Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Festsetzung der Ortsdurchfahrten-Grenzen im Zuge von Bundesstraßen, Landstraßen und Kreisstraßen - In Straßenlängsrichtung verlaufende Gemeindegrenzen - RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 9.2. 1981 - VI/B 5 - 11-02/61 - 7/81 ¹)

 

Historisch:

Festsetzung der Ortsdurchfahrten-Grenzen im Zuge von Bundesstraßen, Landstraßen und Kreisstraßen - In Straßenlängsrichtung verlaufende Gemeindegrenzen - RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 9.2. 1981 - VI/B 5 - 11-02/61 - 7/81 ¹)

'9.2.81(1) 143. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 5. 1981 = MB1. NW. Nr. 35 einschl.)

911


Festsetzung der

Ortsdurchfahrten-Grenzen im Zuge

von Bundesstraßen, Landstraßen und Kreisstraßen

- In Straßenlängsrichtung verlaufende

Gemeindegrenzen -

RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 9.2. 1981 - VI/B 5 - 11-02/61 - 7/81 ¹)

Im Zusammenhang mit der Überprüfung von Ortsdurchfahrten - Beteiligte sind gem. § 5 Abs. 4 FStrG in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des Bundesfernstraßengesetzes vom 11. März 1975 (GV. NW. S. 259), geändert durch Verordnung vom 11. Mai 1976 (GV. NW. S. 167) - SGV. NW. 91 - bzw. gem. § 5 Abs. 2 und 3 Lan-desstraßengesetz jeweils der Landschaftsverband, der Kreis sowie die Gemeinde und der Regierungspräsident -bin ich von den Straßenbauverwaltungen der Land-schaftsverbände darauf aufmerksam gemacht worden, daß in mehreren Fällen die Gemeindegrenze in den fraglichen Bereichen in Straßenmitte oder auch schräg zur Achse verläuft. Wegen der Folgerungen u. a. für die Ver-kehrssicherungspflicht, den Anbau, die Unterhaltung der Straße, den Ausbau der Straße oder der Gehwege sind diese Grenzführungen grundsätzlich unerwünscht und bedingen z. Z. eine Vielzahl von Verwaltungsvereinbarungen.

In den v. g. Fällen sollte daher die Grenzführung mit dem Ziel bereinigt werden, die Gemeindegrenze immer senkrecht zum Straßenverlauf zu führen. Auf einen weitgehenden Ausgleich der jeweiligen Flächenanteile sollte dabei Wert gelegt werden.

Nach örtlichen Gegebenheiten und Abwägung der Interessen der Anlieger bleibt u. a. im Hinblick auf die Stra-. ßenreinigung, die Ver- und Entsorgung die neue Lage der mit der Straße gleichlaufenden Gemeindegrenze festzulegen. Sie kann entsprechend der Baulastabgrenzung in den Ortsdurchfahrtenrichtlinien (Nr. I. 3 Abs. l und 2 des RdErl. v. 24.2.1978 - SMB1. NW. 911 -) z. B. zwischen Fahrbahn und Gehweg oder am Rande der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Fläche oder evtl. auch entlang der rückwärtigen Grundstücksgrenzen der Anlieger verlaufen. Außerhalb der Straße sollten die neuen Grenzen grundsätzlich entlang von Grundstücksgrenzen verlaufen. Beispiele siehe Skizze.


Anlagen: