Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 10.12.2004 - MBl.NRW. 2004 S. 1254

 


Historisch: Richtlinien für die Berücksichtigung eines Wertausgleichs bei der Festsetzung der zuwendungsfähigen Kosten von Vorhaben nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz und nach § 5a Bundesfernstraßengesetz (Wertausgleichsrichtlinien) RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 9. 2. 1977 - VI/B 6 - 51 - 800 (13) - 6/77 ¹)

 

Historisch:

Richtlinien für die Berücksichtigung eines Wertausgleichs bei der Festsetzung der zuwendungsfähigen Kosten von Vorhaben nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz und nach § 5a Bundesfernstraßengesetz (Wertausgleichsrichtlinien) RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 9. 2. 1977 - VI/B 6 - 51 - 800 (13) - 6/77 ¹)


Richtlinien für die Berücksichtigung
eines Wertausgleichs bei der Festsetzung
der zuwendungsfähigen Kosten von Vorhaben
nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz
und nach § 5a Bundesfernstraßengesetz
(Wertausgleichsrichtlinien)
RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 9. 2. 1977 - VI/B 6 - 51 - 800 (13) - 6/77 ¹)

l Grundsätze

1.1 Zu den zuwendungsfähigen Kosten nach § 4 Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz - GVFG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1972 (BGB1. I S. 501), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1975 (BGB1. I S. 3091), bzw. nach den Nrn. 4 und 5 der Richtlinien für die Gewährung von Bundeszuwendungen zu Straßenbaumaßnahmen von Gemeinden und Gemeindeverbänden nach § 5 a Bundesfernstraßengesetz -FStrG -, RdErl. v. 22. 12. 1971 (SMB1. NW. 910), gehören grundsätzlich auch die Aufwendungen, die bei der Durchführung eines förderungswürdigen Vorhabens durch eine notwendige Verlegung, Veränderung oder Erneuerung anderer Verkehrswege und -anlagen oder sonstiger Anlagen (Anlagen) anfallen. Dies gilt nicht, soweit für deren Träger eine Folgekostenpflicht besteht. Hat dieser aufgrund eines bestehenden Vertrages nur einen Teil der Folgekosten zu übernehmen, ist dieser Anteil bei der Festsetzung des Wertausgleichs anzurechnen.

Tritt durch die Verlegung, Veränderung oder Erneuerung für derartige Anlagen eine Wertsteigerung oder

-mindening durch Hinausschieben oder Vorverlegen des nächsten Emeuerungstermins ein, ist bei der Festsetzung der zuwendungsfähigen Kosten ein angemessener Wertausgleich zu berücksichtigen.

1.2 Soweit das Kreuzungsrecht (Bundesfernstraßengesetz, Landestraßengesetz, Bundeswasserstraßengesetz, Eisenbahnkreuzungsgesetz) etwas anderes über den Wertausgleich bestimmt, finden diese Richtlinien keine Anwendung.

l .3 Ein Wertausgleich entfällt,

1.31 soweit in notwendigem Umfang Verkehrswege oder

-anlagen

- des Vorhabenträgers selbst oder

- eines Dritten, sofem diese Verkehrswege oder -anlagen nach § 2 GVFG oder Nr. l der Richtlinien zu § 5 a FStrG selbst förderungsfähig sind,

verlegt, verändert oder erneuert werden,

1.32 wenn der Eingriff in die Anlage dem Unternehmen keinen Vorteil oder Nachteil bringt. Dies wird dann der Fall sein, wenn

- eine Anlage unter Verwendung des vorhandenen Materials lediglich verlegt wird,

- ein Teil der Anlage erneuert wird, der bei einer späteren Erneuerung der Anlage nicht ausgespart werden kann,

- zusätzliche Anlageteile lediglich infolge des Vorhabens erstellt werden müssen (z. B. bei Versorgungsleitungen: Einbau von Schiebern, Muffen, Schächten, Dükern oder Rohrmehrlängen).

2 Berechnung des Wertausgleichs

Als Wertausgleich sind - sofem nicht eine Pauschalierung nach Nr. 3 erfolgt - anzusetzen

- die Differenz der Kapitalwerte der alten und der neuen Anlage,

- die Kosten für Maßnahmen auf Veranlassung des Trägers der Anlage,

- der Wert anfallender Stoffe,

- die Vor- und Nachteile der Betriebsführung und Unterhaltung bei Anlagen Dritter.

Die Kapitalwertdifferenz ist nach dem Schema der Anlag«Anlage zu berechnen.

3 Pauschalierung des Wertausgleichs

3.1 Als Wertausgleich sind

3.11 bei Ver- und Entsorgungsanlagen in der Regel 40 v. H. und

3.12 bei Fernmeldelinien 20 v. H.

der tatsächlichen Kosten der Verlegung, Veränderung oder Erneuerung der Anlagen von den zuwendungsfähigen Kosten abzusetzen.

Diese Regelung gilt für alle Baumaßnahmen an Fernmeldelinien, für die dem Träger des Vorhabens die Schlußabrechnung nach dem 31.12.1979 vorgelegt wird.

3.2 Mit dieser Pauschale sind auch abgegolten

- Kosten für Maßnahmen auf Veranlassung des Trägers der Anlage,

- Vor- und Nachteile der Betriebsführung und Unterhaltung,

- Wertminderungen.

Der Wert anfallender Stoffe ist gesondert zu berücksichtigen.

4 Abweichende Berechnung

Die Bewilligungsbehörde kann in besonderen Ausnahmefällen für Ver- und Entsorgungsanlagen die Berechnung des Wertausgleichs nach Nr. 2 und für sonstige Anlagen die Pauschalierung nach Nr. 3 zulassen oder, verlangen.

5 Inkrafttreten

Die vorstehenden Bestimmungen sind bei allen neuen Vorhaben und bei laufenden Maßnahmen anzuwenden, soweit bei der Antragsprüfung oder im Zuwendungsbescheid eine abweichende Regelung nicht getroffen worden ist.

') MBL NW. 1977 S. 265, ber. S. 674 (Die Berichtigung der Anlage erfolgte nicht in der Elektronik), geändert durch RdErL v. 28.3.1980 {MBL NW. 1980 S. 904).


Anlagen: