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Betriebssatzung für den Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen (BS-LS-NRW) Runderlass des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr – I.4 - 03.01 vom 03. März 2016

 

Betriebssatzung für den Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen (BS-LS-NRW) Runderlass des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr – I.4 - 03.01 vom 03. März 2016

Betriebssatzung
für den Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen (BS-LS-NRW)

Runderlass des Ministeriums für Bauen, Wohnen,
Stadtentwicklung und Verkehr – I.4 - 03.01
vom 03. März 2016

Die Aufgaben der Straßenbauverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen werden - mit Ausnahme der nach dem Zweiten Modernisierungsgesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462), das zuletzt durch Berichtigung des Zweiten Modernisierungsgesetzes vom 12. Februar 2001 (GV. NRW. S. 29) geändert worden ist, den Bezirksregierungen zugewiesenen Aufgaben - durch den Landesbetrieb Straßenbau NRW erfüllt. Rechtsform, Aufgaben, Organisation, Aufsicht sowie Grundsätze zur Wirtschaftsführung werden wie folgt geregelt:

Abschnitt 1
Rechtsform, Ziele und Aufgaben

§ 1
Rechtsform, Name und Sitz

(1) Die Straßenbauverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen wird als Landesbetrieb gemäß § 14a Landesorganisationsgesetz vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 01. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 566) geändert worden ist,  in Verbindung mit § 26 Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) geführt.

(2) Der Betrieb führt die amtliche Bezeichnung „Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen“ (LS-NRW). Unter Marketingaspekten bedient er sich der Kurzbezeichnung Straßen. NRW und eines entsprechenden Betriebs-Logos.

(3) Der Landesbetrieb hat den Betriebssitz in Gelsenkirchen. Er gliedert sich darüber hinaus in Regionen, Niederlassungen und Meistereien.

(4) Der Gerichtsstand ist Gelsenkirchen.

§ 2
Aufgaben und Ziele

Der Landesbetrieb Straßenbau erbringt Leistungen für die Verkehrsinfrastruktur in Nordrhein-Westfalen mit dem Ziel, Mobilität und Sicherheit im Straßenverkehr weiter zu fördern. Dazu gehört insbesondere Planung, Bau und Betrieb:

1.der Bundesstraßen des Fernverkehrs nach dem Grundgesetz und dem Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Artikel 466 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,

2. der Landesstraßen einschließlich des Um- und Ausbaus nach dem Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NRW. S. 1028), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2015 (GV. NRW. S. 312) geändert worden ist und

3. der Kreis- und Gemeindestraßen einschließlich des Um- und Ausbaus nach dem Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen, soweit ihm diese Aufgaben nach § 56 Absatz 3 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen übertragen worden sind.

§ 3
Sonstige Leistungen

(1) Der Landesbetrieb kann Leistungen für die Verkehrsinfrastruktur und sonstige damit mittelbar oder unmittelbar im Zusammenhang stehende Leistungen auch für Dritte erbringen, soweit hierdurch die Erfüllung der Aufgaben nach § 2 nicht gefährdet wird.

(2) Mit Zustimmung des für das Straßenwesen zuständigen Ministeriums kann der Landesbetrieb Straßenbau weitere Aufgaben übernehmen.

(3) Der Landesbetrieb bildet aus in anerkannten Ausbildungsberufen, für die er die nach dem Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) in der jeweils geltenden Fassung geforderten Voraussetzungen erfüllt.

§ 4
Produktkatalog

Alle vom Landesbetrieb zu erbringenden Leistungen werden in einem Produktkatalog festgelegt. Die Produkte und Leistungen werden in Produktsteckbriefen beschrieben. Der Produktkatalog und die Produktsteckbriefe sind bei Bedarf fortzuschreiben.

Abschnitt 2
Geschäftsführung und Aufsicht

§ 5
Grundsätze, Organisation

(1) Der Landesbetrieb nimmt seine Aufgaben im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und der Satzung selbstständig wahr.

(2) Der Landesbetrieb regelt in Organisationsplänen die Grundzüge zur Organisation und zur Geschäftsverteilung. Weitergehende Einzelheiten werden in Geschäftsverteilungsplänen sowie ergänzenden Ordnungen und Dienstanweisungen geregelt.

(3) Der Landesbetrieb regelt den inneren Geschäftsablauf und den Dienst- und Geschäftsverkehr nach außen in einer Geschäftsordnung.

§ 6
Leitung

(1) Der Landesbetrieb wird von einem Direktorium geleitet. Das Direktorium führt die Geschäfte des Landesbetriebes eigenverantwortlich nach rechtlichen und wirtschaftlichen Grundsätzen und den Bestimmungen dieser Satzung, wie es die Aufgabenstellung und die Rahmenvorgaben der Aufsichtsbehörde erfordern.

(2) Die Direktorinnen oder Direktoren werden von dem für das Straßenwesen zuständigen Ministerium bestellt.

(3) Jedes Direktoriumsmitglied führt die laufenden Geschäfte ihres beziehungsweise seines Verantwortungsbereiches eigenverantwortlich nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung. Zuständigkeitsübergreifende Angelegenheiten werden vom Direktorium gemeinsam verantwortet. Wird in einer übergreifenden Angelegenheit keine Einigung erzielt, ist der betreffende Vorgang der Aufsichtsbehörde zur Entscheidung vorzulegen. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die mindestens zum Inhalt haben muss

a) Aufgaben und Verteilung der Verantwortlichkeiten des Direktoriums,

b) Unterzeichnung und Vertretung, auch für die zweite Führungsebene, einschließlich Zuständigkeiten, Aufgaben, Verantwortlichkeiten,

c) Entscheidungsfindung des Direktoriums und Beschlussfassung einschließlich der internen Abstimmung bei den zuständigkeitsübergreifenden Angelegenheiten.

(4) Die Mitglieder des Direktoriums vertreten das Land Nordrhein-Westfalen in allen Angelegenheiten des Landesbetriebs gerichtlich und außergerichtlich. Untervollmachten können erteilt werden. Die Aufsichtsbehörde behält sich vor, die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung selbst zu übernehmen.

(5) Die Direktorin oder der Direktor für kaufmännisch-juristische Angelegenheiten ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter aller Beschäftigten des Landesbetriebes. Es gelten die entsprechenden Verordnungen über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich der Aufsichtsbehörde in den jeweils geltenden Fassungen sowie die Erlasse der Aufsichtsbehörde über die Zuständigkeit für Personalangelegenheiten der Beschäftigten im Geschäftsbereich der Aufsichtsbehörde in den jeweils geltenden Fassungen.

§ 7
Aufsicht

(1) Aufsichtsbehörde ist das für das Straßenwesen zuständige Ministerium.

(2) Der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde bedürfen wesentliche Änderungen der Aufgaben-, Organisations- und Ablaufstrukturen. Hierzu gehören insbesondere

1. die Errichtung und Auflösung oder Zusammenlegung von Außenstellen (§ 1 Absatz 3),

2. wesentliche Änderungen der Organisationspläne oder der Aufgabenstruktur (§ 2),

3. der Produktkatalog,

4. das erstmalige In-Kraft-Setzen sowie wesentliche Änderungen der Geschäftsordnungen (§ 5 Absatz 3 und § 6 Absatz 3) und

5. der Wirtschaftsplan sowie die mittelfristige Finanzplanung (§ 10)

sowie Vorhaben, für die sich die Aufsichtsbehörde ausdrücklich die vorherige Zustimmung vorbehalten hat.

Abschnitt 3
Verwaltung und Wirtschaftsführung

§ 8
Grundsätze

(1) Ziel des Landesbetriebs ist es, alle Aufgaben effizient zu erledigen und für die entgeltfinanzierten Leistungen mindestens kostendeckende Erlöse zu erhalten. Dabei versteht sich der Landesbetrieb als modernes Dienstleistungsunternehmen, das seine Leistungen kundenorientiert, bedarfsgerecht, wirtschaftlich und qualitätsgesichert erbringt. Der Landesbetrieb führt seine Aufgaben mit dem Ziel einer betriebswirtschaftlichen Optimierung durch.

(2) Für die Verwaltung und Wirtschaftsführung des Landesbetriebs gelten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Landesbehörden, soweit nicht Abweichungen und Ergänzungen zulässig und im Hinblick auf die Eigenschaft als Landesbetrieb erforderlich sind. Die Abweichungen oder Ergänzungen werden vorbehaltlich besonderer Zuständigkeitsregelungen von der Aufsichtsbehörde - gegebenenfalls unter Beteiligung des Finanzministeriums und des Landesrechnungshofs - festgelegt.

(3) Dem Landesbetrieb sind als Betriebsvermögen alle vorhandenen Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens, des Umlaufvermögens, die Betriebsvorrichtungen, auch wenn sie zum unbeweglichen Vermögen gehören, sowie die immateriellen Wirtschaftsgüter wirtschaftlich zugeordnet. Das sonstige dem Landesbetrieb zugeordnete unbewegliche Vermögen gehört zum Verwaltungsvermögen des Landes. Es wird dem Landesbetrieb zur Nutzung überlassen.

(4) Die Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Verkehr vom 2. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 824) findet in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

§ 9
Finanzierung, Gebühren, Entgelte

(1) Die Erledigung der nach § 2 Absatz 1 Nummern 1 und 2 übertragenen Aufgaben wird durch Zuführungen aus dem Landeshaushalt und durch Einnahmen von Dritten sichergestellt.

(2) Die Erledigung der nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 und § 3 Absatz 1 übertragenen Aufgaben wird durch mindestens kostendeckende Entgelte auf der Grundlage von Vereinbarungen mit den Abnehmern finanziert. Die Aufsichtsbehörde kann im Rahmen von § 63 Landeshaushaltsordnung Ausnahmen zulassen.

(3) Für Leistungen an die Landesverwaltung sind kostendeckende Entgelte zu vereinbaren. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.

(4) Soweit Gebühren erhoben werden, wird auf das Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) in der jeweils geltenden Fassung verwiesen.

(5) Die Grundsätze der Auftragsabwicklung sind in Allgemeinen Geschäftsbedingungen festzulegen.

§ 10
Aufstellung des Wirtschaftsplans

(1) Der Landesbetrieb stellt für jedes Geschäftsjahr rechtzeitig vor dessen Beginn einen Wirtschaftsplan und eine mittelfristige Finanzplanung auf.

(2) Im Erfolgsplan werden die im Wirtschaftsjahr voraussichtlich anfallenden Aufwendungen und Erträge entsprechend einer Gewinn- und Verlustrechnung (§ 275 Absatz 2 Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2565) geändert worden ist, dargestellt. Soweit diese erheblich von den Beträgen des Vorjahres abweichen, sind sie zu begründen. Den Planzahlen sind die Vergleichszahlen des Vorjahres sowie das Ist des vorletzten Wirtschaftsjahres gegenüberzustellen.

(3) Im Finanzplan werden die geplanten betrieblichen Investitionen sowie ihre voraussichtliche Finanzierung dargestellt.

(4) Soweit im Erfolgsplan Erträge aus Zuführungen des Landes bzw. im Finanzplan Deckungsmittel aus dem Haushalt des Landes veranschlagt werden, müssen sie mit den entsprechenden Haushaltsansätzen des Landes übereinstimmen.

§ 11
Ausführung des Wirtschaftsplans

(1) Der Wirtschaftsplan des Landesbetriebes bildet die Grundlage für die eigenverantwortliche, nach kaufmännischen Grundsätzen ausgerichtete Wirtschaftsführung.

(2) Die im Erfolgsplan veranschlagten Einzelansätze sind gegenseitig deckungsfähig. Mehrerlöse dürfen zur Deckung des notwendigen Mehraufwandes zur Erfüllung von Aufgaben des Landesbetriebes in Anspruch genommen werden.

(3) Der im Finanzplan ausgewiesene Investitionsrahmen für betriebliche Investitionen darf überschritten werden, wenn dadurch keine zusätzlichen Zuführungen aus dem Landeshaushalt erforderlich werden.

(4) Der Landesbetrieb unterrichtet die Aufsichtsbehörde unverzüglich, wenn bei der Ausführung des Wirtschaftsplans

1. wesentliche Mindererträge oder Mehraufwendungen erkennbar werden oder

2. Mindererträge oder Mehraufwendungen erkennbar werden, die voraussichtlich die im Haushaltsplan des Landes veranschlagten Ablieferungen des Landesbetriebes gefährden oder überplanmäßige Zuführungen an den Landesbetrieb erforderlich machen.

Abschnitt 4
Rechnungswesen

§ 12
Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht

(1) Der Landesbetrieb bucht nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung (§ 74 Landeshaushaltsordnung). Der Landesbetrieb stellt zum Ende des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht auf.

(2) Buchführung, Jahresabschluss und Inventur haben den handels- und steuerrechtlichen  Erfordernissen zu entsprechen, soweit nicht in der Landeshaushaltsordnung und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften abweichende Regelungen getroffen sind.

(3) Der Lagebericht ist in Anlehnung an § 289 Handelsgesetzbuch auszugestalten. Er soll an den Lagebericht des letzten vorliegenden Jahresabschlusses anknüpfen. In dem Lagebericht sind besondere Vorfälle und laufende sowie zu erwartende Entwicklungen aufzuführen, die für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage und des Leistungsvermögens für die Aufgabenerfüllung von Bedeutung sind. Über die handelsrechtlichen Mindesterfordernisse hinaus sind insbesondere darzustellen:

1. die Marktstellung,

2. die Entwicklungsmöglichkeiten,

3. mögliche Rationalisierungsmaßnahmen,

4. wichtige Vorkommnisse, die nach dem Schluss des Geschäftsjahres eingetreten sind und

5. gegebenenfalls die das Betriebsergebnis beeinflussenden politischen und haushaltsrechtlichen Vorgaben.

(4) Jahresabschluss und Lagebericht sind entsprechend §§ 316 ff. Handelsgesetzbuch zu prüfen. Die Aufsichtsbehörde bestellt die Abschlussprüferin oder den Abschlussprüfer mit Einwilligung des Finanzministeriums und im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof auf Kosten des Landesbetriebes. Der Abschlussbericht über die Prüfung ist der Aufsichtsbehörde spätestens bis zum Ablauf des sechsten Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahres vorzulegen.

(5) Die Aufsichtsbehörde stellt den Jahresabschluss unverzüglich fest und übersendet ihn dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof.

(6) Die Aufsichtsbehörde kann bei begründetem Anlass auf Kosten des Landesbetriebes Sonderprüfungen anordnen.

§ 13
Jahresüberschuss, Jahresfehlbetrag

(1) Über die Verwendung von Jahresüberschüssen entscheidet die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium. Die Entscheidung soll Anreize für eine effiziente Wirtschaftsführung des Landesbetriebes bieten.

(2) Jahresfehlbeträge sind in das folgende Geschäftsjahr vorzutragen. Die Aufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium eine abweichende Regelung treffen, die der besonderen Situation des Landesbetriebes Rechnung trägt.

§ 14
Controlling, Berichtswesen und Risikomanagement

(1) Der Landesbetrieb richtet ausgehend von einer strategischen Planung ein Controllingsystem ein, das die Steuerung und Kontrolle der betrieblichen Prozesse sowie Aussagen über den wirtschaftlichen und finanziellen Status und die Entwicklung des Landesbetriebes ermöglicht.

(2) Die Aufsichtsbehörde ist unverzüglich über wichtige Entwicklungen, insbesondere die wirtschaftliche Entwicklung des Landesbetriebes zu unterrichten. Hierbei ist auch über operationelle Risiken zu berichten. Berichtsinhalte und Berichtstermine für die regelmäßige Berichterstattung werden zwischen der Aufsichtsbehörde und dem Landesbetrieb abgestimmt.

(3) Der Landesbetrieb hat ein angemessenes Risikomanagement einzurichten.

§ 15
Zahlungsverkehr

(1) Zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs unterhält der Landesbetrieb ein Girokonto bei der Landesbank Hessen-Thüringen (Helaba). Das Bankkonto nimmt täglich am automatisierten Verstärkungs- und Ablieferungsverfahren teil.

(2) Für die Leistung und Annahme geringfügiger Barzahlungen sind die Vorschriften der Nummern 12 bis 14 der Zahlstellenbestimmungen (Anlage 2 zu Nummer 5.1.2 der Verwaltungsvorschriften zu § 79 Landeshaushaltsordnung) entsprechend anzuwenden.

Abschnitt 5
Versicherungsschutz

§ 16
Versicherungsschutz

Der Landesbetrieb nimmt Versicherungsschutz durch den Abschluss einer Gruppenunfallversicherung für Straßenwärterinnen und Straßenwärter, einer Gruppenunfallversicherung für Verkehrszählerinnen und Verkehrszähler und einer Betriebs- und KFZ-Haftpflichtversicherung. Im Übrigen gilt der Grundsatz der Selbstversicherung (Nummer 12.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 34 Landeshaushaltsordnung), wenn dies preisgünstiger ist oder die Risikoeinschätzung ergibt, dass die Selbstversicherung wirtschaftlicher ist. Schäden im Rahmen der Selbstversicherung werden durch Zuführungen aus dem Landeshaushalt ausgeglichen.

Abschnitt 6
Inkrafttreten

§ 17
Inkrafttreten

Diese Betriebssatzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr „Betriebssatzung für den Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen“ vom 27. August 2007 (MBl. NRW. S. 623) außer Kraft.

MBl. NRW. 2016 S. 185, geändert durch Runderlass vom 2. April 2019 (MBl. NRW. 2019 S. 171).