Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Zahlung von Kindergeld an Angehörige des öffentlichen Dienstes Mißbräuchliche Personenstandsangaben durch Ausländer RdErl. d. Finanzministers v. 27. 1. 1982 -B 2106-2-IV A 2¹)

 

Historisch:

Zahlung von Kindergeld an Angehörige des öffentlichen Dienstes Mißbräuchliche Personenstandsangaben durch Ausländer RdErl. d. Finanzministers v. 27. 1. 1982 -B 2106-2-IV A 2¹)

27. 1. 82 (1) 152. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 12. 1982 = MB1. NW. Nr. 86 einschl.)


 Zahlung von Kindergeld

 an Angehörige des öffentlichen Dienstes

 Mißbräuchliche Personenstandsangaben durch Ausländer

RdErl. d. Finanzministers v. 27. 1. 1982 -B 2106-2-IV A 2¹)

I.

A und B (entfallen)

C.

Mißbräuchliche Personenstandsangaben durch Ausländer

Das Bundeskabinett hat sich am 11. November 1981 u. a. mit der Frage befaßt, wie mißbräuchlichen Personenstandsangaben, insbesondere durch Änderung der Geburtsdaten oder Namensänderung türkischer Jugendlicher, begegnet werden kann. Es hat einem Verfahren zugestimmt, das nachstehend auszugsweise aufgeführt ist, soweit es für die Zahlung von Kindergeld von Bedeutung ist

1. Die beteiligten Behörden können Änderungen des Geburtstages oder des Namens in freier Beweiswürdigung prüfen und deren Anerkennung ablehnen.

Der Nichtanerkennung von solchen Änderungen steht das Übereinkommen vom 10. September 1964 betreffend die Entscheidungen über die Berichtigung von Einträgen in Personenstandsbüchern (Zivilstandsregister) (BGB1.1969 II S. 445, 598) nur in den Ausnahmefällen entgegen, in denen

- die betroffene Person in einem im Geltungsbereich unseres Personenstandsgesetzes, also im Bundesgebiet einschließlich des Landes Berlin geführten Personenstandsbuch eingetragen ist und

- das türkische Gericht die Berichtigung des türkischen und des deutschen Personenstandseintrags angeordnet hat.

Das läßt sich, bei Neueinreisen in aller Regel ausschließen.

2. Bei der Gewährung von Kindergeld wird bei Verjüngung grundsätzlich von dem ursprünglichen Geburtstag ausgegangen. Die Änderung des Geburtstages ist aus-nahmsweise anzuerkennen, wenn sich aus anderen Nachweisen zweifelsfrei ergibt, daß der ursprüngliche

- Geburtstag offensichtlich unrichtig war.

Soweit in laufenden Fällen Kindergeld aufgrund eines nachträglich geänderten Geburtstages gezahlt wird, ist der weiteren Kindergeldzahlung das ursprüngliche Geburtsdatum zugrunde zu legen.

II. bis IV. (entfallen)

') MBL NW. 1982 S. 234.