Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024


Richtlinie über die Aufstockung der Corona-Prämie mit Landesmitteln für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung oder eines Werk- oder Dienstleistungsvertrags in Pflegeeinrichtungen in Nordrhein-Westfalen eingesetzt werden und deren Arbeitgeber ihren Unternehmenssitz in einem anderen Bundesland haben (Aufstockung Corona-Prämie Teil 2.3) Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales

 

Richtlinie über die Aufstockung der Corona-Prämie mit Landesmitteln für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung oder eines Werk- oder Dienstleistungsvertrags in Pflegeeinrichtungen in Nordrhein-Westfalen eingesetzt werden und deren Arbeitgeber ihren Unternehmenssitz in einem anderen Bundesland haben (Aufstockung Corona-Prämie Teil 2.3) Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Richtlinie
über die Aufstockung der Corona-Prämie mit Landesmitteln für Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer, die im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung oder eines Werk-
oder Dienstleistungsvertrags in Pflegeeinrichtungen in Nordrhein-Westfalen eingesetzt
werden und deren Arbeitgeber ihren Unternehmenssitz in einem anderen Bundesland
haben (Aufstockung Corona-Prämie Teil 2.3)


Bekanntmachung
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Vom 14. Oktober 2020

Vorbemerkung

Das nordrhein-westfälische Kabinett hat am 26. Mai 2020 beschlossen, von der in § 150a Absatz 9 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Corona-Prämie für Beschäftigte, Auszubildende und Freiwillige im freiwilligen sozialen Jahr, die in der Altenpflege tätig sind, aufzustocken. Der Haushalts- und Finanzausschusses hat der Verausgabung der Mittel zugestimmt. Die benötigten Haushaltsmittel werden aus dem NRW-Rettungsschirm zur Verfügung gestellt. Die im Rahmen des NRW-Rettungsschirmgesetzes zur Verfügung gestellten Mittel dienen der Bewältigung aller direkten und indirekten Folgen der Corona-Krise. Die Zahlung der Landesaufstockung ist eine freiwillige Leistung und wird nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen als Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt.

1
Zweck, Anwendungsbereich

1.1

Das Land Nordrhein-Westfalen erhöht die Corona-Prämie gemäß § 150a Absatz 9 SGB XI für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Freiwillige im freiwilligen sozialen Jahr im Sinne des § 2 Bundesfreiwilligendienstgesetz oder § 2 Jugendfreiwilligendienstgesetz, die vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 für mindestens drei Monate (Bemessungszeitraum) im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung oder eines Werk- oder Dienstleistungsvertrags für eine oder mehrere zugelassene Pflegeeinrichtungen nach § 72 SGB XI einschließlich Betreuungsdiensten nach § 71 Absatz 1a SGB XI in Nordrhein-Westfalen eingesetzt werden. Die Regelungen finden Anwendung, soweit Arbeitgeber mit Sitz außerhalb Nordrhein-Westfalens die Corona-Prämie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geltend machen, die in nordrhein-westfälischen Pflegeeinrichtungen eingesetzt sind und die keine zusätzlichen Prämienleistungen durch ein anderes Bundesland erhalten.

1.2

Mit der Prämie soll die besondere Wertschätzung gegenüber den Beschäftigten in der Pflege zum Ausdruck gebracht werden, die besonderen Belastungen und Anforderungen in ihrer täglichen Arbeit während der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Ausnahmesituation ausgesetzt waren und noch immer sind. Die Umsetzung der Aufstockung aus Landesmitteln erfolgt gemäß den Regelungen für die Corona-Prämie nach § 150a SGB XI einschließlich der Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung oder eines Werk- oder Dienstleistungsvertrags in Pflegeeinrichtungen eingesetzt werden (Prämien-Festlegungen Teil 2), soweit die folgenden Vorschriften nichts Abweichendes bestimmen.

2
Anspruchsberechtigte und Letztempfangende

2.1

Anspruchsberechtigt sind Arbeitgeber mit Unternehmenssitz in einem anderen Bundesland außerhalb Nordrhein-Westfalens, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Freiwillige im freiwilligen sozialen Jahr im Sinne des § 2 Bundesfreiwilligendienstgesetz oder § 2 Jugendfreiwilligendienstgesetz in nordrhein-westfälischen Pflegeeinrichtungen einsetzen.

2.2

Die Arbeitgeber nach Ziffer 2.1 zahlen die auf Basis ihrer Geltendmachung erhaltenen Landesmittel an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus, die vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 für mindestens drei Monate (Bemessungszeitraum) im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung oder eines Werk- oder Dienstleistungsvertrags für eine oder mehrere zugelassene Pflegeeinrichtungen nach § 72 SGB XI einschließlich Betreuungsdiensten nach § 71 Absatz 1a SGB XI in Nordrhein-Westfalen eingesetzt werden und die keine zusätzlichen Prämienleistungen durch ein anderes Bundesland erhalten (Letztempfangende).

3
Aufstockung der Corona-Prämie

Das Land Nordrhein-Westfalen erhöht die Corona-Prämie um folgende Beträge:

a) um 500 Euro je Vollzeitäquivalent für die Beschäftigten, die für Pflegeeinrichtungen tätig sind und denen 1 000 Euro Corona-Prämie zustehen,

b) um 333 Euro je Vollzeitäquivalent für die Beschäftigten, die für Pflegeeinrichtungen tätig sind und denen 667 Euro Corona-Prämie zustehen,

c) um 166 Euro je Vollzeitäquivalent für die Beschäftigten, die für Pflegeeinrichtungen denen 334 Euro Corona-Prämie zustehen,

d) um 50 Euro für Freiwillige im freiwilligen sozialen Jahr, denen 100 Euro Corona-Prämie zustehen.

Die Berechnung der zustehenden Anteile aufgrund Teilzeitbeschäftigung oder Kurzarbeit erfolgt entsprechend den Berechnungen für die Corona-Prämie nach § 150a SGB XI. Die Prämien-Festlegungen Teil 2 des GKV-Spitzenverbandes finden entsprechende Anwendung.

4
Verfahrensregelungen

4.1

Die Landesaufstockung wird auf Antrag des Arbeitgebers nach Ziffer 2.1 gegenüber dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen gewährt. Der Arbeitgeber stellt sicher, dass er die Landesaufstockung nur für diejenigen Beschäftigten beantragt, die keine Landesaufstockung eines anderen Bundeslandes erhalten. Das Antragsformular auf Gewährung der Landesaufstockung ist über www.mags.nrw/antragsverfahren-fuer-arbeitgeber-mit-sitz-einem-anderen-bundesland abrufbar. Das Antragsformular ist elektronisch bis spätestens 8. November 2020 zu übermitteln. Die Erklärungen sind durch den Arbeitgeber zu unterzeichnen.

4.2

Zuständig für die Auszahlung der Landesmittel ist das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen oder ein von ihm beauftragter Dritter. Die zuständige Stelle kann weitere Nachweise verlangen, soweit dies zur Feststellung der zustehenden Landesmittel erforderlich ist.

4.3

Nach Prüfung des Antrags teilt das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen oder ein von ihm beauftragter Dritter dem Arbeitgeber die Entscheidung schriftlich mit und veranlasst die Auszahlung der Landesaufstockung im Falle einer positiven Entscheidung. Die Bewilligung kann auch in elektronischer Form per E-Mail versandt werden. Die Auszahlung der Landesaufstockung erfolgt nur unbar unter Verwendung der durch den Arbeitgeber angegebenen Bankverbindung.

4.4

Der Arbeitgeber informiert seine Beschäftigten über die Geltendmachung der Landesaufstockung und lässt sich eine Einwilligung zu der für die Nachprüfung der Anspruchsvoraussetzungen erforderlichen Datenverarbeitung im Sinne von Ziffer 7 unterzeichnen. Die Einwilligung hat er im Falle der Nachprüfung und Anforderung durch die zuständige Stelle nachzuweisen.

4.5

Der Arbeitgeber hat die Landesaufstockung unverzüglich nach Erhalt der geltend gemachten Mittel an seine Beschäftigten auszuzahlen, spätestens bis zum 31. Dezember 2020.

5
Nachweisverfahren

5.1

Der Arbeitgeber meldet der zuständigen Stelle spätestens bis zum 15. Februar 2021 die Höhe und den Zeitpunkt der tatsächlichen Auszahlung der Aufstockungsbeträge an die Beschäftigten, für die die Landesaufstockung geltend gemacht wurde. Ein Muster für die Mitteilung ist unter https://www.mags.nrw/antragsverfahren-fuer-arbeitgeber-mit-sitz-einem-anderen-bundesland abrufbar. Sie ist in elektronischer Form zu übermitteln.

5.2

Die zuständige Stelle kann zur Überprüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Landesmittel Nachweise, insbesondere hinsichtlich der tatsächlichen Auszahlungen an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Freiwilligen im freiwilligen sozialen Jahr verlangen.

6
Rückzahlung, Rückforderungen

Stellt der Arbeitgeber fest, dass zu viel Mittel geltend gemacht wurden, hat er den Differenzbetrag unverzüglich zurückzuerstatten. Zu Unrecht ausgezahlte beziehungsweise nicht zweckentsprechend verwendete Landesmittel werden gegenüber dem Arbeitgeber durch die zuständige Stelle zurückgefordert.

7
Prüfungsrecht des Landesrechnungshofs

Der Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen ist berechtigt, bei den Arbeitgebern als Empfänger der Landesaufstockung Prüfungen im Sinne des § 91 Landeshaushaltsordnung durchzuführen.

8
Personenbezogene Daten, Nachweise

8.1

Zum Zwecke der Nachprüfung der rechtmäßigen Verwendung der Landesmittel, kann die zuständige Stelle in begründeten Fällen von dem Arbeitgeber folgende personenbezogenen Daten der Beschäftigten anfordern und verarbeiten:

a) Name, Anschrift

b) Arbeitsvertrag zum Nachweis des Stellenumfangs und des Einsatzbereichs,

c) vertragliche Vereinbarungen zum freiwilligen sozialen Jahr,

d) Kontoauszug, aus dem die tatsächlich gezahlte Leistung hervorgeht oder ein vergleichbares Dokument

e) Schriftliche Bestätigung der Beschäftigten, dass keine Landesaufstockung in einem anderen Bundesland beantragt bzw. von keinem anderen Bundesland ausgezahlt wurde.

8.2

Die Daten werden ausschließlich zum Zwecke der Prüfung eines etwaigen Rückforderungsanspruchs gegenüber dem Arbeitgeber verarbeitet. Sie werden gelöscht, sobald sie für diese Zwecke nicht mehr benötigt werden, spätestens 5 Jahre nach Ablauf des Jahres des letzten Verwaltungshandelns (Aufbewahrungspflichten). Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Freiwilligen im freiwilligen sozialen Jahr haben jederzeit das Recht auf Auskunft und Berichtigung der Daten. Ein Anspruch auf Einschränkung der Datenverarbeitung oder Löschung besteht nur, soweit die Daten nicht zu den genannten Zwecken zur Nachverfolgung berechtigter Landesinteressen erforderlich sind.

9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 15. Oktober 2020 in Kraft. Sie endet mit der Abwicklung des erforderlichen Verfahrens, spätestens zum 31. Dezember 2026.

Düsseldorf, den 14. Oktober 2020

Der Staatssekretär
für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Dr. Edmund  H e l l e r

MBl. NRW. 2020 S. 628.