Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Zahlung von Kindergeld an Angehörige des öffentlichen Dienstes RdErl. d. Finanzministers v. 8. 3. 1978 -B 2106 - 2 - IV A 2 ¹)

 

Historisch:

Zahlung von Kindergeld an Angehörige des öffentlichen Dienstes RdErl. d. Finanzministers v. 8. 3. 1978 -B 2106 - 2 - IV A 2 ¹)

202.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl.4.1991 = MB1. NW. Nr. 18 einschl.)

8.3.78(1)


Zahlung von Kindergeld an Angehörige des öffentlichen Dienstes

RdErl. d. Finanzministers v. 8. 3. 1978 -B 2106 - 2 - IV A 2 ¹)

I

Neufassung der Hinweise zum Bundeskindergeldgesetz (BKGG)

II Aufhebung und Änderung von Runderlassen

Die nachstehenden Runderlasse worden aufgehoben. Die Hinweise dieser Runderlasse sind in der Neufassung des RdErl. 375/74.4 der Bundesanstalt für Arbeit enthalten oder zeitlich überholt.

a) Mein RdErl. v, 14.10.1974 (MB1. NW. S. 1517).

b) Mein RdErl. v. 31. 10. 1974*). Wegen der weitergehenden Hinweise vgl. Abschnitt III.

c) Mein RdErl. v. 27. 1. 1975*) mit Ausnahme der Nr. 7 einschl. der Anlage VI (Kindergeld für Kinder, die nicht im Bundesgebiet einschl. Westberlin leben).

d) Mein RdErl. v. 26.2.1975*)

e) Mein RdErl. v. 7.8. 1975*)

f) Mein RdErl. v. 9. 10. 1975 (MB1. NW. S. 2178) mit Ausnahme der Nr. 12 (Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten). Vgl. Abschnitt III letzter Absatz.

g) Mein RdErl. v. 26.4.1976*) . h) Mein RdErl. v. 26.4.1976 (MB1. NW. S. 1208). i) Mein RdErl. v. 1. 7.1976 (MB1. NW. S. 1582). j) Mein RdErl. v. 3. 9.1976*) k) Mein RdErl. v. 19.10.1976*)

1) Mein RdErl. v. 18. 11. 1976 (MB1. NW. S. 2669) mit Ausnahme der Nr. 4 (Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten). Vgl. Abschnitt III letzter Absatz, m) Mein RdErl. v. 6.9. 1977 (MB1. NW. S. 1520).

entfallen

III Weitergeltende Verwaltungsanweisungen zum BKGG

Neben meinen RdErl. v. 23. 7. 1975 (MB1. NW. S. 1565/SMB1. NW. 85) (Zahlung von Kindergeld an ausländische Arbeitnehmer) und v. 4. 11. 1976 (SMB1. NW. 85) (Abrechnungsverfahren für die Gemeinden etc.), die unverändert weitergelten, bzw. geänderten Runderlassen sind die nachfolgend aufgeführten, bisher im RdErl. v. 31. 10. 1974 enthaltenen Anweisungen weiterhin zu beachten:

1 Das Kindergeld wird von den Stellen gezahlt, denen die Festsetzung der Bezüge oder des Arbeitsentgelts obliegt (vgl. § 45 Abs. l Buchst b BKGG).

2 entfallen.

3 Die Rechtsbehelfsbelehrung über die Erhebung der Klage bitte ich in folgender Form zu erteilen: „Gegen den Bescheid des/der ......................................................

(Bezeichnung der Behörde, die in erster Verwaltungsinstanz entschieden hat) vom .........................................

kann nunmehr innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheides Klage erhoben werden.

6 6.1

Die Klage ist gegen ............l.......................................................

(Dienstherr/Arbeitgeber), vertreten durch .................

«u richten.

Die Klage ist beim Sozialgericht ..............................................

Straße und Hausnummer ......................................., (Gericht

das für den Beschäftigungsort zuständig ist) schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Ur-kundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. Wird die Klage schriftlich erhoben, so sollen ihr ........................

Abschriften beigefügt werden.

Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden".

Der Anspruch auf Kindergeld ist kein Anspruch aus dem Beamtenverhältnis oder aus dem Arbeitsvertrag. Zur Klarstellung weise ich daher darauf hin, daß die §§ 126 und 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes und die Regelungen über die tariflichen Ausschlußfristen (z. B. § 70 BAT, § 72 MTL II) nicht anzuwenden sind.

Bei der Erstattung von Versorgungsbezügen und bei der Beteiligung anderer an den Versorgungslasten (z. B. § 42 G 131, § 8 AAG) bleibt das Kindergeld außer Betracht.

Buchungsstelle

Das Kindergeld ist wie folgt nachzuweisen:

85

6.11 Für Bedienstete und Versorgungsempfänger des Landes:

bei Kap. 20020 Titel 68100 des Landeshaushalts - Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz -,

6.12 für Versorgungsempfänger nach Kap. I G 131:

bei Kap. 1509 Titel 68113 des Bundeshaushalts - Kindergeld für sonstige Berechtigte -.

6.2 Das nach Nr. 6.11 an Bedienstete und Versorgungsempfänger des Landes gezahlte Kindergeld wird ab 1. 1. 1977 vom Bund erstattet. Die Erstattung der geleisteten Zahlungen wird für den gesamten Landesbereich Zentral vom Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen veranlaßt; die Erstattungsbeträge sind bei Kap. 20020 Titel 24100 des Landeshaushalts - Erstattungen nach dem Bundeskindergeldgesetz - zu vereinnahmen.

7 Besondere Hinweise für die Gemeinden, Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

7.1 Nach § 45 Abs. l Buchst, a Satz 2 BKGG in der Fassung des Artikels 44 Nr. 2 Buchst, c HStruktG v. 18. Dezember 1976 (BGB1.1 S. 3091) werden vom 1.1.1977 an (Artikel 47 § 2 Nr. 5 StruktG) die Mittel für die Zahlung des Kindergeldes vom Bund aufgebracht; damit wird das BKGG gemäß Artikel 104 a Abs. 3 Satz 2 GG im Auftrage des Bundes ausgeführt (vgl. auch meinen RdErl. v. 4.11.1976 - SMB1. NW. 85);

7.2 Die Gemeinden und die Gemeindeverbände sind nach § 16 Abs. l des Landesorganisationsgesetzes bei der Durchführung des BKGG an die Weisungen der Aufsichtsbehörden gebunden. Für die Entscheidung über einen Widerspruch ist die jeweilige Aufsichtsbehörde zuständig. Ist die Aufsichtsbehörde eine oberste Landesbehörde', so entscheidet die Behörde über den Widerspruch, die den Bescheid erlassen hat.

Im Einvernehmen mit dem Innenminister.

•) Bisher SMBI. NW. 85.

') MB1. NW. 1978 S. 482, geändert durch RdErl. v. 30. 11. 1978 (MB1. NW-1978 S. 1984), 9. 2. 1979 (MB1. NW. 1979 S. 388), 17. 10. 1979 (MB1. NW. 1979 2202), 27. 1. 1982 (MB1. NW. 1982 S. 234),-15. 10. 1982 (MB1. NW. 1982 S. 1765), 14. 1. 1985 (MB1. NW. 1985 S. 163), 25. 2. 1991 (MB1. NW. 1991 S. 308).