Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Zuwendungen des Landes für Maßnahmen des kommunalen Verkehrswegebaues Höhe der Fördersätze RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 20.12.1982 - VI B 6/IV C 2 - 51-811 (1983) 89/82 ¹)

 

Historisch:

Zuwendungen des Landes für Maßnahmen des kommunalen Verkehrswegebaues Höhe der Fördersätze RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 20.12.1982 - VI B 6/IV C 2 - 51-811 (1983) 89/82 ¹)

238. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 10. 1997 = MBl. NW. Nr. 55 einschl.) 20.12.82 (1)


Zuwendungen des Landes für Maßnahmen

des kommunalen Verkehrswegebaues

 Höhe der Fördersätze

RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 20.12.1982 - VI B 6/IV C 2 - 51-811 (1983) 89/82 ¹)

Für neue Vorhaben und für die Erweiterung laufender Maßnahmen um einen Bauabschnitt mit selbständigem Verkehrswert wird für 1983 und bis auf weiteres die Höhe der Fördersätze wie folgt festgesetzt:

l Straßenbau

1.1 Vorhaben nach § Sa Bundesfernstraßengesetz 50 v. H. Bundeszuwendungen 30 v. H. ergänzende Landeszuwendungen 20 v. H. Eigenmittel der Antragsteller

12 Vorhaben nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungs-gesetz

60 v. H. Landeszuwendungen aus Bundesfinanzhilfen 20 v. H. ergänzende Landeszuwendungen 20 v. H. Eigenmittel der Antragsteller

2 Kommunaler Radwegebau

Vorhaben nach den Richtlinien über die Gewährung

von Zuwendungen zur Förderung des kommunalen

Radwegebaues

80 v. H. Landeszuwendungen

20 v. H. Eigenmittel der Antragsteller

3 öffentlicher Personennahverkehr

Vorhaben nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungs-gesetz

3.1 Stadtbahnen

60 v. H. Landeszuwendungen aus Bundesfinanzhilfen 30 v. H. ergänzende Landeszuwendungen 10 v. H. Eigenmittel der Antragsteller Bei Strecken, die im Rahmen des Hilfsangebotes des Landes zur weiteren Vorfinanzierung von Stadtbahnvorhaben verstärkt gefördert werden, wird der Fördersatz für die ergänzenden Landeszuwendungen um durchschnittlich rd. 3,4 v. H. heraufgesetzt. Im gleichen Umfang reduzieren sich die Eigenmittel der Antragsteller.

3.2 Sonstige Verkehrsanlagen des ÖPNV mit Ausnahme von Omnibusbetriebshöfen privater Verkehrsunternehmen

60 v. H. Landeszuwendungen aus Bundesfinanzhilfen 20 v. H. ergänzende Landeszuwendungen 20 v. H. Eigenmittel der Antragsteller

33 Omnibusbetriebshöfe privater Verkehrsunternehmen 35 v. H. Landeszuwendungen aus Bundesfinanzhilfen 15 v. H. ergänzende Landeszuwendungen 50 v. H. Eigenmittel der Antragsteller

3.4 P+R-Anlagen mit zuwendungsfähigen Ausgaben bis 200000- DM

80 v. H. Landeszuwendungen 20 v. H. Eigenmittel der Antragsteller.

') MBl. NW. 1983 S. 96.