Historische SMBl. NRW.
Historisch: Regelung über die Entschädigung für die ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und die von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse der Feuerwehr-Unfallkasse Nordrhein-Westfalen - Entschädigungsregelung - Bek. d. Feuerwehr-Unfallkasse Nordrhein-Westfalen v. 10. 11. 1999¹)
Historisch:
Regelung über die Entschädigung für die ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und die von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse der Feuerwehr-Unfallkasse Nordrhein-Westfalen - Entschädigungsregelung - Bek. d. Feuerwehr-Unfallkasse Nordrhein-Westfalen v. 10. 11. 1999¹)
248. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 15. 4. 2000 = MBl. NRW. Nr. 21/2000 einschl.)
10. 11. 99 (1)
Regelung über die Entschädigung für die ehrenamtlichen Mitglieder
der Selbstverwaltungsorgane und die von den Selbstverwaltungsorganen
gebildeten Ausschüsse
der Feuerwehr-Unfallkasse Nordrhein-Westfalen - Entschädigungsregelung -
Bek. d. Feuerwehr-Unfallkasse Nordrhein-Westfalen v. 10. 11. 1999¹)
Die Vertreter-Versammlung der Feuerwehr-Unfallkasse Nordrhein-Westfalen hat am 10. November 1999 gemäß §§ 7 Abs. 5 und 7, 11 Ziffer 12 der Satzung vom 1. September 1999 (GV. NRW. 1999 S. 532) in Verbindung mit § 41 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IV - (BGB1. I 1976 S. 3845) die nachstehende Regelung über die Entschädigung für' die ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und die von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse - Entschädigungsregelung - beschlossen:
S1 Tagegeld
1. Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane einschließlich ihrer Ausschussmitglieder erhalten als Ersatz ihrer Auslagen, die in Ausübung ihrer Tätigkeit entstehen, ein Tage- und Übernachtungsgeld gemäß den betreffenden Bestimmungen des Landesreiseko-stengesetzes - LRKG. Entstandene Mehrkosten für Übernachtungen werden bei Nachweis entsprechend § 8 Abs. l LRKG erstattet.
2. Findet die Sitzung am Wohnort eines Organmitgliedes statt, gilt für die Gewährung des Tagegeldes Absatz l entsprechend.
. §2
Reisekosten '
Die Mitglieder erhalten Ersatz ihrer Kosten
1. bei Flugreisen die Kosten der Economy- (Touristen-) Klasse,
2. bei Benutzung der Eisenbahn die Fahrkosten der 1. Wagenklasse,
3. bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges eine Wegstrek-kenentschädigung in Höhe des jeweiligen Satzes nach § 6 Abs. l LRKG. Die Mitnahme von Personen ist nach § 6 Abs. 4 LRKG zu entschädigen,
4. bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die tatsächlich entstandenen Kosten.
§3 Pauschbetrag für Sitzungen
Je Sitzungstag wird ein Pauschbetrag für Zeitaufwand nach § 41 Abs. 3 S. l SGB IV in Höhe_von 100.,- DM für die
Teilnahme an Sitzungen,'unabhängig von deren Anzahl «/»/» j und Dauer gezahlt. 0221
. §4
Auslagen
Auslagen für Tätigkeiten außerhalb von .Sitzungen werden gegen Einzelnachweis erstattet.
§5 Pauschbetrag für Zeitaufwand
Folgende Organmitglieder erhalten gemäß § '41 Abs. 3 S. 2 SGB IV für ihre Tätigkeit außerhalb von Sitzungen einen Monatspauschbetrag für Zeitaufwand:
1. der Vorsitzende des Vorstandes 400,- DM
2. der Vorsitzende der Vertreterversammlung 200,- DM
§6 Öffentliche Bekanntmachung
Die Entschädigungsregelüng ist nach § l Abs. 4 Satz 2 der Satzung öffentlich bekanntzumachen.
. Die Stellvertreter der Vorsitzenden erhalten für die Tätigkeit außerhalb der Sitzungen monatlich die Hälfte des Pauschbetrages des Vorsitzenden.
§7 Inkrafttreten
Diese Regelung tritt vorbehaltlich der Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach § 41 Abs.'4 S. 3 SGB IV mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft.
Der Vorsitzende der Vertreterversammlung
Schneider
Genehmigung
Die vorstehende, ,von der Vertreterversammlung der Feuerwehr-Unfallkasse Nordrhein - Westfalen am 10. November 1999 beschlossene Neufassung der Entschädigungsbestimmungen für die ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane des Versicherungsträgers wird hiermit bis auf Widerruf gemäß § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB IV genehmigt.
Essen, den 10. Januar 2000 1.2-3546.115 • • •
. Landesversicherungsamt Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag Schürmann
') MBl. NRW. 2000 S. 102.