Historische SMBl. NRW.
Historisch: Betriebssatzung für den Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen (BS-LS-NRW) RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr -I B 1 – 19 – 06 - 02.6 (am 01.01.2003: MVEL) v. 20.12.2000
Historisch:
Betriebssatzung für den Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen (BS-LS-NRW) RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr -I B 1 – 19 – 06 - 02.6 (am 01.01.2003: MVEL) v. 20.12.2000
Betriebssatzung
für den Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen (BS-LS-NRW)
-I B 1 – 19 – 06 - 02.6 (am 01.01.2003: MVEL)
v. 20.12.2000
I. Abschnitt
Rechtsform, Ziele und Aufgaben
§ 1 Rechtsform und
Sitz
§ 2 Ziele
§ 3 Aufgaben
II. Abschnitt
Betriebsleitung und
Aufsicht
§ 4 Leitung
§ 5 Ergänzende Regelungen
§ 6 Aufsicht
III. Abschnitt
Verwaltung und
Wirtschaftsführung
§ 7 Grundsatz
§ 8 Finanzierung
§ 9 Aufstellung des Wirtschaftsplans
§ 10 Ausführung des Wirtschaftsplans
§ 11 Rücklagen
§ 12 Zahlungsverkehr
§ 13 Versicherungsschutz
IV. Abschnitt
Rechnungswesen
§ 14 Buchführung und Jahresabschluss
§ 15 Controlling
V. Abschnitt
Inkrafttreten
§ 16 Inkrafttreten
I. Abschnitt
Rechtsform, Ziele und Aufgaben
Rechtsform und Sitz
1
Die Straßenbauverwaltung Nordrhein-Westfalen wird mit den in § 3 näher beschriebenen
Aufgaben als Landesbetrieb organisiert. Maßgebliche Rechtsgrundlagen für diese
Organisationsform sind § 14 a des Landesorganisationsgesetzes (LOG NRW) vom 10.
Juli 1962 (GV. NRW.S. 421) und § 26 Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 14. Dezember 1971 (GV. NRW.S. 397) in der jeweils geltenden
Fassung. Der Betrieb führt die amtliche Bezeichnung „Landesbetrieb
Straßenbau Nordrhein-Westfalen“ (LS-NRW). Er kann sich im Geschäftsverkehr
unter Marketingaspekten einer Kurzbezeichnung und eines entsprechenden Betriebs-Logo
bedienen.
Der Landesbetrieb hat den Betriebssitz in Köln (Mindener Straße 2, 51153 Köln)
und Münster (Fürstenbergstraße 15, 48147 Münster). Er hat neben diesen
zentralen Standorten weitere Betriebs- und Außenstellen.
Bei der Zuordnung von Aufgabenbereichen sind beide Standorte gleichgewichtig zu
berücksichtigen.
Die den Gerichtsstand bestimmenden Sitze des Landesbetriebs sind Köln und
Münster.
Ziele
Der Landesbetrieb soll sich als modernes
Dienstleistungsunternehmen verstehen, das seine Leistungen kundenorientiert,
bedarfsgerecht und wirtschaftlich erbringt. Er hat seine Aufgaben mit dem Ziel
einer betriebswirtschaftlichen Optimierung durchzuführen.
Aufgaben
1
Der Landesbetrieb Straßenbau erbringt Dienstleistungen für die Verkehrsinfrastruktur
in Nordrhein-Westfalen. Dabei hat er insbesondere folgende Aufgaben:
Der Landesbetrieb wird dabei im Rahmen seiner
Verwaltungsaufgaben auch hoheitlich tätig (§ 14a LOG NRW).
Mit Zustimmung des für das Straßenwesen zuständigen Ministeriums des Landes
Nordrhein-Westfalen kann der Landesbetrieb Straßenbau weitere Aufgaben
übernehmen.
Der Landesbetrieb bildet aus in anerkannten Ausbildungsberufen, für die er die
nach dem Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) in der jeweils geltenden Fassung
geforderten Voraussetzungen erfüllt.
Alle vom Landesbetrieb zu erbringenden Leistungen werden in Abstimmung mit der
Aufsichtsbehörde in einem Produktkatalog oder einem Leistungsverzeichnis
festgelegt.
Betriebsleitung und Aufsicht
Leitung
1
Die Leitung des Landesbetriebs obliegt dem Vorstand. Dieser besteht aus der
Direktorin/dem Direktor und den Leiterinnen/Leitern der fünf Geschäftsbereiche.
Die Vorstandsmitglieder werden von dem für das Straßenwesen zuständigen
Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen auf die Dauer von fünf Jahren
bestellt (§ 25 b LBG NRW).
Der Vorstand hat den Landesbetrieb in eigener Verantwortung nach rechtlichen
und wirtschaftlichen Grundsätzen so zu leiten, wie es die Aufgabenstellung und
die mit der Aufsichtsbehörde vereinbarten Ziele erfordern.
Die Aufgaben werden nach Maßgabe eines Organisations- und
Geschäftsverteilungsplans den einzelnen Vorstandsmitgliedern zugeordnet. Für
ihren Geschäftsbereich entscheiden die jeweiligen Vorstandsmitglieder bei
laufenden Geschäften in eigener Verantwortung.
Alle über die laufenden Geschäfte hinausgehenden Angelegenheiten werden vom
Vorstand entschieden. Dies gilt insbesondere für
- Grundsätze der Organisation und Verwaltungsführung,
- Grundsätze der Personalführung und Personalverwaltung,
- Angelegenheiten von besonderer Bedeutung,
- die Aufstellung des Wirtschaftsplans und
- geschäftsbereichsübergreifende Angelegenheiten, soweit
zwischen den Geschäftsbereichen keine Einigung erzielt wird.
Der Vorstand entscheidet grundsätzlich mit der Mehrheit der in Absatz 1
geregelten Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme der Direktorin/des
Direktors ausschlaggebend. Entscheidungen über die Errichtung, Auflösung oder
Zusammenlegung von Betriebs- oder Außenstellen bedürfen einer
Zweidrittelmehrheit.
Ergibt sich für einen Vorschlag der Direktorin/des Direktors auch unter
Anwendung von Absatz 5 Satz 2 keine Stimmenmehrheit, kann die Direktorin/der
Direktor gleichwohl diesen Vorschlag umsetzen (Letztentscheidungsrecht).
Die Aufsichtsbehörde ist über Entscheidungen der Direktorin/des Direktors nach
Satz 1 zu unterrichten.
Die Direktorin/der Direktor vertritt das Land Nordrhein-Westfalen in
rechtlichen Angelegenheiten des Landesbetriebs gerichtlich und außergerichtlich
nach Maßgabe des RdErl. d. Ministers für Wirtschaft,
Mittelstand und Technologie v. 14.2.1995 (SMBl.
NRW. 20020) in der jeweils geltenden
Fassung.
Die Direktorin/der Direktor ist Vorgesetzte/r aller Beschäftigten des
Landesbetriebs. Die beamtenrechtlichen und disziplinarrechtlichen
Zuständigkeiten regeln sich nach der Verordnung über beamtenrechtliche
Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand
und Technologie in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Mai 1992 (GV. NRW. S. 248) bzw. der Verordnung zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten
Dienstvorgesetzten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und
Mittelstand, Energie und Verkehr vom 14. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 3 /SGV. NRW. 20340) in der jeweils geltenden Fassung.
Die Aufsichtsbehörde ernennt ein Vorstandsmitglied zum/zur ständigen
Vertreter(in) der Direktorin/des Direktors. Die Geschäftsbereichsleiter/innen
werden jeweils durch ein Mitglied ihres Geschäftsbereichs vertreten.
Ergänzende Regelungen
Die Organisation, der interne Geschäftsablauf sowie der
Geschäftsablauf nach außen werden durch eine Geschäftsordnung, einen
Organisationsplan, einen Geschäftsverteilungsplan und durch ergänzende
Ordnungen und Dienstanweisungen geregelt. Die Abläufe der Geschäftsprozesse
sind einem ständigen Qualitätssicherungsprozess zu unterstellen.
Aufsicht
1
Aufsichtsbehörde ist das für das Straßenwesen zuständige Ministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen.
Der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde bedürfen
1. der Wirtschaftsplan (§ 9),
2. der Produktkatalog oder das Leistungsverzeichnis (§ 3 Abs. 5),
3.die Geschäftsordnung und der Organisationsplan (§ 5),
4. die Errichtung, Auflösung oder Zusammenlegung von Betriebs- oder Außenstellen (§ 4 Abs. 5),
5. wesentliche Änderungen der Aufgaben-, Organisations- und Ablaufstrukturen,
6. Vorhaben, für die sich die Aufsichtsbehörde ausdrücklich
die vorherige Zustimmung vorbehalten hat.
Verwaltung und Wirtschaftsführung
Grundsatz
Für die Verwaltung und Wirtschaftsführung des Landesbetriebs gelten die Rechts-
und Verwaltungsvorschriften für Landesbehörden, soweit nicht Abweichungen und
Ergänzungen zulässig und im Hinblick auf die Eigenschaft als Landesbetrieb
erforderlich sind. Die Abweichungen oder Ergänzungen werden vorbehaltlich
besonderer Zuständigkeitsregelungen von der Aufsichtsbehörde – gegebenenfalls
unter Beteiligung des Finanzministeriums und des Landesrechnungshofs –
festgelegt.
2
Die Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der
Landeshaushaltsordnung vom 16. Mai 1974 (GV. NRW.S. 181) findet in der jeweils
geltenden Fassung Anwendung.
Dem Landesbetrieb werden als Betriebsvermögen alle zum 1.1.2001 vorhandenen
Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens, des unbeweglichen
Anlagevermögens, soweit es sich um Betriebsvorrichtungen handelt, und des
Umlaufvermögens zugeordnet. Das sonstige unbewegliche Vermögen gehört zum
Verwaltungsvermögen des Landes.
Finanzierung
Die Erledigung der nach §3 übertragenen Aufgaben wird durch Zuführungen aus dem
Landeshaushalt und durch Einnahmen von Dritten sichergestellt.
Leistungen für Empfänger außerhalb der Landesverwaltung und außerhalb der
Bundesauftragsverwaltung werden aufgrund von mit den Auftraggebern
geschlossenen Vereinbarungen (Aufträgen) vom Landesbetrieb gegen ein mindestens
kostendeckendes Entgelt erbracht. Die Aufsichtsbehörde kann im Rahmen der §§ 61
und 63 LHO Ausnahmen zulassen.
Die Höhe der Entgelte wird in einem Entgeltverzeichnis festgelegt, das jährlich
zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren ist. Bei Entgelten für Leistungen
an Behörden und Einrichtungen des Landes sind die Planselbstkosten zugrunde zu
legen.
Die Grundsätze der Auftragsannahme, -erteilung und -abwicklung bei Verträgen
können in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt werden.
Es ist grundsätzlich anzustreben – gegebenenfalls längerfristig -, auch bei
Leistungsbeziehungen zwischen dem Landesbetrieb Straßenbau und anderen Stellen
der Landesverwaltung ein produktorientiertes Entgelt auf der Grundlage des
kaufmännischen Rechnungswesens und der Kosten- und Leistungsrechnung des
Landesbetriebes einzuführen.
Aufstellung des
Wirtschaftsplans
1
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Landesbetrieb stellt für jedes Geschäftsjahr rechtzeitig vor dessen Beginn
einen Wirtschaftsplan auf, der aus dem Erfolgsplan, dem Finanzplan und der
Stellenübersicht besteht.
Im Erfolgsplan werden die im Wirtschaftsjahr voraussichtlich anfallenden
Aufwendungen und Erträge entsprechend § 275 Abs. 2 HGB gegliedert. Zusätzliche
Konten und weitere Untergliederungen sind zulässig. Soweit die Ansätze von den
Beträgen des Vorjahres erheblich abweichen, sind sie ausreichend zu begründen.
Den Planzahlen sind die Vergleichszahlen des Vorjahres sowie das Ist des
vorletzten Wirtschaftsjahres gegenüberzustellen.
Im Finanzplan sind die geplanten Maßnahmen zur Vermehrung des Anlage- und
Umlaufvermögens, Schuldentilgungen und Gewinnabführungen sowie die zu
erwartenden Deckungsmittel (Gewinne, Abschreibungen, Kapitalausstattungen etc.)
darzustellen.
Soweit im Erfolgsplan Erträge aus Zuführungen des Landes bzw. im Finanzplan
Deckungsmittel aus dem Landeshaushalt veranschlagt werden, müssen sie mit den
entsprechenden Haushaltsansätzen des Landes übereinstimmen.
Die Stellenübersicht umfasst alle für den Landesbetrieb erforderlichen Stellen.
§ 10
Ausführung des Wirtschaftsplans
1
Der Wirtschaftsplan des Landesbetriebs
bildet die Grundlage für die eigenverantwortliche Wirtschaftsführung.
Die dem Wirtschaftsplan beigefügte Stellenübersicht ist verbindlich.
Hinsichtlich der im Haushaltsplan zu veranschlagenden Planstellen hat sie nachrichtlichen Charakter.
Bei der Ausführung des Erfolgs- und Finanzplans darf von den
Planzahlen abgewichen werden, sofern sich die im Landeshaushalt veranschlagten
Zuführungen oder Ablieferungen nicht zu Lasten des Landeshaushaltes verändern
und das Ergebnis des Erfolgsplans sowie der Finanzplan nicht negativ
beeinflusst werden.
Befristete Arbeitsverträge können über die Stellenübersicht hinaus geschlossen
werden, wenn
Die Aufsichtsbehörde ist unverzüglich zu unterrichten, wenn bei der Ausführung
des Erfolgs- und Finanzplans
Rücklagen
Ein am Ende eines Geschäftsjahres erwirtschafteter Jahresüberschuss
kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde teilweise oder in voller Höhe einer
Rücklage zugeführt werden.
Zahlungsverkehr
1
Der Landesbetrieb unterhält für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs ein
Girokonto, das täglich am automatisierten Verstärkungs- und
Ablieferungsverfahren teilnimmt.
Der Geldverkehr ist grundsätzlich unbar abzuwickeln.
Für die Leistung und Annahme geringfügiger Barzahlungen sind
die Vorschriften der Nrn. 14 – 16 der
Zahlstellenbestimmungen zu beachten (Anlage 2 zu Nr. 5.2 zu § 79 LHO).
Versicherungsschutz
Der Landesbetrieb nimmt Versicherungsschutz durch den
Abschluss einer Gruppenunfallversicherung für Straßenwärter, einer
Gruppenunfallversicherung für Verkehrszähler und mit Zustimmung des
Finanzministeriums eventueller weiterer Versicherungen. Im Übrigen gilt für den
Landesbetrieb der Grundsatz der Selbstversicherung.
Rechnungswesen
Buchführung und Jahresabschluss
1
Der Landesbetrieb richtet eine Finanzbuchhaltung und eine Betriebsbuchführung
ein. Er bucht nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung (§ 238
Handelsgesetzbuch) und stellt einen
Jahresabschluss (§ 242 Handelsgesetzbuch) sowie einen Lagebericht auf.
Buchführung, Jahresabschluss und Inventar haben den handels- und
steuerrechtlichen Erfordernissen zu entsprechen.
Spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres (Kalenderjahres) ist
der Jahresabschluss mit dem Lagebericht der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Der
Jahresabschluss gilt als Rechnungslegung gemäß § 87 LHO.
Im Lagebericht sind in Anlehnung an § 289 HGB insbesondere Vorfälle und
laufende sowie zu erwartende Entwicklungen aufzuführen, die für die Beurteilung
der wirtschaftlichen Lage, des Leistungsvermögens für die Aufgabenerfüllung und
die zu treffenden Entscheidungen von Bedeutung sind.
a)die Aufgabenerledigung in den
Geschäftsbereichen (Statusbericht),
b) das Ergebnis und die Analyse der Umsatzerlöse und der Betriebsabrechnung,
gegebenenfalls unter Berücksichtigung politischer und/oder haushaltsrechtlicher
Vorgaben,
c) die Veränderungen des Eigenkapitals und der Rücklagen.
2. die voraussichtliche Entwicklung des Landesbetriebes
einschließlich etwaiger Risiken hinsichtlich
a) der Aufgaben
(Aufgabenstruktur, Marktstellung, Rationalisierungsmaßnahmen, Innovationen),
b) der Umsatzerlöse und der
Kostendeckung,
c) des Eigenkapitals und der
Rücklagen.
Der Jahresabschluss ist in entsprechender Anwendung der §§ 316 ff. HGB zu
prüfen. Der Abschlussprüfer ist mit Einwilligung des Finanzministeriums und im
Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof zu bestellen. Der Landesrechnungshof
kann verlangen, dass dem Abschlussprüfer Auflagen hinsichtlich des Prüfungsumfangs gemacht werden.
Die Aufsichtsbehörde kann Sonderprüfungen anordnen.
Die Aufsichtsbehörde stellt den Jahresabschluss fest und übersendet den
Jahresabschluss und den Bericht des Abschlussprüfers anschließend dem
Finanzministerium und dem Landesrechnungshof.
Controlling
Der Landesbetrieb richtet einControlling
ein, das eine systematische Planung, Steuerung und Kontrolle der betrieblichen
Abläufe sowie Aussagen über den wirtschaftlichen und finanziellen Status und
die Entwicklung des Betriebes ermöglicht.
Inkrafttreten
Inkrafttreten
Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft.
Bisherige für die Straßenbauverwaltungen ergangene Richtlinien, Verfügungen und
Dienstanweisungen der Landschaftsverbände sowie entsprechende Erlasse von
obersten Landesbehörden an die Landschaftsverbände gelten übergangsweise bis
auf Weiteres sinnentsprechend fort, soweit sie mit
den vorstehenden Regelungen sowie mit anderen Bestimmungen des Landes
Nordrhein-Westfalen vereinbar sind.
MBl.
NRW. 2001 S. 8.