Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Zahlung von Kindergeld an Angehörige des öffentlichen Dienstes Abrechnungsverfahren für die Gemeinden, Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts RdErl. d. Finanzministers v. 4. 11. 1976 -B 2106-4-IV A 2¹)

 

Historisch:

Zahlung von Kindergeld an Angehörige des öffentlichen Dienstes Abrechnungsverfahren für die Gemeinden, Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts RdErl. d. Finanzministers v. 4. 11. 1976 -B 2106-4-IV A 2¹)

4.11.76(1)

202.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.4.1991 = MB1. NW. Nr. 18 einschl.)


 Zahlung von Kindergeld

 an Angehörige des öffentlichen Dienstes

Abrechnungsverfahren für die Gemeinden,

Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht

des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten

und Stiftungen des öffentlichen Rechts

RdErl. d. Finanzministers v. 4. 11. 1976 -B 2106-4-IV A 2¹)

1 Nach § 45.Abs. l Buchst, a) Satz 2 BKGG i.d.F. des Art. 44 Nr. 2 Buchst, c) des Haushaltsstrukturgesetzes stellt der Bund ab 1. Januar 1977 den Ländern u. a. die Mittel bereit, die die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die nachfolgend als Nichtgebietskörperschaften bezeichneten sonstigen landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zur Durchführung des BKGG benötigen.

Das zuständige Bundesministerium wird die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel aus Kap. 1509 Titel 64311, Titel 68111, Titel 68113 und Titel 68114 des Bundeshaushaltsplans insoweit dem Land übertragen.

2 Als zentrale Abrechnungsstelle des Landes für die nach § 45 Abs. l Buchst, a) Satz 2 BKGG für die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die Nichtgebietskörper-schaften bereitgestellten Mittel wird das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen, Vöik-linger Straße 49, 4000 Düsseldorf, (LBV) bestimmt.

3 Zur Abwicklung der zu Lasten der in Nr. l genannten Verbuchungsstellen zu leistenden Zahlungen an die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die Nichtgebiets-körperschaften übertrage ich hiermit die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel des Bundes auf das LBV.

4 Die Anmeldung, Zahlung und Abrechnung des Kindergeldes ist nach folgendem Verfahren vorzunehmen:

4.1 Die Gemeinden, Gemeindeverbände und Nichtgebietskörperschaften "(Zahlungsempfänger) leiten dem LBV bis spätestens zum 15. Juni und 15. Dezember eines jeden Jahres eine Anmeldung des voraussichtlichen Mittelbedarfs an Kindergeld nach Anlage i ' dem Muster.der Anlage l für die Monate des jeweils folgenden Halbjahres zu. Der Mittelbedarf bestimmt sich dabei grundsätzlich nach dem tatsächlichen Kindergeldaufwand des Monats, der dem Monat der Anmeldung vorausgeht. Dieser Aufwand ist nachrichtlich in' der Anmeldung anzugeben. Feststehende Änderungen, die zu einem höheren oder niedrigeren Bedarf für den Anmeldungszeitraum führen, sind zu berücksichtigen. Außerdem sind die auf Grund der vorhergehenden Anmeldung für das ablaufende Halbjahr zuviel oder zuwenig gezahlten Kindergeldbeträge mit dem Mittelbedarf für den ersten Monat des folgenden Halbjahres auszugleichen.

4.2 Das LBV weist monatlich die Bundeskasse Düsseldorf an, die gemäß Nr. 4.1 angemeldeten.Beträge den Zahlungsempfängern auszuzahlen. Das LBV erteilt hierzu eine Sammeiauszahlungsanordnung, der eine Zusammenstellung über die Zahlungsempfänger, ihre Kontoverbindungen und den jeweils angemeldeten Mittelbedarf als Anlage beizufügen ist. Die Auszahlungsanordnung ist vom LBV so rechtzeitig zu erteilen, daß die Zahlungsempfänger spätestens bis zum 7. eines jeden Monats über die für diesen Monat angemeldeten Mittel verfügen können.

4.3 Abweichend von Nr. 4.2 ist mit Rücksicht auf die nach haushaltsrechtlichen Vorschriften einzuhaltenden Buchungstermine zum Jahresabschluß hinsichtlich derAuszahlung für den Monat Dezember wie folgt zu verfahren:

Die Auszahlungsanordnung für den Monat Dezember eines jeden Jahres'ist vom LBV erst zu erteilen, wenn die

Zahlungsempfänger dem LBV einen Forderungsnachweis nach dem Muster der Anlage 2 für das ablaufende Anlage 2 Kalenderjahr zugeleitet haben. Der Forderungsnachweis, der spätestens bis zum 15. Dezember beim LBV einzureichen ist, enthält eine Gegenüberstellung des im. Kalenderjahr in den Monaten Januar bis einschließlich Dezember unter Berücksichtigung etwaiger • Rückzahlungen tatsächlich gezahlten Kindergeldes und der von der Bundeskasse geleisteten Zahlungen für die Monate Januar bis November. Der sich ergebende Differenzbe-trag ist für den Monat Dezember an die Zahlungsempfänger auszuzahlen.

4.4 Bei der Erstellung der Anmeldungen (Nr. 4.1) und des Forderungsnachweises (Nr. 4.3) ist folgendes zu beachten:

4.41 Die Anmeldungen und der Forderungsnachweis nach den Mustern der Anlagen l und 2 sind sachlich und rechnerisch festzustellen und vom Leiter der Dienststelle oder einem Vertretungsberechtigten zu unterzeichnen. An die Stelle der Bescheinigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit' tritt bei Nichtgebietskörperschaften, für die die landesrechtlichen Vorschriften über die Feststellung von Rechnungsbelegen nicht gelten, folgende Bescheinigung:

„Hiermit wird bescheinigt, daß die angegebenen Kindergeldbeträge richtig berechnet sind und nur an kindergeldberechtigte Personen in der gesetzlich zulässigen Höhe gezahlt werden/worden sind und daß _. die Kontobezeichnung richtig angegeben ist." £B

4.42 Unvollständig ausgefüllte Anmeldungen und Förde- ^^ rungsnachweise sind dem Zahlungsempfänger zur Ver- ^^ vollständigung zurückzugeben. Bestehen Zweifel an der M^ Richtigkeit einer Anmeldung oder an der Richtigkeit eines Forderungsnachweises, so ist der Zahlungsempfänger zur Stellungnahme aufzufordern.

4.43 Verspätet eingehende Anmeldungen können aus ver-fahrenstechnischen'Gründen erst bei der Auszahlung für den nachfolgenden Monat berücksichtigt werden.

4.44 Die Rheinische Versorgungskasse und die Westfä-lisch-Lippische Versorgungskasse erstellen getrennte Anmeldungen und Forderungsnachweise für die Kindergeldzahlungen, die an Versorgungsempfänger der Mitgliedsgemeinden einerseits (Kap. 1509 Titel 64311) und an Versorgungsempfänger der Nichtgebietskörperschaften, die Mitglieder der Versorgungskassen sind, andererseits (Kap. 1509 Titel 68111) geleistet werden. In den Anmeldungen und Forderungsnachweisen ist jeweils ergänzend zu vermerken, für welchen Bereich sie bestimmt sind.

4.45 Die Gemeinden und Gemeindeverbände, die Mitglied j^ft der Versorgungskassen sind, nehmen die nach Nr. 4.44 ^^ von den Versorgungskassen zu berücksichtigenden Kin- ^^ dergeldzahlungen nicht in ihre Anmeldungen und For- ^B derungsnachweise auf; sie weisen diese Kindergeldzah- ^^ lungen und die Erstattungen auch nicht in ihren Haushalten und Jahresrechnungen nach.

4.5 Das LBV hat die von den Gemeinden, Gemeindeverbänden und Nichtgebietskörperschaften übersandten Anmeldungen und Forderungsnachweise aufzubewahren und als begründende Unterlagen zu den an die Bundeskasse Düsseldorf zu richtenden Auszahlungsanordnungen für Prüfungszwecke bereitzuhalten.

5 Für die Zahlung und Abrechnung des Kindergeldzuschlags nach § lla BKGG gilt folgendes: Die Gemeinden, Gemeindeverbände und Nichtgebietskörperschaften leiten dem LBV bis spätestens T. zum 15. eines jeden Monats einen Forderungsnachweis nach dem Muster der Anlage 3 über die Höhe der Anlage 3 im Vormonat verausgabten Kindergeldzuschlagsbeträge zu. Die Nrn. 4.3,4.45 und 4.5 gelten entsprechend.

Im Einvernehmen mit dem Innenminister.

') MBl. NW. 1976 S. 2390, geändert durch RdErl. v. 4. 1. 1977 (MB1. NW. 1977 S. 150), 14. 11. 1979 (MB1. NW. 1979 S. 2267), 14. 1. 1985 (MB1. NW. 1985 S. 163), 25. 2. 1991 (MBl. NW. 1991 S. 308).


Anlagen: