Aufgehobener Erlass:
Aufgehoben d. RdErl. v. 16.11.2012 (MBl. NRW. 2012 S. 704).
Versicherungspflicht
eines Beamten in einer Zweitbeschäftigung oder
während einer Beurlaubung in der Sozialversicherung
RdErl. d. Finanzministeriums – B 6028 – 3.4 –
IV-
v. 20.9.1989
Zur
Versicherungspflicht eines Beamten in einer Zweitbeschäftigung oder während
einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge in einer Beschäftigung bei einem anderen
Arbeitgeber gebe ich im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales folgende Hinweise. Die in
diesem Erlass zur besseren Lesbarkeit verwendeten Begriffe
Arbeitnehmer/Angestellter/Arbeiter umfassen auch weibliche Beschäftigte.
I.
Gesetzliche Rentenversicherung
Beamte und Richter, die in der Beschäftigung im Amt
(Hauptamt einschließlich Mehrarbeit und Nebenamt) kraft Gesetzes (§ 5 SGB VI)
versicherungsfrei sind (vgl. RdErl. v. 4.6.1963 – SMBl. NW. 8201), sind in einer neben der Beamtentätigkeit
in einem Beschäftigungsverhältnis (nichtselbständige Arbeit) ausgeübten
Tätigkeit (Zweitbeschäftigung) und in einer während der Beurlaubung aus dem
Beamten- bzw. Richterverhältnis ohne Dienstbezüge ausgeübten Beschäftigung bei
einem anderen Arbeitgeber grundsätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung
versicherungspflichtig.
Sie
sind versicherungsfrei (§ 5 Abs. 2 SGB VI), wenn diese Beschäftigung eine
geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 SGB IV ist. Bei einer geringfügigen
nicht kurzfristigen Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV hat der
Arbeitgeber jedoch einen pauschalen Beitrag zur Rentenversicherung in Höhe von
15 v.H. des Arbeitsentgelts zu entrichten. Beamte und
Richter können auf die Versicherungsfreiheit verzichten und den Beitrag zur
Rentenversicherung auf einen vollen Beitrag aufstocken.
In
Zweitbeschäftigungen neben dem Hauptamt, die Landesbeamte und Richter beim Land
ausüben, sind diese infolge der in Nummer 13 des RdErl.
v. 4.6.1963 (SMBl. NW. 8201) getroffenen allgemeinen
Gewährleistungsentscheidung versicherungsfrei.
Übt
ein Beamter oder Richter neben dem Hauptamt bei einem anderen öffentlichen
Arbeitgeber eine Zweitbeschäftigung aus, die ihrer Art nach der
Sozialversicherungspflicht unterliegt, kann die Versicherungsfreiheit unter
bestimmten Voraussetzungen auch für diese Beschäftigung durch Gewährleistung
der Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder
Grundsätzen nach § 5 SGB VI durch Entscheidung der zuständigen Behörde
(§ 5 Abs. 1 Satz 3 SGB VI) herbeigeführt werden (sog. besondere oder
erweiternde Gewährleistungsentscheidung).
Der Dienstherr hat festzustellen, dass die
Versorgungsanwartschaft auf die Zweitbeschäftigung erstreckt wird. Die
Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind aus dem ersten
Dienstverhältnis erfüllt.
Wird bei einem
anderen öffentlichen Arbeitgeber eine Beschäftigung während einer Beurlaubung
aus dem Beamtenverhältnis ohne Dienstbezüge anstelle der Beamtentätigkeit in einem Arbeitsverhältnis ausgeübt,
ist die Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften in diesem Sinne nur
gewährleistet, wenn die Zeit der
Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG als ruhegehaltfähig anerkannt werden kann und die
Anrechnung dieser Zeit im Zusammenhang mit einer besonderen oder erweiternden
Gewährleistungsentscheidung zugesagt ist oder wenn durch diese Beschäftigung
eine eigene Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften
oder Grundsätzen im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften
begründet wird. Außerdem muss klargestellt sein, dass die Zeit einer solchen
Beschäftigung im Falle der Nachversicherung in der gesetzlichen
Rentenversicherung in die Nachversicherung einbezogen wird. Dies soll in der
Gewährleistungsentscheidung deshalb ausdrücklich erklärt werden.
Neben der Erstreckung der Versorgungszusage auf die anstelle
der Beamtentätigkeit in einem Arbeitsverhältnis ausgeübte Beschäftigung ist es
für das Bestehen der Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen
Rentenversicherung notwendig, dass der beurlaubte Beamte in seiner Beschäftigung
1. nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung
und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge hat oder
2. nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch
auf Beihilfe oder Heilfürsorge hat.
Diese Voraussetzung ist durch entsprechende Erklärung des anderen Arbeitgebers
nachzuweisen.
Zur Sicherstellung einer einheitlichen Handhabung stelle ich
anheim, für die erweiternde Gewährleistungsentscheidung das als Anlage 1 beigefügte Muster zu verwenden
(kleine Gewährleistungsentscheidung).
Als öffentliche Arbeitgeber im Sinne dieser Hinweise sind
anzusehen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
deren Verbände einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer
Arbeitsgemeinschaften.
Wird
bei einem sonstigen „privaten“ Arbeitgeber eine Zweitbeschäftigung ausgeübt,
kann die Versicherungsfreiheit infolge einer Gewährleistungsentscheidung
grundsätzlich nicht herbeigeführt werden (z.B. für Nebenbeschäftigungen als
Musiker in einer Tanzkapelle oder als Übungsleiter bei einem Sportverein). Eine
Beurlaubung ohne Dienstbezüge zur Beschäftigung bei einem sonstigen „privaten“
Arbeitgeber dürfte allgemein ausgeschlossen sein. Hierzu weise ich auf die
Urteile des Bundessozialgerichts vom 31.1.1973 – 12/3 RK 4/71 -, vom 10.9.1975
– 3/12 RK 6/74 -, vom 25.10.1976 – 12 RK 19/76 -, vom 14.9.1978 – 12 RK 57/76 –
und vom 23.9.1980 – 12 RK 41/79 – hin. Etwas anderes gilt nur für Arbeitgeber,
die zwar rechtlich selbständig und in Rechtsformen des privaten Rechts
errichtet sind (z.B. als eingetragener Verein oder als GmbH), die aber
ausschließlich oder überwiegend Aufgaben wahrnehmen, die den öffentlichen
Belangen eines oder mehrerer der oben genannten Arbeitgeber dienen (BSG v.
23.11.1973 – 12 RK 22/72 -). Hierzu gehören beispielsweise betriebliche
Sozialeinrichtungen, Träger der Entwicklungshilfe, deutsche Schulen im Ausland
und Forschungseinrichtungen, deren laufende Ausgaben überwiegend von der
öffentlichen Hand getragen werden. Bei diesen Arbeitgebern muss jedoch
sichergestellt sein, dass die Nachversicherungsbeiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung beim Ausfall der beamtenrechtlichen Versorgung geleistet
werden. Besteht die Möglichkeit des Wegfalles oder der Zahlungsunfähigkeit
eines solchen privaten Arbeitgebers, kann ein anderer (z.B. der Bund oder das
Land) die Verpflichtung zur Zahlung der Nachversicherungsbeiträge übernehmen
bzw. gewährleisten.
Vor
Erteilung der so genannten „besonderen oder erweiternden
Gewährleistungsentscheidung“ ist mit dem Arbeitgeber, bei dem der Beamte in
einer Zweitbeschäftigung neben dem Beamtenverhältnis oder während seiner
Beurlaubung aus dem Beamtenverhältnis ohne Dienstbezüge beschäftigt wird, zu
vereinbaren, dass dieser dem Land im Fall der Nachversicherung die auf die
Beschäftigung bei ihm entfallenden Versicherungsbeiträge erstattet. In der
Vereinbarung ist klarzustellen, dass der Arbeitgeber im Falle eines
Versorgungsausgleichs an das Land die Beiträge zu zahlen hat, die ohne den
Versorgungsausgleich nachzuentrichten wären; dies
gilt unabhängig davon, ob nach § 183 SGB VI eine Erhöhung oder Minderung der
Nachversicherung im Zusammenhang mit einem durchgeführten Versorgungsausgleich
vorliegt. Bei Beurlaubungen ist außerdem zu vereinbaren, dass der Arbeitgeber
dem Land auch etwaige Mehrkosten (z.B. infolge der Nachversicherung mit dem
aktuellen Beitragssatz, wie er im Zeitpunkt der Nachversicherung gilt, oder
aufgrund der nach dem SGB VI im Zeitpunkt der Nachversicherung vorzunehmenden
Dynamisierung der Beitragsbemessungsgrundlagen für zurückliegende Zeiten) zu
erstatten hat, die bei einer später ggf. vorzunehmenden Nachentrichtung der
Beiträge daraus entstanden sind, dass der Beginn der Beurlaubung aus dem
Beamtenverhältnis ohne Dienstbezüge infolge dieser erweiternden
Gewährleistungsentscheidung versicherungsrechtlich nicht als Ausscheiden aus
der versicherungsfreien Beschäftigung angesehen wird. Diese Vereinbarung wirkt
sich nur aus, wenn der beurlaubte Beamte später aus dem Beamtenverhältnis zum
Land ohne Versorgung ausscheidet und Rentenversicherungsbeiträge nach dem im
Zeitpunkt dieses Ausscheidens geltenden höheren Beitragssatz für die gesamte
nachzuversichernde Zeit entrichtet werden müssen (§ 181 SGB VI).
Lehnt
der andere Arbeitgeber eine solche Vereinbarung ab, ist die
Gewährleistungsentscheidung nicht auch auf die Beschäftigung bei ihm zu
erweitern. Die Höhe des Entgelts aus der Beschäftigung bei dem anderen
Arbeitgeber ist in jedem Fall spätestens bei ihrer Beendigung aktenkundig zu
machen.
Ich bin damit einverstanden, dass das Land bei
der Beschäftigung beurlaubter Beamter anderer Dienstherren ebenfalls diese
Verpflichtungen eingeht. Von der Verpflichtung zur Erstattung der Mehrkosten
kann nur abgesehen werden, wenn das Land den Verzicht hierauf mit dem anderen
Arbeitgeber allgemein und auf Gegenseitigkeit vereinbart hat.
Der
Bund und die Länder haben in der Vereinbarung vom 30.4.1986 gegenseitig
allgemein auf die Erstattung von Nachversicherungsbeiträgen bei Beurlaubungen
und Abordnungen zur Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber als dem
Dienstherrn verzichtet, wenn die Beurlaubung oder Abordnung des Beamten
insgesamt nicht länger als 2 Jahre dauert. Die Länder haben außerdem für
Beurlaubungen/Abordnungen, die länger als 2 Jahre dauern, gegenseitig auf die
Erhebung der Mehrkosten (vgl. Absatz 1 Satz 3) verzichtet. Die Vereinbarung
habe ich mit RdErl. v. 30.5.1986 (SMBl. NW. 8201) bekannt gegeben.
Von
der Vereinbarung über die Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen für den
Fall der Nachversicherung ist abzusehen, wenn gemäß Tz 6.1.10 der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz für die gesamte Dauer der
Beschäftigung ein Versorgungszuschlag in Höhe von 30 v.H.
der ohne die Beurlaubung jeweils zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
gezahlt wird. In diesen Fällen trägt bei einer späteren Nachversicherung des
Beamten das Land die Nachversicherungskosten. Eine Erstattung des
Versorgungszuschlags zur Hälfte gemäß Tz 6.1.10 Satz 5 BeamtVGVwV
ist ausgeschlossen.
Der
Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung hat mit
Schreiben vom 21. Dezember 1970 den Arbeitsministern und Senatoren für Arbeit
der Länder mitgeteilt, dass er den öffentlichen Dienstherren die
Nachversicherungsbeiträge für die Zeit, in der ein Beamter in der
Entwicklungshilfe tätig gewesen ist, aus Bundesmitteln erstatten werde. Einer
besonderen Vereinbarung über die Erstattung der Nachversicherungsbeiträge für
einen Beamten, der für Zwecke der Entwicklungshilfe beurlaubt ist, bedarf es
daher nicht.
Dieser
Abschnitt gilt entsprechend für sonstige Beschäftigte, wenn ihnen Anwartschaft
auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung nach
beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden
kirchenrechtlichen Regelungen gewährleistet ist.
II.
Gesetzliche Krankenversicherung und Beitragspflicht
zur Bundesagentur für Arbeit
Soweit nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen
bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder
Heilfürsorge besteht, tritt kraft Gesetzes Versicherungsfreiheit in der
Krankenversicherung ein.
Hinsichtlich
der Beitragspflicht zur Bundesagentur für Arbeit sind nach § 27 Abs. 1 Nr. 1
SGB III Beamte und in ähnlicher Rechtsstellung beschäftigte Personen in
einer Beschäftigung versicherungsfrei, wenn sie nach beamtenrechtlichen
Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge
und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben.
Übt
ein Beamter eine Zweitbeschäftigung bei einem anderen öffentlichen Arbeitgeber
oder sonstigen „privaten“ Arbeitgeber aus, hat der Beamte in der Regel
weiterhin einen Beihilfeanspruch gegen seinen Dienstherrn. Unter diesen
Voraussetzungen tritt – unabhängig von einer Entscheidung über die
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und der
Beitragspflicht zur Bundesagentur für Arbeit – auch für die Zweitbeschäftigung
Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 6 Abs. 3
SGB V ein. Diese Regelung soll die ungewollte Einbeziehung grundsätzlich nicht
schutzbedürftiger Personen in die gesetzliche Krankenversicherung ausschließen
und ist auf diesen Versicherungszweig beschränkt.
Wird bei einem anderen Arbeitgeber eine
Beschäftigung während einer Beurlaubung aus dem Beamtenverhältnis ohne Dienstbezüge
anstelle der Beamtentätigkeit in
einem Arbeitsverhältnis ausgeübt, richtet sich die Frage der
Versicherungspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung und die
Beitragspflicht zur Bundesagentur für Arbeit danach, ob nach beamtenrechtlichen
Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge
und auf Beihilfe oder Heilfürsorge besteht.
Diese
Voraussetzungen liegen vor, wenn
1.
der andere Arbeitgeber verpflichtet ist/sich verpflichtet, dem beurlaubten
Beamten im Krankheitsfall für die gesamte Zeit der Beurlaubung das vereinbarte
Arbeitsentgelt und den Beihilfevorschriften entsprechende Leistungen zu
gewähren, und
2.
der beurlaubende Dienstherr erklärt, dass er die Rückkehr des beurlaubten
Beamten ab dem Zeitpunkt gewährleistet, zu dem der Arbeitgeber diese Leistungen
im Krankheitsfall nicht mehr erbringt.
Danach
ist der andere Arbeitgeber nicht verpflichtet, den beurlaubten Beamten im
Krankheitsfall wie einen aktiven Beamten zu schützen, insbesondere die
Leistungen im Krankheitsfall zeitlich unbegrenzt zu erbringen. Der beurlaubte
Beamte hat diese genannten Voraussetzungen der
Versicherungsfreiheit/Beitragsfreiheit ggf. durch eine Bescheinigung des
beurlaubenden Dienstherrn und des Arbeitgebers nachzuweisen. Ergibt sich aus der
Erklärung des Dienstherrn und des anderen Arbeitgebers kein nahtloser Schutz im Krankheitsfall, ist der beurlaubte Beamte
nicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III versicherungsfrei
bzw. beitragsfrei.
Beurlaubte
Beamte, die nur wegen der Höhe ihres Einkommens nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V in
der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei sind, sind nur dann auch
beitragsfrei nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, wenn sie zugleich die o.g. Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit erfüllen.
Unabhängig davon sind Arbeitnehmer in diesen
Versicherungszweigen versicherungsfrei, wenn die Beschäftigung geringfügig im
Sinne des § 7 SGB V, § 27 Abs. 2 SGB III – jeweils in Verbindung mit § 8 SGB
IV– ist.
Zur Sicherstellung
einer einheitlichen Handhabung stelle ich anheim, für die Gewährleistung, die
neben der Rentenversicherung auch die Krankenversicherung und die Bundesagentur
für Arbeit einbezieht, das als Anlage 2
beigefügte Muster zu verwenden (große Gewährleistungsentscheidung).
MBl. NRW. 1989 S. 1374, geändert durch RdErl.
v. 15.01.1990 (MBl. NRW. 1990 S. 233), 13.01.1992 (MBl. NRW. 1992 S. 352), 15.01.1993 (MBl. NRW. 1993 S. 511), 22.07.1999 (MBl. NRW. 1999 S. 1041),
23.8.2006 (MBl. NRW. 2006 S. 434), 3.12.2010 (MBl. NRW. 2010 S. 894).