Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Verzicht auf die Erstattung von Nachversicherungsbeiträgen bei der Abordnung oder Beurlaubung von Beamten zur Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber RdErl. d. Finanzministeriums –B 6028 – 3.4 – IV 1 v. 30.5.1986

 

Verzicht auf die Erstattung von Nachversicherungsbeiträgen bei der Abordnung oder Beurlaubung von Beamten zur Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber RdErl. d. Finanzministeriums –B 6028 – 3.4 – IV 1 v. 30.5.1986

Verzicht auf die Erstattung von Nachversicherungsbeiträgen
bei der Abordnung oder Beurlaubung von Beamten

zur Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber
RdErl. d. Finanzministeriums –B 6028 – 3.4 – IV 1
v. 30.5.1986

A.

Der Bund und die Länder haben am 30. April 1986 eine Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf die Erstattung von Nachversicherungsbeiträgen für den Fall eines die Nachversicherung auslösenden späteren Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis für Beamte getroffen, die zur Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber als dem Dienstherrn abgeordnet oder ohne Dienstbezüge beurlaubt werden. Die nachstehende Vereinbarung gebe ich bekannt:

Vereinbarung

vom 30. April 1986

über den Verzicht auf die Erstattung von

Nachversicherungsbeiträgen

1.

Der Bund,

die Länder sowie

die Freie Universität Berlin,

die Hochschule der Künste Berlin,

die Technische Universität Berlin und

die Universität des Saarlandes

verzichten für den Fall eines die Nachversicherung auslösenden Ausscheidens ihrer Beamten/Richter in folgenden Fällen auf die Erstattung von Nachversicherungsbeiträgen:

Bei Beurlaubungen und Abordnungen

- von Beamten/Richtern aus dem unmittelbaren Bundesdienst (ohne Bahn und Post) in den Bereich eines Landes unter Einschluss der vorgenannten Personalkörperschaften,

- von Beamten/Richtern aus dem Landesdienst in den Dienst eines anderen Landes jeweils unter Einschluss der Beamten der vorgenannten Personalkörperschaften oder den unmittelbaren Bundesdienst (ohne Bahn und Post),

die nicht länger als 2 Jahre dauern. Wird die Beurlaubung/Abordnung auf einen Zeitraum von insgesamt mehr als 2 Jahren verlängert, ist der ausgesprochene Verzicht hinfällig.

Dauert die Beurlaubung/Abordnung länger als 2 Jahre

verzichten die Länder untereinander unter Einschluss der vorgenannten Personalkörperschaften für die Gesamtzeit auf die Erhebung von Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass infolge der Gewährleistung der Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung für die Dauer der Beurlaubung/Abordnung der Beginn der Beurlaubung/Abordnung aus dem Beamten-/Richterverhältnis versicherungsrechtlich kein Ausscheiden aus der versicherungsfreien Beschäftigung ist.

2.

Die Regel gilt für Beurlaubungen und Abordnungen, die nach dem 31. Mai 1986 angeordnet werden. In der Vergangenheit vereinbarte abweichende Regelungen bleiben für die betroffenen Einzelfälle unberührt. Für Verlängerungen von Beurlaubungen/Abordnungen nach dem 31.5.1986 gelten die Ausführungen zu Ziffer 1 von Anfang an, sofern durch die Verlängerung ein Gesamtzeitraum von zwei Jahren nicht überschritten wird.

Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sind der „Vereinbarung vom 30. April 1986 über den Verzicht auf die Erstattung von Nachversicherungsbeiträgen“ für Beurlaubungen und Abordnungen beigetreten, die nach dem 30. September 1992 angeordnet oder für Zeiträume danach verlängert werden.

B.

Die in der Vereinbarung vom 30.4.1986 angesprochenen Mehrkosten (auf deren Geltendmachung die Länder verzichtet hatten) sind durch die Neuregelungen im Rentenreformgesetz 1992 entfallen. Das jetzt zur Nachversicherung maßgebende Recht (§ 181 Abs. 1 und 4 SGB VI) kann allerdings dazu führen, dass aufgrund der Dynamisierung der Bemessungsfaktoren und anderer (höherer) Beitragssätze zur gesetzlichen Rentenversicherung die Kosten für eine Nachversicherung höher sind als wenn diese direkt (zum Zeitpunkt des Beginns der Beurlaubung) erfolgt wäre.

Diese Mehrkosten sind bei einer Beurlaubung über 2 Jahre hinaus nicht vom vorstehenden Verzicht mehr erfasst. Ich bitte daher bei Beurlaubungen, die länger als  2 Jahre andauern, diese mit Gewährleistung nur auszusprechen, wenn die Stelle, die die Dienste des beurlaubten Beamten in Anspruch nimmt, für den Fall der Nachversicherung zusagt, dass

- die Nachversicherungsbeiträge die auf die Beschäftigung dort entfallen, und
- die sonstigen Mehrkosten, die infolge der Beurlaubung entstehen, insbesondere durch die Erhöhung der Bemessungsgrundlage oder durch Zugrundelegung eines höheren Beitragssatzes erstattet werden.

Entsprechend bitte ich bei Beurlaubungen zu verfahren, die nach dem 30.6.2000 angeordnet werden.

C.
(unbesetzt)

D.

Die Länder Berlin – für den Bereich des Dienstherrn Land Berlin – und Nordrhein-Westfalen haben in der Vereinbarung vom 14.11.1985 für den Fall eines die Nachversicherung auslösenden späteren Ausscheidens des Beamten aus dem Beamtenverhältnis auch bei Abordnungen, die länger als 2 Jahre dauern, gegenseitig auf die Erstattung von Nachversicherungsbeiträgen verzichtet.

MBl. NRW. 1986 S. 782, geändert durch RdErl. v. 25.2.1987 (MBl. NRW. 1987 S. 487), 23.10.1992 (MBl. NRW. 1992 S. 1738), 5.7.2000 (MBl. NRW. 2000 S. 896).