestandsschutzes am 31. Dezember 2020 eine Entscheidung über gegebenenfalls gestellte Ausnahmeanträge zu treffen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Sozialgericht, in dessen Bezirk die Klägerin beziehungsweise der Kläger zurzeit der Klageerhebung ihren oder seinen Sitz hat, zu erheben.
MBl. NRW. 2018 S. 697.