Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 10.12.2004 - MBl.NRW. 2004 S. 1254

 


Historisch: Richtlinien über die Abgrenzung der zuwendungsfähigen Kosten bei Vorhaben nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz und nach § 5 a Bundesfernstrafiengesetz RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 2. 12. 1974 - VI/B 6 - 51-800 (13) 7574/74 - 24/74 ¹)

 

Historisch:

Richtlinien über die Abgrenzung der zuwendungsfähigen Kosten bei Vorhaben nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz und nach § 5 a Bundesfernstrafiengesetz RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 2. 12. 1974 - VI/B 6 - 51-800 (13) 7574/74 - 24/74 ¹)


Richtlinien über die Abgrenzung

der zuwendungsfähigen Kosten bei Vorhaben

nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz

und nach § 5 a Bundesfernstrafiengesetz

RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 2. 12. 1974 - VI/B 6 - 51-800 (13) 7574/74 - 24/74 ¹)

In Ergänzung zu den Verwaltungsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen zur Durchführung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (W-GVFG) v. 2. 4. 1973 (SMB1. NW. 910) und den Richtlinien für die Gewährung von Bundeszuwendunqen zu Straßenbaumaßnahmen von Gemeinden und Gemeindeverbänden nach § 5 a FStrG, RdErl. v. 22. 12. Anlage 1971 (SMB1. NW. 910) gebe ich die als Anlage abgedruckten Richtlinien über die Abgrenzung der zuwendungsfähigen Kosten bei Vorhaben nach dem GVFG und nach § 5 a FStrG bekannt.

Die Richtlinien gelten für alle neuen Vorhaben und für laufende Maßnahmen, soweit bei der Antragsprüfung oder im Zuwendungsbescheid eine abweichende Regelung über die Abgrenzung der zuwendungsfähigen Kosten nicht getroffen worden ist.

Im Einvernehmen mit dem Innenminister, dem Finanzminister und dem Landesrechnungshof.

Anlage

• zum RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 2. 12. 1974 ^ VI/B 6-51-800 (13) 7574/74-24/74

^^ RichUinlen über die Abgrenzung

der zuwendungsfähigen Kosten bei Vorhaben

nach dem Gemeindeverkehrsftnanzierungsgesetz

und nach § 5 a Bundes!ernstraßengesetz

l Verwaltungskosten

1.1 Nach Nr. 5.54 W-GVFG und Nr. 5a der Richtlinien für die Gewährung von Bundeszuwendungen zu Straßenbaumaßnahmen von Gemeinden und Gemeindeverbän- , den nach § 5 a FStrG sind Kosten für Planung, Entwurfsbearbeitung und Bauautsicht sowie sonstige Verwaltungskosten nicht zuwendungsfähig. Hierzu zählen Personal- und Sachkosten, insbesondere für die nachstehend aufgeführten Tätigkeiten:

1.11 Entwurfsaufstellung

- Herstellen und Beschaffen des Karten- und Planmaterials

- - Vermessungsarbeiten - Baugrunduntersuchung (vgl. DIN 4020 Nr. 4)')

- Herstellen der Entwurfspläne ^^ - Massen- und Kostenberechnungen

- Entwurfsstatik* *) (statische Berechnungen, die für die • Ausschreibung und Vergabe notwendig sind)

- Gutachten (z.B. verkehrswirtschaftliche Untersuchungen, Gutachten über Umweltbelästigungen usw.)

- Ideenwettbewerbe, Entwurfsmodelle, Modellversuche.

1.12 Durchführung des Planfeststellungsverfahrens und anderer Genehmigungsverfahren

- Erstellen der Unterlagen

- Bekanntmachungen

- Anmieten von Räumen für Erörterungstermine.

1.13 Ausschreibung und Vergabe der.Bauarbeiten

- Erstellen der Ausschreibungsunterlagen

- Vergabeverfahren.

1.14 Bauüberwachung und Baulenkung

- Unterbringung einschließlich Einrichtungen und Betrieb

- Vermessungsarbeiten nach § 3 Nr. 2 VOB/B

- Messungen am Bauwerk und an Baubehelfen, soweit nicht Nebenleistungen des Auftragsnehmers i. S. technischer Vorschriften

- Abnahme der Untemehmerleistungen

- Abnahme von Bauteilen vor dem Einbau

- Abrechnung der Baumaßnahme

- Herstellen der Bestandspläne und Bauwerksbücher

- Herstellen von fotografischen Aufnahmen. 1.15 Sonstige Tätigen

- Aufstellen von Betriebsvorschriften und -anwei-sungen

- Prüfung der Staük

- Beratung durch Sonderfachleute

- Optimierungsberechnungen

- Bauaufsichtliche Abnahmen

- Haushalts-, Kassenführung und Rechnungslegung

- Beweissicherungen, soweit von der Bauüberwachung durchgeführt

- Herstellen von Informations- und Werbematerial

- Ausrichten von Ausstellungen

- Künstlerische Beratungen

- Grundsteinlegung, Richtfeste und Feiern bei Inbetriebnahme.

1.2 Werden für Tätigkeiten, deren Kosten nicht zuwendungsfähig sind, Fahrzeuge und Geräte angeschafft oder eingesetzt, so sind die hierdurch entstehenden Kosten ebenfalls nicht zuwendungsfähig.

1.3 Entstehen bei Tätigkeiten, deren Kosten nicht zuwendungsfähig sind, Gebühren, so sind auch diese nicht zuwendungsfähig.

1.4 Werden Tätigkeiten, deren Kosten nicht zuwendungsfähig sind, nicht vom Träger des Vorhabens selbst, sondern z. B. von einem Ingenieurbüro ausgeführt, so sind auch die infolge der Bauftragung entstehenden Kosten nicht zuwendungsfähig.

2 Gnmderwerbskosten

2.1 Grundsätze

Bei einem Grundstück, das dauernd für ein Vorhaben nach § 2 GVFG verwendet wird, sind die Gestehungskosten unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zuwendungsfähig, wenn das Grundstück nicht vor dem 1.1. 1961 erworben war. Dies gilt auch für Restflächen, die nicht mehr nutzbar sind. Wird ein ohne Förderung begonnenes Vorhaben in die Förderung nach dem GVFG übernommen, so können die Gestehungskosten für Grundstücksflächen derjenigen Bauabschnitte (Baulose) zuwendungsfähig sein, in denen noch geförderte Bauleistungen erbracht werden. Die Bewilligungsbehörde muß von Fall zu Fall entscheiden, ob der Umfang der noch in die Förderung übernommenen Bauleistungen es rechtfertigt, auch die Gestehungskosten für die betroffenen Grundstücksflächen als zuwendungsfähig anzuerkennen. Wird eine bestehende Anlage ausgebaut, so sind Grund-. erwerbskosten nur insoweit zuwendungsfähig, als bisher nicht für die Anlage genutzte Flächen in Anspruch genommen werden. Eine bisherige Nutzung für die Anlage liegt nur dann vor, wenn der Betrieb der Anlage tatsächlich auf die vom Vorhaben in Anspruch genommenen Flächen ausgedehnt worden war, etwa als Abstellflächen für Omnibusse. Waren die zur Anlage gehörenden Flächen nur anderweitig, etwa als Parkplätze für Betriebsangehörige, oder gärtnerisch oder überhaupt nicht genutzt, so sind die Gestehungskosten insoweit zuwendungsfähig, es sei denn, das Grundstück ist vor dem 1. 1. 1961 erworben worden.

910

•) RdErl. v. 22. U. 1957 (MBI. NW. S. 2469)

• •) Vgl. RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 14. 2.1973 (SMB1. NW. 912)

') MBI. NW. 1975 S. 66. geändert durch RdErl. v. 27. 3. 1980 (MBI. NW..1980 S. 904). 28. 6. 1984 (MBI. NW. 1984 S. 919).

2.12.74(1)

163. Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.9.1984 = MB1. NW; Nr. 58 einschl.)

910

Ist ein Grundstück vor der Verwendung für ein Vorhaben von dem Träger des Vorhabens anderweitig genutzt worden, sind die Gestehungskosten ebenfalls zuwendungsfähig, wenn das Grundstück seit dem 1. 1. 1961 erworben worden ist. Eine Nutzungsänderung nach dem Erwerb des Grundstücks ist ohne Bedeutung. Wird das Grundstück, das für ein Vorhaben in Anspruch genommen werden soll, einem Dritten ein Tauschgrundstück zur Verfügung gestellt, so sind zuwendungsfähig die Gestehungskosten, die beim Kauf des für das Vorhaben erforderlichen Grundstücks entstanden wäre^n. Gestehungskosten für vom Vorhabenträger selbst benötigte Ersatzgrundstücke sind nur dann zuwendungsfähig, wenn sie für eine notwendige Veränderung oder Verlegung anderer Verkehrswege erforderlich sind (§ 10 Abs. 2 Satz 3). .

'2.2 Umfang der Gestehungskosten

Zu den Gestehungskosten zahlen insbesondere:

- Kaufpreis für Grundstücke einschließlich der zum Zeitpunkt des Erwerbs vorhandenen Gebäude und Anlagen, soweit er sich im Rahmen des Verkehrswertes nach Wertermittlungsrichtlinien (MinBIFin 1973 S. 454) hält

- Ablösungsbeträge für Hypotheken oder. sonstige Rechte, soweit nicht im Kaufpreis enthalten

- Entschädigungen

- Rechtsanwalts- und Notargebühren

- Gerichtskosten einschließlich der Kosten für einen mit dem Grunderwerb zusammenhängenden Rechtsstreit '

- Vermessungskosten

- Katastergebühren

- Kosten für grunderwerbsbezogene Gutachten

- Grunderwerbssteuer

Maklergebühren gehören nicht zu den Gestehungskosten.

2.3 Sonstige Rechte

Für den Erwerb von Erbbaurechten oder Dienstbarkeiten gelten die Nummern 2.1 und 2.2 entsprechend.

2.4 Freiwerdende Grundstücke

Werden infolge eines Vorhabens-Verkehrsanlagen aufgegeben und können die auf diese Weise freiwerdenden Grundstücke oder Grundstücksteile vom Träger des Vorhabens wirtschaftlich genutzt werden, so ist der Verkehrswert oder der Erlös, wenn dieser höher ist, von den zuwendungsfähigen Kosten des Vorhabens abzusetzen.

. Dies gilt nicht, soweit der Träger des Vorhabens freiwer-•dende Grundstücke für öffentliche Zwecke nutzt. ,

3 Baukosten

3. l Nach § 4 Abs. 2 Satz l GVFG sind die Kosten für den Bau oder Ausbau der in § 2 aufgeführten Verkehrswege und

-anlagen zuwendungsfähig. Zum Bau oder Ausbau gehören die Bauteile, Einrichtungen und Anlagen für die nach dem Stand der Technik verkehrsgerechte und betriebssichere Ausführung des Vorhabens sowie die notwendigen Folgemaßnahmen. Hierzu werden auch gerechnet:

- Ausführungsstatik einschließlich der zugehörigen Ausführungsunterlagen

- Haftpflicht- und Bauwesen Versicherung

- Vermessungsarbeiten, soweit nicht nach § 3 Nr. 2 VOB/B Sache des Auftraggebers

- Freimachen des Baugeländes einschließlich Kampfmittelbeseitigung

- Baugrunduntersuchungen während der Baudurchführung (vgl. DIN 4020 Nr. 5)

- Baustoffprüfungen

- Bestandsaufnahmen nach § 3 Nr. 4 VOB/B zur Beweissicherung, soweit nicht von der Bauüberwachung durchgeführt

- Gutachten, die während der Bauausführung noch notwendig werden

- Maßnahmen zur Lärmvorsorge in sinngemäßer Anwendung des Abschnitts I der Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an BundesfernstraJßen in der Baulast des Bundes v. 6. 7.1983 und der hierzu gegebenen Hinweise in Abschnitt II meines RdErl. v. 23. 5.1984 (SMB1. NW. 910)

- Brand- und Wasserschutzanlagen ' -

- Lichtzeichenanlagen einschließlich zugehöriger Steuerungsanlagen

- Beleuchtungsanlagen, die aus Gründen der Ver-kehrssicherungspflicht erforderlich sind oder nach Landesgesetzen zur Verkehrsanlage gehören

- Sicherung bzw. Absperrung der fertiggestellten Anlage bis zur Inbetriebnahme, soweit sie nicht vom Träger des Vorhabens durchgeführt werden kann •

- Wiederherstellungsarbeiten (z. B. bauliche Anlagen, Grünanlagen) unter Berücksichtigung eines möglichen Wertausgleichs

- Bepflanzung

- Kosten für Winterbaumaßnahmen

- Entschädigungsleistungen für Einwirkungen auf benachbarte Grundstücke

- Umsatzsteuer, soweit nicht im Vorsteuerabzug absetzbar

- Investitionssteuer.

3.2 Beim schienengebundenen (spurgebundenen) öffentlichen Personennahverkehr sowie bei Omnibusbahnhö-fen und P+R-Anlagen werden außerdem zum Bau und Ausbau der Verkehrswege bzw. -anlagen gerechnet:

- Sicherungsposten

- Fahrstromanlagen einschließlich Unterwerke oder Gleichrichterstationen

- Niederspannungsanlagen mit Notstromversorgung

- Anlagen für Wasserversorgung, Heizung, Be- und Entlüftung sowie sanitäre Anlagen

- Ortsfeste Funk-, Femmelde- und Steuerungsanlagen

- Anlagen zur Fahrgastinformation

- Wartehallen

- Ortsfeste Anlagen für Fahrkartenerwerb und -ent-wertung

- Gepäckschließfächer

- Schlußreinigung.

3.3 Führt der Träger des Vorhabens Bauarbeiten selbst durch, so sind auch die hierfür anzusetzenden Kosten zuwendungsfähig. Sie sind nach § 4 der 1. EKrV zu berechnen.

3.4 Zum Bau oder Ausbau von Verkehrswegen oder -anlagen werden insbesondere nicht gerechnet:

- Zusätzliche Bauleistungen für zweckfremde Anlagen, wie Fern-, und Güterverkehrsanlagen, Zivilschutzanlagen, Zugänge zu Warenhäusern, Ladenbauten

- Betriebserschwemisse beim Träger des Vorhabens oder dem Verkehrsträger, die durch das Vorhaben verursacht werden

- Ausstattung mit Geräten, Ersatzteilen und Werkzeugen

- Funk-, Femmelde- und Steuerungseinrichtungen in Fahrzeugen •

- Einrichtungen für Fahrkartenerwerb und -entwer-

tung in Fahrzeugen ' - Künstlerische Ausgestaltung

- Ausbildung von Sicherungsposten

- Besucherkanzeln und Besichtigungstribünen.

3.5 Müssen Anlagen eines Dritten im Zuge einer nach dem GVFG oder nach § 5 a FStrG geförderten Maßnahme verlegt, verändert oder erneuert werden und sind die hierfür entstehenden Kosten zuwendungsfähig, so sind unter enteignungsrechtlichen Gesichtspunkten auch die dem Dritten entstehenden Aufwendungen für Ingenieurleistungen (z. B. für Planung, Bauleitung und Abrechnung) in angemessenem Umfang zuwendungsfähig. Dies 'gilt nicht, sofern es sich

163. Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl. 9.1984 = MB1. NW. Nr. 58 einschl.)

2.12.74 (2),

bei den Anlagen Dritter um Verkehrswege oder Verkehrsanlagen handelt Ausgeschlossen ist diese Regelung auch bei Baumaßnahmen im Stadtbahnbau, da zu den Kosten der Planung dieser Maßnahmen bereits pauschalierte Landeszuschüsse gemäß meinem RdErl. v! 16.9.1970 (SMB1. NW. 9230) gewährt werden.

Diese Regelung gilt für Maßnahmen an Anlagen Dritter, soweit der Auftrag für ihre Durchführung noch nicht erteilt worden ist *

910

') MBI. NW. 1976 S. 1386.