Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Abnahme von baulichen Maßnahmen bei Ingenieurbauwerken im Sinne der DIN 1076 (Abnahmeerlass)

 

Abnahme von baulichen Maßnahmen bei Ingenieurbauwerken im Sinne der DIN 1076 (Abnahmeerlass)

Abnahme von baulichen Maßnahmen
bei Ingenieurbauwerken im Sinne der DIN 1076
(Abnahmeerlass)

Runderlass
 des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
Az. 58.74.06-001001 - 2023-0001293

Vom 6. Juli 2023

1
Grundsätze

Gemäß § 12 Absatz 3 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen - Ausgabe 2016 - vom 31. Juli 2009 (BAnz. Nr. 155a vom 15. Oktober 2009, ber. BAnz. 2010 S. 940), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 7. Januar 2016 (BAnz AT 19.01.2016 B3; ber. BAnz AT 01.04.2016 B1) geändert worden ist, kann die Abnahme einer Bauleistung wegen eines wesentlichen Mangels bis zur Beseitigung verweigert werden.

2
Verfahren

2.1
Neu errichtete Ingenieurbauwerke im Sinne der DIN 1076

Das Vorliegen der vertraglich geschuldeten Bestandsunterlagen eines neu errichteten Ingenieurbauwerks im Sinne der DIN 1076: Ausgabe November 1999, Abschn. 3.1, zum Zeitpunkt der ersten Hauptprüfung gemäß DIN 1076: Ausgabe November 1999, Abschnitt 5.2 ist von wesentlicher Bedeutung und bei neuen Bauverträgen in Zuständigkeit des Landesbetriebes Straßenbau Nordrhein-Westfalen vertraglich zu vereinbaren. Ohne Vorlage der vollständigen Bestandsunterlagen kann die erste Hauptprüfung nicht durchgeführt werden. Eine aufgrund von fehlenden Bestandsunterlagen unterbliebene erste Hauptprüfung führt zur fehlenden Abnahmereife.

2.2
Bestehende Ingenieurbauwerke im Sinne der DIN 1076

Für bestehende Ingenieurbauwerke im Sinne DIN 1076: Ausgabe November 1999, Abschnitt 3.1 ist im Zuge einer neuerlichen Baumaßnahme, die die Abmessungen oder die Konstruktion des Bauwerks verändert, zum Beispiel bei einer Verstärkungsmaßnahme, die Übergabe überarbeiteter Bestandsunterlagen vom Auftragnehmer an den Auftraggeber von zentraler Bedeutung und bei neuen Bauverträgen in Zuständigkeit des Landesbetriebes Straßenbau Nordrhein-Westfalen vertraglich zu vereinbaren. Die vollständigen Bestandsunterlagen haben spätestens mit Antrag auf Abnahme der Leistung gemäß § 12 Absatz 3 der VOB Teil B vorzuliegen. Dies ist als wesentliche Leistung im Bauvertrag besonders hervorzuheben.

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Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. August 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2028 außer Kraft.

MBl. NRW. 2023 S. 797.