Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Zahlung von Kindergeld an ausländische Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes ab 1. Januar 1975 RdErl. d. Finanzministers v. 23. 7. 1975 -B2106-2-IVA2¹)

 

Historisch:

Zahlung von Kindergeld an ausländische Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes ab 1. Januar 1975 RdErl. d. Finanzministers v. 23. 7. 1975 -B2106-2-IVA2¹)

23. 7. 75 (1)

125. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 16. 6. 1978 = MBI. NW. Nr. 63 einschl.)


 Zahlung von Kindergeld  an ausländische Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes ab 1. Januar 1975

RdErl. d. Finanzministers v. 23. 7. 1975 -B2106-2-IVA2¹)

l.~ Zur Durchführung des § 45 des Bundeskindergeldgeset-zes gebe ich folgende weitere Hinweise:

1.1 Soweit Standesämter im Ausland als Geburtszeitpunkt nur das Geburtsjahr bescheinigen, ist für Kinder ausländischer Arbeitnehmer als Geburtstag der 1. Juli des Geburtsjahres zugrunde zu legen, wenn nicht glaubhaft gemacht werden kann oder die Umstände ergeben, daß der tatsächliche Geburtstag ein früherer oder späterer Tag ist.

1.2 Werden anhand standesamtlicher Unterlagen aus dem Ausland lediglich der Monat und das Jahr als Geburtszeitpunkt eines Kindes ausgewiesen, so kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, daß der Geburtstag nicht der erste, sondern ein anderer Tag des Geburtsmonats ist.

Nachfolgend gebe ich den Gemeinsamen Schnellbrief des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung - II a 4 - 28091/9 - und des Bundesministers des Innern - D n 4 -221 972/1 - vom 26. Juni 1975 bekannt und bitte um Beachtung.

1. Kindergeld nach über- oder zwischenstaatlichen Begelungen an Angehörige des öffentlichen Dienstes, die für Dezember 1974 Kinderzuschlag oder Leistungen nach § 7 Abs. 6 BKGG a. F. bezogen haben

1.1.. Verfahren bei der Oberprüfung des Anspruchs auf Kindergeld

1.1.1. Mit der Überprüfung der unter Vorbehalt geleisteten Zahlungen kann nunmehr begonnen werden. Die in TZ 1.8 des Rundschreibens vom 27. Dezember 1974 (Hinweise der Redaktion: veröffentlicht als Anlage VI zum RdErl. d. Finanzministers v. 27. 1. 1975 - MBI. NW. S. 406 / SMB1. NW. 85 -) angekündigten Texte und Erläuterungen der einschlägigen Vorschriften (Band 2- der Broschüre „Bundeskindergeldgesetz" der Bundesanstalt für Arbeit) sind Ihnen zugegangen. Die zum neuen Kindergeldrecht mit Griechenland, Jugoslawien, Spanien, Portugal und der Türkei geschlossenen Änderungsabkommen sind eingearbeitet.

1.1.2. "Für die Überprüfung können die Vordrucke der Bundesanstalt für Arbeit (Kindergeldkasse) verwendet werden. Sie werden von den Arbeitsämtern auf Anforderung übersandt. Es handelt sich insbesondere um folgende Vordrucke:

- Fragebogen zur Überprüfung des Anspruchs auf Kindergeld (KG 71),

- Familienstandsbescheinigung für Kinder im Ausland (E 401, KG 53),

- Haushaltsbescheinigung für Kinder im Inland (KG 3 a),

- Lebensbescheinigung für außerhalb des Haushalts lebende Kinder im Inland (KG 3b),

- Merkblatt über Kindergeld für ausländische Arbeitnehmer (KG 52).

Fragebogen/Merkblätter und Familienstandsbescheinigungen liegen in mehrsprachiger Fassung ' vor, und zwar in deutscher und jeweils italienischer, griechischer, serbo-kroatischer, portugiesischer, spanischer oder türkischer Sprache. Der Fragebogen und das Merkblatt können femer in deutsch/englischer und die Farnilienstandsbescheini-gungen in französisch/niederländischer sowie in englisch/dänischer Fassung angefordert werden.

1.1.3. Eine Übersicht über die verwendeten Fragebogen (mit Kurzbezeichnung) ist unter Nr. 221.2 der Broschüre abgedruckt. Einzelheiten zu den Familienstandsbescheinigungen sowie zur Beschaffung weiterer. Bescheinigungen (z. B. Nachweis der

Schul- oder Berufsausbildung, der Pflegekindeigenschaft) und zu den für die Anerkennung von Bescheinigungen erforderlichen formellen Mindestvoraussetzungen ergeben sich aus der Broschüre, und zwar für Arbeitnehmer aus

- den EG-Ländern: Nm. 217.22 bis 217.225 Nm. 217.23 bis 217.235

- Spanien: Ni. 217.241

- Griechenland: Nr. 217.242

- Portugal: Nr. 217.243

- Jugoslawien: Nr. 217.244

- Türkei: Nr. 217.245

- Österreich: Nr. 217.246

- Schweiz: Nr. 217.247

Die Vordrucke E 406 bis E 410 (vgl. auch Nm. 217.226 bis 217.229 der Broschüre) betreffen nur Kindergeldfälle außerhalb des öffentlichen Dienstes. Die Nummern 217.3 bis 221.1, 221.3 bis 224.843 enthalten spezielle Verfahrensregelungen, die ausschließlich für den Bereich der Bundesanstalt für Arbeit gelten.

1.1.4. Den ausländischen Arbeitnehmern ist mit den Fragebogen ein Vordruck für die Familienstandsbescheinigung und ein Merkblatt - jeweils in deutscher und/bzw. der Sprache des Herkunftslandes -auszuhändigen. Für Arbeitnehmer aus den Bene-lux-Ländem, Frankreich, Österreich und der Schweiz ist die deutsch/italienische Fassung des Fragebogens und die deutsche Fassung des Merkblatts vorgesehen. Arbeitnehmern mit Kindern in . Österreich ist außerdem ein Ergänzungsblatt zum Fragebogen nach Vordruck KG 51 a-ö zu übergeben.

Die für die Bescheinigungen zuständigen in- und -ausländischen Stellen sind im Fragebogen jeweils auf Seite 3 unten aufgeführt. Die Familienstands-bescheinigungen für Kinder in Spanien sind, ohne daß ein entsprechender Vordruck beigefügt zu werden braucht, bei der für den Wohnsitz der Kinder zuständigen spanischen Provinzialdelegation des Institute Nacional de Provision, über deren Hauptstelle in Madrid, Alcalä 56, anzufordern ' (vgl. auch TZ 1.1.6).

1.1.5. Auskünfte bei den für die Durchführung des zwischen- und überstaatlichen Kindergeldrechts bestimmten Verbindungsstellen bitte ich nur in Ausnahmefällen einzuholen, wenn sich Sachverhalte im Ausland auf andere Weise nicht klären lassen oder wenn die Einschaltung der Verbindungsstelle ausdrücklich vereinbart ist (vgl. z. B. für die Ausstellung der Familienstandsbescheinigung Nr. 217.221, 217.243 der Broschüre). Die Anschriften der Verbindungsstellen sind unter Nr. 217.25 der Broschüre abgedruckt.

1.1.6. Um zu vermeiden, daß der Fragebogen nur mangelhaft ausgefüllt und die Familienstandsbeschei-nigung nicht rechtzeitig bei der im Ausland zuständigen Stelle angefordert wird, empfiehlt es sich, den ausländischen Arbeitnehmern bei der Ausfüllung des Fragebogens und der Beschaffung der Familienstandsbescheinigung behilflich zu sein.

1.1.7. Um einer unrechtmäßigen Zahlung des Kindergeldes soweit wie möglich vorzubeugen,- überprüfen die Arbeitsämter die Ansprüche auf Kindergeld für im Ausland lebende Kinder in Abständen von jeweils einem Jahr. Für die Überprüfung werden Familienstandsbescheinigungen anerkannt, die nicht älter als 6 Monate sind. Im Hinblick auf den vorgesehenen Übergang der Kindergeldzahlung auf die Arbeitsämter ab 1. Januar 1977 (§ 45 Abs. l BKGG) haben wir keine Bedenken, daß von einer weiteren Überprüfung im Jahre 1976 abgesehen wird. Dies setzt allerdings voraus, daß in jedem Fall eine Familienstandsbescheinigung aus dem Jahre 1975 beigebracht wird.

1.1.8. Als Frist, innerhalb der der ausländische Arbeitnehmer darzulegen hat, daß die Voraussetzungen für den Anspruch auf Kindergeld vorliegen (§ 45 Abs. 4 Satz 2 BKGG) ist nach den Erfahrungen der

') MBI. NW. 1975 S. 1565.

125. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 16. 6. 1978 = MBI. NW. Nr. 63 einschl.)

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Arbeitsämter ein Zeitraum von 2 Monaten ausreichend. Die Frist sollte so festgesetzt werden, daß die Darlegungspflicht im Regelfall spätestens bis zum 31. Oktober 1975 zu erfüllen ist.

1.2. Anwendung der materiell-rechtlichen Regelungen des zwischen- und überstaatlichen Kindergeldrechts

Zu den Nummern 100 ff. der Broschüre ist auf folgendes hinzuweisen:

1.2.1. Der Begriff des Arbeitnehmers im Sinne des § 45 Abs. l Nr. 3 BKGG weicht von dem Arbeitnehmerbegriff des EG-Rechts und der zwischenstaatlichen Abkommen ab (vgl. Nm. 101.11 ff., 110.1 ff. der Broschüre). Ein Arbeitnehmer nach § 45 Abs. l Nr. 3 BKGG hat deshalb keinen Anspruch auf Kindergeld

a) für Kinder in einem Mitgliedstaat der EG (außerhalb der Bundesrepublik), wenn der Arbeitnehmer nicht für den Fall der Arbeitslosigkeit pflichtversichert oder nicht lediglich wegen Vollendung des 63. Lebensjahres nach § 169 Nr. 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) beitragsfrei ist (insbesondere Bezieher einer Erwerbsunfähigkeitsrente, geringfügig Beschäftigte, vgl. § 169 Nr. 3 AFG),

b) für Kinder in einem Mitgliedstaat der EG (außerhalb der Bundesrepublik), in Griechenland, Jugoslawien, Österreich, Portugal, der Schweiz, Spanien oder der Türkei, soweit der Arbeitnehmer während des gesamten Kalender -monats unbezahlten Urlaub hat.

1.2.2. Endet die Beschäftigung nach § 45 Abs. l Nr. 3 BKGG und besteht weiterhin Anspruch auf Kindergeld, weil der Arbeitnehmer Geldleistungen der Krankenversicherung erhält (vgl. Nm. 101.11 b, 110. l der Broschüre), so richtet sich der Anspruch gegen das Arbeitsamt. Der Arbeitnehmer sollte bei Beendigung der Beschäftigung darauf hingewiesen werden, daß er Kindergeld beim Albeitsamt beantragen kann, soweit er sich während der Erkrankung in der Bundesrepublik aufhält (vgl. auch Nm. 110.12, 220.21 der Broschüre).

1.2.3 Für die Zahlung des Kindergeldes an Arbeitnehmer, die Leistungen wegen Arbeitslosigkeit beziehen, sind ausschließlich die Arbeitsämter zuständig (vgl. Nrn. 101.12 ff., 110.1 ff., 220.22 der Broschüre).

1.2.4. Für die Rangfolge zwischen Ehegatten hinsichtlich des Anspruchs auf Kindergeld oder einer dem Kindergeld vergleichbaren Familienbeirülfe für Kinder, die in einem EG-Mitgliedstaat außerhalb der Bundesrepublik oder in einem der Vertragsstaaten leben, gut folgendes:

a) Befindet sich der Ehegatte des Arbeitnehmers im Sinne des § 45 Abs. l Nr. 3 BKGG im Wohnland der Kinder, so sind die Konkurrenzregelungen des zwischen- und überstaatlichen Rechts anzuwenden. Hiemach hat der im öffentlichen Dienst beschäftigte Ehegatte grundsätzlich Anspruch auf das Kindergeld, wenn der in einem EG-Mitgliedstaat, in Jugoslawien, Portugal oder Spanien lebende andere Ehegatte keine Erwerbstätigkeit ausübt. Ist der Ehegatte dagegen erwerbstätig oder lebt er in Griechenland, Osterreich oder der Schweiz, so kann ein vorrangiger Anspruch auf Familienbeihilfe nach ausländischen Rechtsvorschriften bestehen, der eine Zahlung des Kindergeldes nach dem BKGG ganz oder teilweise ausschließt. Einzelheiten hierzu enthalten die Nm. 103.111, 103.121, 113.2, 123.2, 133.2, 143.2 f., 163.2 ff. und 173.11 ff. der Broschüre. Lebt der andere Ehegatte in der Türkei, so ist stets Kindergeld nach dem BKGG zu zahlen (vgl. Nr. 153 der Broschüre).

b) Befindet sich der Ehegatte ebenfalls in der Bundesrepublik, so bestimmt sich der vorrangig Kindergeldberechtigte nach § 45 Abs. 6 in Verbindung mit } 3 Abs. 3 BKGG. Hiemach hat -vom Ausnahmefall des § 45 Abs. 6 zweiter Halbsatz BKGG (Hinweis der Redaktion: eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Bundeskin-

derge'dgesetzes vom 18. Juli 1975 - BGB1. I S. 1918 -) abgesehen - stets der im öffentlichen Die äst beschäftigte Arbeitnehmer den Anspruch auf Kindergeld, wenn der andere Ehegatte außerhalb des öffentlichen Dienstes beschäftigt ist oder Geldleistungen wegen Krankheit oder Arbeitslosigkeit bezieht. Erfüllt der andere Ehegatte diese Voraussetzungen nicht, so kann sich für ihn nach den zwischen- und überstaatlichen Regelungen ohnehin kein Anspruch auf Kindergeld ergeben (vgl. oben TZ 1.2.1. bis 1.2.3.). Ist auch der andere Ehegatte im öffentlichen Dienst beschäftigt, so gilt die Kon-kuirenzregelung des § 45 Abs. 6 Satz l zweiter Halbsatz bzw. ab 1. Juli 1975 auf Antrag die Konkurrenzregelung des § 3 Abs. 3 BKGG.'

1.2.5. Eine Auszahlung des Kindergeldes an Personen oder Stellen im Ausland, die für den Unterhalt der Kinder aufkommen, ist nur unter den in den internationalen Regelungen vereinbarten Voraussetzungen und aufgrund eines entsprechenden Antrages der im Heimatland der Krnder bestimmten Stellen möglich (vgl. im einzelnen Nm. 104, 114, 124, 134, 144, 154 der Broschüre). Die von den Heimatbehörden an die Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit in Nürnberg gerichteten Anträge wird diese an den für die Kindergeldzahlung nach § 45 BKGG jeweils zuständigen Träger weiterleiten.

l .2.6. Zweifelsfragen sollten, soweit wie möglich, bei den für die Durchführung des zwischen- und überstaatlichen Rechts örtlich zuständigen Arbeitsämtern geklärt werden.

2. Kindergeld nach über- oder zwischenstaatlichen Regelungen an Angehörige des ' öffentlichen Dienstes, die für Dezember 1974 keinen Kinderzuschlag und keine Leistungen nach § 7 Abs. 6 BKGG a. F. erhalten oder wegen Teilzeitbeschäftigung nur Teilkinderzuschlag bezogen haben

2.1 Die Ausführungen zum Verfahren und zum materiellen Recht unter TZ l .bis TZ 1.2.6. gelten mit Ausnahme der TZ 1.1.8. entsprechend.

2.1.1. Eine Übersicht über die - anstelle des Fragebogens - verwendeten Antragsvordrucke enthält Nr. 217.1 der Broschüre.

2.1.2. In den unter TZ 1.2.4. Buchst, b Satz 2 genannten Fällen bestimmt sich der vorrangige Kindergeldberechtigte immer nach § 3 Abs. 3 BKGG. Das gleiche gilt für die in TZ 1.2.4. Buchst, b letzter Satz genannten Fälle, wenn auch der andere Ehegatte nicht zu dem Personenkreis des § 45 Abs. 4 BKGG (Übergangsfälle) gehört.

2.1.3. Beginnt oder endet die Beschäftigung eines griechischen, spanischen oder türkischen Arbeitnehmers im Laufe eines Kalendermonats, ohne daß der Arbeitnehmer in diesem Monat gegen einen anderen deutschen Träger einen Anspruch auf Kindergeld hat, weil er keine weitere Beschäftigung ausgeübt oder keine Geldleistungen wegen Krankheit oder Arbeitslosigkeit bezogen hat (vgl. TZ 2.1.4.), so ist ihm Kindergeld für den ganzen Monat zu zahlen. Handelt es sich um einen ausländischen Arbeitnehmer aus einem Mitgliedstaat der EG, aus Jugoslawien, Portugal oder der Schweiz, so ist zu prüfen, ob er für den Monat der Einstellung oder Entlassung auch die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften des Heimatlandes erfüllt; wegen der Einzelheiten, ob und inwieweit in diesen Fällen das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz zu zahlen ist, wird auf Nm. 133.3, 143.3, 163.3 und 173.2 der Broschüre verwiesen.

2.1.4. Soweit für einen ausländischen Arbeitnehmer für den Monat der Einstellung oder des Ausscheidens ein Anspruch auf Kindergeld nach dem BKGG gegen einen anderen deutschen Träger in Betracht kommt, entscheidet sich nach § 45 Abs. l Buchst, d BKGG, welcher Träger den Anspruch auf das Kindergeld zu erfüllen hat.

Im Einvernehmen mit dem Innenminister.

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