Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Richtlinien zur Förderung der Nahmobilität in den Städten, Gemeinden und Kreisen des Landes Nordrhein-Westfalen (Förderrichtlinien Nahmobilität - FöRi-Nah)

 

Richtlinien zur Förderung der Nahmobilität in den Städten, Gemeinden und Kreisen des Landes Nordrhein-Westfalen (Förderrichtlinien Nahmobilität - FöRi-Nah)

Richtlinien
zur Förderung der Nahmobilität in den Städten, Gemeinden und Kreisen
des Landes Nordrhein-Westfalen
(Förderrichtlinien Nahmobilität - FöRi-Nah)

Runderlass
des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
VII C 1 – 58.25-02.02

Vom 7. Dezember 2023

1
Rechtsgrundlage, Zuwendungszweck

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LHO, sowie der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VV zur LHO beziehungsweise VVG zur LHO, Zuwendungen an Gemeinden und Gemeindeverbände für Investitionen und Planungen, Service sowie Kommunikation und Informationen zur Verbesserung des Radverkehrs und anderer Formen der Nahmobilität in den Gemeinden und Gemeindeverbänden.

Nahmobilität im Sinne dieser Richtlinien bezeichnet die individuelle Mobilität, zu Fuß, mit dem Fahrrad einschließlich Pedelecs und mit anderen nicht motorisierten Verkehrs- beziehungsweise Fortbewegungsmöglichkeiten sowie mit Elektrokleinstfahrzeugen im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung vom 6. Juni 2019 (BGBl. I S. 756) in der jeweils geltenden Fassung und mit motorisierten Krankenfahrstühlen im Sinne von § 2 Satz 1 Nummer 13 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 199) in der jeweils geltenden Fassung. Diese Förderrichtlinien dienen insbesondere der Umsetzung des Fahrrad- und Nahmobilitätsgesetzes vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1201), im Folgenden FaNaG, sowie des aufgrund von § 2 FaNaG aufgestellten Aktionsplans des Landes Nordrhein-Westfalen zum FaNaG.

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

2.1
Allgemein

Förderfähig sind in kommunaler Baulast liegende Bau- und Ausbauvorhaben, grundhafte Sanierung sowie weitere Vorhaben der Nahmobilität, die geeignet sind,

a) ein umweltschonendes, sicheres und nutzerorientiertes Angebot der Nahmobilität zu schaffen,

b) motorisierten Individualverkehr auf die Nahmobilität zu verlagern,

c) die Verkehrssicherheit zu verbessern und

d) die Teilhabe an Mobilität für mobilitätseingeschränkte Personen zu erhöhen.

Dabei ist der Vernetzung mit dem öffentlichen Personenverkehr angemessen Rechnung zu tragen.

Darüber hinaus sollen die Belange des Einsatzes von Lastenfahrrädern zum Transport von Personen und Gütern sowie von Spezialfahrrädern berücksichtigt werden.

Gemeinsame Rad- und Gehwege sowie Radwege an verkehrswichtigen Straßen sind aus Mitteln der Nahmobilität förderfähig, sofern sie nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit einem nach den Förderrichtlinien kommunaler Straßenbau förderfähigen Vorhaben stehen.

Bei dem Neu-, Aus- und Umbau von Straßen sollen Radverkehr und Fußverkehr innerhalb der Ortslagen möglichst getrennt voneinander geführt werden. Eine Mitbenutzung von Gehwegen durch den Radverkehr soll aus Verkehrssicherheitsgründen vermieden werden.

2.2
Radverkehrsanlagen

Als Radverkehrsanlagen können gefördert werden:

a) Markierung von Radfahrstreifen und Schutzstreifen,

b) sonstige Markierungs- und Beschilderungslösungen,

c) Bau und Sicherung von Querungseinrichtungen,

d) Einrichtung von Wegweisungssystemen für Radverkehrsnetze gemäß § 25 FaNaG,

e) straßenbegleitende Radwege,

f) selbstständig geführte Radwege,

g) Einrichtung von Fahrradstraßen,

h) Einrichtung von Fahrradzonen,

i) gemeinsame und getrennte Rad- beziehungsweise Gehwege,

j) Ertüchtigung geeigneter Wirtschafts- und Betriebswege für die Belange der Nahmobilität oder

k) Erhöhung der Verkehrssicherheit und des Sicherheitsempfindens bedeutender Alltags- und Schulwegrouten durch Beleuchtung unter Beachtung des Tier- und Artenschutzes.

2.3
Fußverkehrsanlagen

Als Fußverkehrsanlagen können gefördert werden:

a) barrierefreie, fußverkehrsgerechte Kreuzungsausgestaltungen,

b) Bau und Sicherung von Querungseinrichtungen,

c) Bau von innerörtlichen, separat geführten Gehwegen,

d) Bau von Gehwegen im Zuge von Radschnellwegen,

e) Einrichtung von Wegweisungssystemen zu wichtigen Alltags- und Freizeitzielen mit Zeit- oder Entfernungsangaben innerhalb der Fußverkehrsnetze,

f) sichere und barrierefreie Anbindungen von Bushaltestellen an das Fußverkehrsnetz,

g) Erhöhung der Verkehrssicherheit und des Sicherheitsempfindens vorhandener bedeutender Alltags- und Schulwegrouten durch Beleuchtung für Fußverkehrsanlagen nach den Buchstaben c oder d unter Beachtung des Tier- und Artenschutzes oder

h) zur Herstellung der Barrierefreiheit notwendige Sitzgelegenheiten in Verbindung mit einer geförderten investiven Maßnahme.

Die Ergebnisse aus den Fußverkehrs-Checks können, sofern förderfähig, nach dieser Förderrichtlinie umgesetzt werden.

2.4
Fahrradabstellanlagen im öffentlichen Verkehrsraum ohne Verknüpfung mit dem Öffentlichen Personennahverkehr oder dem Schienenpersonennahverkehr

Gefördert werden öffentlich zugängliche Fahrradabstellanlagen im öffentlichen Verkehrsraum oder auf öffentlichen Flächen, die vom öffentlichen Verkehrsraum aus zugänglich sind, ohne Verknüpfung mit dem Öffentlichen Personennahverkehr oder dem Schienenpersonennahverkehr sowie deren verkehrsgerechte Anbindung an die Basisstraße in der Baulast der jeweiligen Kommune. Hierzu gehören auch Ladestationen für Elektrofahrräder.

2.5
Service- und Rastplätze

Förderfähig sind Service- und Rastplätze im Verlauf einer Radschnellverbindung. Die Vorgaben in § 18 Abs. 2 FaNaG sind zu berücksichtigen.

2.6
Erfassung des Zustandes der Radverkehrsnetze

Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt die Zuwendungsempfänger nach Nummer 3 bei der regelmäßigen Erfassung des Zustandes der Radverkehrsnetze in kommunaler Baulast.

2.7
Nahmobilitätskonzepte

Gefördert wird die Erstellung von Nahmobilitätskonzepten durch externe Dienstleister. Die Konzepte sind so zu erstellen, dass sie einen umfassenden Ansatz verfolgen und nicht einzelne Teile der Nahmobilität isoliert betrachten.

2.8
Sonstige Maßnahmen

Gefördert werden auch sonstige Maßnahmen von Gemeinden und Gemeindeverbänden, die im Jahr der Erstbewilligung durch das für Verkehr zuständige Ministerium als fußgänger- und fahrradfreundlich anerkannt sind.

Im Einzelnen können gefördert werden:

a) Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung der Nahmobilität,

b) Modal-Split-Erhebungen oder

c) investive Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit, zum Beispiel Dauerzählstellen für den Radverkehr, Radservicestationen, digitale Informationstafeln.

2.9
Arbeitsgemeinschaft fußgänger- und fahrradfreundlicher Städte, Gemeinden und Kreise in NRW

Die Arbeitsgemeinschaft fußgänger- und fahrradfreundlicher Städte, Gemeinden und Kreise in NRW wird nach Maßgabe der im Haushaltsplan jährlich vorgesehenen Finanzmittel gefördert.

3
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind:

a) Gemeinden und Gemeindeverbände,

b) privatrechtlich organisierte Unternehmen mit kommunaler Mehrheitsbeteiligung, die satzungsgemäß Verkehrsinfrastrukturaufgaben wahrnehmen oder

c) die Arbeitsgemeinschaft fußgänger- und fahrradfreundlicher Städte, Gemeinden und Kreise in NRW.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Unterlagen

Bei der Antragstellung müssen folgende Unterlagen vorliegen:

a) der Antrag gemäß den von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellten Mustern,

b) die Beschreibung des Vorhabens, wobei die Beschreibung (Erläuterungsbericht) mindestens enthalten sollte:

aa) die Darlegung, warum das Vorhaben nach Art und Umfang zur Verbesserung der Nahmobilität erforderlich ist und dass die Fördervoraussetzungen zum Zeitpunkt der Bewilligung vorliegen werden,

bb) das Ergebnis der Abstimmung mit der zuständigen Straßenverkehrsbehörde,

cc) das Ergebnis der Abstimmung mit den zuständigen Umweltbehörden,

dd) das Ergebnis der Abstimmung mit beteiligten Dritten und Baulastträgern und

ee) das Ergebnis der Abstimmung mit den kommunalpolitischen Gremien, soweit kommunale Satzungen dies erfordern,

c) folgende Planunterlagen:

aa) ein Rad- und Fußverkehrskonzept oder eine vergleichbare Planunterlage beziehungsweise ein vergleichbares Konzept mit Darstellung des vorhandenen oder zukünftigen Rad- und Fußverkehrsnetzes, in welches sich die Maßnahme integriert,

bb) einen Übersichtsplan, wie zum Beispiel einen Stadtplan oder ähnliches,

cc) den Lageplan 1:5 000 mit Einzeichnung des geplanten Gesamtvorhabens, dieses gegebenenfalls nach Bauabschnitten beziehungsweise Verkehrswerten unterteilt, einschließlich etwaiger bereits laufender oder fertig gestellter Abschnitte bei Infrastrukturmaßnahmen und

dd) den bisherigen und künftigen Regelquerschnitt mit Begründung bei Infrastrukturmaßnahmen,

d) der Bauentwurf in Anlehnung an die Richtlinien zum Planungsprozess und für die einheitliche Gestaltung von Entwurfsunterlagen im Straßenbau der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V. in der jeweils geltenden Fassung, sofern es sich um den Neubau von Rad- oder Fußwegen handelt; in dem Erläuterungsbericht sind die verkehrliche, städtebauliche und umweltbedeutsame Dringlichkeit des Vorhabens darzulegen sowie Art und Umfang der Verbesserung zu erläutern,

e) Angaben über die Vorbereitung des Vorhabens, insbesondere über den Stand des Grunderwerbs oder des Gestattungsvertrages, die planungsrechtlichen Voraussetzungen gemäß Bebauungsplan oder Planfeststellung sowie die Beteiligungsbereitschaft Dritter, wie Verwaltungsvereinbarungen,

f) eine Auflistung der Maßnahmen, die zur Erreichung der Barrierefreiheit geplant sind,

g) ein Vermerk über die Anhörung der oder des kommunalen Behindertenbeauftragten oder über die Beteiligung von Organisationen, die die Interessen von Menschen mit Behinderung vertreten, wie zum Beispiel Behindertenbeiräte oder anerkannte Verbände und

h) eine Kostenberechnung und Zustimmung der Kämmerei zum Nachweis der Haushaltsverträglichkeit.

Die Anforderungen an die Unterlagen können in Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde je nach Art des Vorhabens auf das für die Beurteilung der Förderfähigkeit notwendige Maß beschränkt werden.

4.2
Bagatellgrenzen

Zuwendungen werden nur für Vorhaben gewährt, bei denen die zuwendungsfähigen Ausgaben die Bagatellgrenze überschreiten. Diese beträgt:

a) bei Maßnahmen nach den Nummern 2.4 bis 2.8 5 000 Euro und

b) in allen anderen Fällen 20 000 Euro.

4.3
Finanzierung und Baurecht

Die Finanzierung des Eigenanteils muss gesichert sein. Bei investiven Maßnahmen oder Infrastrukturmaßnahmen muss uneingeschränktes Baurecht vorliegen. Der erforderliche Grunderwerb muss gesichert sein.

Sofern ein Grunderwerb nicht möglich ist, kann der Abschluss einer Gestattungs- oder Nutzungsvereinbarung zwischen der antragsberechtigten Kommune und der Eigentümerin oder dem Eigentümer nach einer im Einzelfall durch die Bewilligungsbehörde zu treffenden Bewertung die Voraussetzung der Sicherung des Grunderwerbs ersetzen. Die Vereinbarung muss eine Nutzungsgestattung für die Allgemeinheit, Regelungen zur Unterhaltung und Verkehrssicherung durch die Kommune sowie eine Laufzeit, die mindestens der Dauer der Zweckbindungsfrist entspricht, vorsehen. Ferner darf sie nicht vorzeitig einseitig kündbar sein.

4.4
Fachtechnische Voraussetzungen

Die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind einzuhalten. Insbesondere sind die Technischen Regelwerke und Wissensdokumente der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V. in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen. Bei Radschnellverbindungen ist § 18 Abs. 2 FaNaG zu beachten.

4.5
Weitere Vorhaben

Weitere Vorhaben der Nahmobilität können durch eine Einzelfallentscheidung des für Verkehr zuständigen Ministeriums gefördert werden.

5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart

Die Zuwendungen werden grundsätzlich als Projektförderung für Einzelvorhaben gewährt.

Die Arbeitsgemeinschaft fußgänger- und fahrradfreundlicher Städte, Gemeinden und Kreise in NRW erhält für ihre Tätigkeit eine institutionelle Förderung. Ihr können weitere Projektförderungen gewährt werden.

5.2
Finanzierungsart

Die Zuwendung wird im Regelfall in der Form der Anteilsfinanzierung bewilligt. Bei

a) Fahrradabstellanlagen sowie den gegebenenfalls dazugehörigen Ladestationen für Elektrofahrräder,

b) der Erfassung des Zustandes der Radverkehrsnetze und

c) Nahmobilitätskonzepten

werden die zuwendungsfähigen Ausgaben durch Höchstbeträge begrenzt.

Mit Zustimmung des für Verkehr zuständigen Ministeriums ist im Übrigen im Einzelfall eine Festbetragsfinanzierung möglich.

5.3
Form der Zuwendung

Die Zuwendung wird als Zuweisung beziehungsweise Zuschuss gewährt.

5.4
Bemessungsgrundlage und Eigenanteil

Bemessungsgrundlage für investive Fördergegenstände sind Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung der Straßenbaulast ergeben. Die finanzielle Beteiligung einer Kommune am Eigenanteil eines anderen Antragstellers kann als dessen Eigenanteil anerkannt werden.

Zweckgebundene Spenden bleiben bei der Bemessung der Zuwendungen außer Betracht, soweit für den Zuwendungsempfänger ein Eigenanteil in Höhe von 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben verbleibt. Ausnahmen werden auf Grundlage des jeweils geltenden Haushaltsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen geregelt.

Gleiches gilt gemäß Nummer 2.3.3 VVG zu § 44 LHO für bürgerschaftliches Engagement in Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten, die als fiktive Ausgabe auf den Eigenanteil anrechenbar sind, soweit für den Zuwendungsempfänger ein Eigenanteil in Höhe von 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben verbleibt. Bei freiwilligen unentgeltlichen Arbeiten können 20 Euro je Arbeitsstunde angesetzt werden. Die freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten von Architekten und Ingenieuren sind mit dem Mindestwert der Honorarzone bei den anzurechnenden Ausgaben nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276) in der jeweils geltenden Fassung anzusetzen. Freiwillige, unentgeltliche Arbeiten von Fachfirmen werden auf der Grundlage des jeweils aktuellen „SIRADOS Baupreishandbuches für den planerischen Tiefbau/GaLa“ mit der niedrigsten Kostenkategorie einbezogen.

Die als bürgerschaftliches Engagement zu berücksichtigenden Leistungen dürfen nicht in Erfüllung einer Verpflichtung aus einem Beschäftigungsverhältnis oder einer organschaftlichen Stellung bei dem Zuwendungsempfänger erbracht werden. Der Beleg der geleisteten Arbeitsstunden erfolgt durch einfache Stundennachweise, die zu unterschreiben sind. Diese müssen Namen, Datum, Dauer und Art der Leistung beinhalten und sind von dem Antragsteller gegenzuzeichnen.

Die finanzielle Beteiligung eines privatrechtlich organisierten Unternehmens, das mehrheitlich in kommunaler Hand ist und satzungsgemäß Verkehrsinfrastrukturaufgaben wahrnimmt, kann als Eigenanteil der antragstellenden Kommune anerkannt werden.

5.4.1
Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind Ausgaben für Anlagen gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung

vom 23. September 1995 (GV. NRW. S. 1028, ber. 1996 S. 81, S. 141, S. 216 und S. 355, ber. 2007 S. 327) in der jeweils geltenden Fassung für öffentliche und nicht öffentliche Straßen und Wege einschließlich Grunderwerb.

Die Planungsausgaben werden mit einer Pauschale bezogen auf die zuwendungsfähigen Bauausgaben abgegolten.

Nahmobilitätskonzepte und die Erfassung des Zustandes der Radverkehrsnetze werden auf Basis von Höchstbeträgen gefördert. Entstandene Ausgaben für die Erfassung des Zustandes der Radverkehrsnetze durch die Träger der Straßenbaulast werden nur dann berücksichtigt, sofern die Ausgaben nicht bereits durch ein gefördertes Radverkehrs- oder Mobilitätskonzept berücksichtigt worden sind.

5.4.2
Nicht zuwendungsfähige Ausgaben

Nicht zuwendungsfähig sind grundsätzlich Ausgaben, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen hat, wie beispielsweise Ausgaben für Erschließungsanlagen in Höhe des beitragsfähigen Erschließungsaufwands nach den §§ 127 bis 135 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der jeweils geltenden Fassung beziehungsweise der Anliegerbeiträge nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712) in der jeweils geltenden Fassung, für straßenbauliche Maßnahmen sowie

a) Verwaltungsausgaben, sofern nicht gesondert geregelt,

b) Finanzierungsausgaben und

c) Ablösebeträge.

Nicht zuwendungsfähig sind ebenso Ausgaben, die nach den §§ 12 und 13 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 196) in der jeweils geltenden Fassung förderfähig sind.

5.5
Fördersätze, Förderschwerpunkte

Das für Verkehr zuständige Ministerium stellt Jahresförderprogramme auf. Zuvor legt es jährlich die Höhe der Fördersätze, etwaige Schwerpunkte und Abgrenzungen der Förderung fest.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen und Nebenbestimmungen

Die für den jeweiligen Zuwendungsempfänger geltenden Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden, im Folgenden ANBest-G, Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung, im Folgenden ANBest-P, Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung, im Folgenden ANBest-I, beziehungsweise Baufachlichen Nebenbestimmungen, im Folgenden NBest-Bau, aus den jeweiligen Anlagen zur VV zur LHO beziehungsweise VVG zur LHO werden Bestandteil des Zuwendungsbescheids.

Sofern eine Weiterleitung der Zuwendung an einen Dritten erfolgt, ist ein entsprechender Weiterleitungsvertrag zu schließen.

Abweichend oder ergänzend sind die besonderen Nebenbestimmungen der Nummern 6.1 bis 6.4 aufzunehmen.

6.1
Planungsänderungen

Soweit von der der Bewilligung zugrundeliegenden Planung erheblich abgewichen werden muss, vergleiche Nummer 1.3 NBest-Bau, ist vor Verwirklichung dieser abweichenden Planung die Zustimmung der Bewilligungsbehörde einzuholen.

6.2
Auszahlung der Zuwendung

Die Auszahlung der Zuwendung wird bis zur Vorlage des Verwendungsnachweises auf 70 Prozent der vorgesehenen Zuwendung begrenzt.

6.3
Ausgabeblatt

Der Zuwendungsempfänger hat jährlich ein fortgeschriebenes Ausgabeblatt bis zum 15. März vorzulegen.

6.4
Beendigung des Vorhabens

Die Beendigung des Vorhabens ist der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Eine Maßnahme gilt mit Abnahme der wesentlichen Bauteile, wie Straßenkörper, Ingenieurbauwerke, Ausstattung, als beendet im Sinne der Nummer 7.1 der ANBest-G beziehungsweise Nummer 6.1 der ANBest-P.

7
Verfahren

7.1
Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk das Vorhaben liegt. Überschreitet ein Vorhaben ausnahmsweise die Grenze zweier oder mehrerer Regierungsbezirke, entscheidet das für Verkehr zuständige Ministerium, welche Bezirksregierung Bewilligungsbehörde ist.

7.2
Anmeldung und Antrag

Die Anmeldung von Fördervorhaben mittels Finanzierungsantrag und den Unterlagen nach Nummer 4.1 soll spätestens bis zum Ablauf des 31. Mai des dem vorgesehenen Maßnahmebeginn vorausgehenden Jahres zur Vorbereitung des Jahresförderprogramms bei der Bewilligungsbehörde erfolgen.

Zuwendungen können nur für Vorhaben gewährt werden, die zuvor in das Jahresförderprogramm aufgenommen worden sind. Ein Erlass des für Verkehr zuständigen Ministeriums kann die Programmaufnahme ersetzen. Die Beteiligung der regionalen Planungsträger nach Nummer 7.4 ist zu beachten. In beiden Fällen ist ein entsprechender Finanzierungsantrag erforderlich.

7.3
Programmplanung

Die zur Förderung angemeldeten Vorhaben werden jährlich in einem Programmgespräch des für Verkehr zuständigen Ministeriums mit der Bewilligungsbehörde und gegebenenfalls mit dem Antragsteller erörtert. Dabei wird über die grundsätzliche Förderwürdigkeit und die Priorisierung entschieden.

7.4
Jahresförderprogramm für die kommunale Nahmobilität

Die Bewilligungsbehörde legt nach dem Programmgespräch den regionalen Planungsträgern die zur Aufnahme in das Jahresförderprogramm vorgeschlagenen Maßnahmen im Zuge von Radschnellverbindungen des Landes und Radvorrangrouten zur Beschlussfassung vor und leitet deren Voten an das für Verkehr zuständige Ministerium weiter.

Ferner legt die Bewilligungsbehörde nach dem Programmgespräch den regionalen Planungsträgern die zur Aufnahme in das Jahresförderprogramm vorgeschlagenen weiteren Maßnahmen zur Kenntnisnahme vor und leitet deren Anmerkungen an das für Verkehr zuständige Ministerium weiter.

7.5
Einplanungsmitteilung

Nach Veröffentlichung des Jahresförderprogramms durch das für Verkehr zuständige Ministerium unterrichtet die Bewilligungsbehörde den Antragsteller über die Aufnahme in das Jahresförderprogramm (Einplanungsmitteilung).

Der Antragsteller ist zu verpflichten, wesentliche Änderungen des Vorhabens, insbesondere bezüglich Maßnahmebeginn, Bauzeiten, Kosten, Finanzierung und technischer Planung, unverzüglich der Bewilligungsbehörde mitzuteilen.

7.6
Bewilligung

Die Bewilligungsbehörde prüft den Antrag auf Erfüllung der Fördervoraussetzungen nach Nummer 4 sowie die Zuwendungsfähigkeit der veranschlagten Ausgaben zeitnah und hält das Ergebnis der Prüfung fest. Bei der Bewilligung ist der im Jahr der Aufnahme des Vorhabens in das Jahresförderprogramm für Nahmobilität nach Nummer 5.5 geltende Fördersatz maßgeblich.

7.6.1
Zuwendungsbescheid und Unterrichtungspflichten

Die Bewilligungsbehörde erteilt dem Antragsteller den Zuwendungsbescheid. Der Zuwendungsempfänger hat der Bewilligungsbehörde den anschließenden Maßnahmebeginn, zum Beispiel die erste Auftragsvergabe, oder gegebenenfalls dessen unplanmäßige Verzögerung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Bewilligungsbehörde kann sich unbeschadet der Nummer 8.2.3 VV zu § 44 LHO beziehungsweise Nummer 8.2.3 VVG zu § 44 LHO nach § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung den Widerruf des Zuwendungsbescheides gemäß § 49 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW für den Fall vorbehalten, dass mit der Maßnahme bis zum Ende des dem Jahr der Bewilligung folgenden Haushaltsjahres nicht begonnen worden ist.

7.6.2
Zweckbindungsfrist

Im Zuwendungsbescheid ist für Infrastrukturmaßnahmen eine Zweckbindungsfrist von 20 Jahren festzusetzen. Sie beginnt mit der Vorlage des Verwendungsnachweises.

Abweichend hiervon ist die Zweckbindungsfrist mit zehn Jahren festzusetzen bei:

a) Fahrradabstellanlagen sowie gegebenenfalls dazugehörige Ladestationen für Elektrofahrräder,

b) Wegweisungssystemen,

c) Lichtsignalanlagen, Zählstellen und Markierungsarbeiten,

d) Beleuchtung,

e) Service- und Rastplätzen und

f) investiven Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit.

Für Planungsmaßnahmen, die Erstellung von Nahmobilitätskonzepten, die Erfassung des Zustandes der Radverkehrsnetze und konsumtive Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit ist eine Zweckbindungsfrist nicht festzusetzen.

7.6.3
Mittelausgleich

Änderungen bei der finanziellen Abwicklung sind vom Zuwendungsempfänger zu beantragen. Im Mittelausgleich prüft die Bewilligungsbehörde, ob sie den geänderten finanziellen Vorstellungen durch Änderungsbewilligung entsprechen kann.

7.6.4
Wesentliche Planungsänderung

Beabsichtigt die Bewilligungsbehörde einem Antrag des Zuwendungsempfängers auf Anerkennung einer wesentlichen Planungsänderung ausnahmsweise zu entsprechen, bedarf dies der Zustimmung des für Verkehr zuständigen Ministeriums.

7.6.5
Änderungen der zuwendungsfähigen Ausgaben bei der Anteilsfinanzierung

Änderungen der zuwendungsfähigen Ausgaben können nur aus besonderen Gründen unter Anlegung eines strengen Maßstabes berücksichtigt werden. Die ausnahmsweise Genehmigung eines Antrages auf Erhöhung der Zuwendungen zur Erreichung des Zuwendungszwecks im Sinne von Nummer 4.5 VV zu § 44 LHO beziehungsweise Nummer 4.3 VVG zu § 44 LHO erfolgt durch die Bewilligungsbehörde.

Bei Ermäßigung der Gesamtausgaben oder Hinzutreten neuer Deckungsmittel ermäßigen sich die Zuwendungen entsprechend.

7.7
Auszahlung

Der Zuwendungsempfänger beantragt die Auszahlung bei der Bewilligungsbehörde. Bei der Auszahlung von Zuwendungen soll aus Vereinfachungsgründen und vorbehaltlich einer abschließenden Prüfung nach Vorlage des Schlussverwendungsnachweises in der Regel von den jeweils fälligen Zahlungsverpflichtungen des Zuwendungsempfängers der Anteil zunächst als zuwendungsfähig anerkannt werden, der dem Verhältnis der gesamten zuwendungsfähigen Ausgaben zu den Gesamtausgaben der Maßnahme entspricht.

7.8
Verwendungsnachweis

Die Bewilligungsbehörde prüft, ob der Zuwendungsempfänger die bestimmungsgemäße Verwendung der Zuwendungen jährlich durch das fortgeschriebene Ausgabeblatt nachgewiesen hat.

Die Bewilligungsbehörde prüft den vorzulegenden Verwendungsnachweis und hält das Ergebnis fest. Werden die Abrechnungsunterlagen innerhalb der in den VV zu § 44 LHO beziehungsweise VVG zu § 44 LHO genannten Fristen der Bewilligungsbehörde nicht vorgelegt, so kann diese die Zuwendung aufgrund der bis dahin nachgewiesenen Aufwendungen zu Lasten des Zuwendungsempfängers abrechnen.

7.9
Übersichten über Fördermaßnahmen

Die Bewilligungsbehörde übersendet dem für Verkehr zuständigen Ministerium auf dessen Verlangen ausgewertete Listen und Übersichten über beantragte, bewilligte und abgerechnete Maßnahmen zu. Die Bewilligungsbehörde leitet dem Landesbetrieb Information und Technik NRW auf dessen Verlangen hin die entsprechenden Dateien zu.

8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und am 31. Dezember 2028 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten treten die Förderrichtlinien Nahmobilität vom 1. Dezember 2014 (MBl. NRW. S. 818), die zuletzt durch Runderlass vom 16. Oktober 2019 (MBl. NRW. S. 641) geändert worden sind, außer Kraft.

MBl. NRW. 2023 S. 1530.