Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Runderlass vom 14. Juni 2022 (MBl. NRW. 2022 S. 642).

 


Historisch: Prüfstellen für den Straßenbau Gem. RdErl. d. Ministeriums für Stadtentwicklung und Verkehr - III B 6 - 30 - 05 (48) - (am 01.01.2003: MVEL) u. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - IV B 7 - 1575/2 (am 01.01.2003: MUNLV) v. 28.3.1991

 

Historisch:

Prüfstellen für den Straßenbau Gem. RdErl. d. Ministeriums für Stadtentwicklung und Verkehr - III B 6 - 30 - 05 (48) - (am 01.01.2003: MVEL) u. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - IV B 7 - 1575/2 (am 01.01.2003: MUNLV) v. 28.3.1991

Prüfstellen für den Straßenbau
Gem. RdErl. d. Ministeriums für Stadtentwicklung
und Verkehr - III B 6 - 30 - 05 (48) - (am 01.01.2003: MVEL)
u. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - IV B 7 - 1575/2
(am 01.01.2003: MUNLV)
v. 28.3.1991

1
Entsprechend den Richtlinien für die Anerkennung und Überwachung von Prüfstellen für bituminöse und mineralische Baustoffe und Baustoffgemische im Straßenbau - RAP Stra, Ausgabe 1972, werden Prüfstellen, die im Bundesfern- und Landesstraßenbau tätig sind, von der obersten Straßenbaubehörde privatrechtlich anerkannt.

2
Da in Nordrhein-Westfalen auch aufbereitete Altbaustoffe (Recyclingbaustoffe) und industrielle Nebenprodukte, die im Erd- und Straßenbau Verwendung finden, der Güteüberwachung entsprechend RG Min unterliegen, wird die RAP Stra 1972 wie folgt ergänzt:

Abschnitt 1. Zweck und Anwendungsbereich
Es wird ein neuer Absatz 2 eingeführt:

Diese Richtlinien gelten auch für Prüfstellen, die Untersuchungen für wasserwirtschaftliche Merkmale an Straßenbaustoffen durchführen.
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

Abschnitt 3. Geltungsbereich der Anerkennung

Es wird ein neuer Absatz 8 eingeführt:
Prüfstellen der Hersteller und Aufbereiter von industriellen Nebenprodukten und Recyclingbaustoffen können nur für Eignungsprüfungen anerkannt werden, wobei entsprechende regionale Erfahrungen vorliegen müssen.
Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9.

Abschnitt 4.1 Prüfstellenleiter
Es werden die neuen Absätze 4 und 5 eingeführt:
Als Grundausbildung für den Leiter einer Prüfstelle für wasserwirtschaftliche Merkmale ist ein abgeschlossenes Studium der Chemie an einer wissenschaftlichen Hochschule vorauszusetzen. Für die Leitungsfunktion der Prüf stelle ist darüber hinaus eine mindestens 5jährige Praxis auf dem Gebiet der entsprechenden Analytik Voraussetzung.

Eine regelmäßige Fortbildung muss sowohl für den Prüfstellenleiter, seinen Vertreter als auch für das Fachpersonal gewährleistet sein. Das Fachpersonal ist vom Leiter in seine Pflichten und Aufgaben besonders auch in bezug auf die durchzuführenden analytischen Qualitätssicherungsmaßnahmen einzuweisen.

Abschnitt 4.2 Fachpersonal
Es wird ein neuer Absatz 2 eingeführt:
Außerdem muss die Prüfstelle für wasserwirtschaftliche Merkmale über mindestens einen Chemie-Ingenieur oder Chemotechniker verfügen (in Ausnahmefällen ein Chemielaborant mit ausreichender Erfahrung).

Abschnitt 4.3 Geräteausstattung
Satz 3 entfällt.
Es werden die neuen Absätze 2 und 3 eingeführt:
Die Prüfstelle für wasserwirtschaftliche Merkmale muss neben den üblichen Geräten eines chemischen Labors für die Durchführung der Probenahme, der Probenaufbereitung und der Analytik mit den Geräten ausgestattet sein, die eine vorschriftsmäßige Durchführung der Untersuchungen gestatten.

Listen der für die Anerkennung zur Durchführung von Baustoffuntersuchungen erforderlichen Geräteausstattung sind beim Ministerium für Stadtentwicklung und Verkehr erhältlich.

Abschnitt 4.4 Räumliche Voraussetzungen
Es wird ein neuer Absatz 2 eingeführt:
Eine ordnungsgemäße Entsorgung der festen und flüssigen Abfälle, der Laborabwässer sowie der gasförmigen Abgänge muss gesichert sein.

Abschnitt 5. Verfahren der Anerkennung
Absatz 3 wird wie folgt ergänzt:
Zusätzlich gehören der Kommission ein Vertreter der obersten Wasserbehörde und ein von dieser benannter Vertreter einer anerkannten Prüfstelle für wasserwirtschaftliche Merkmale an.

Absatz 7 wird wie folgt ergänzt:

An die Stelle der Bundesanstalt für Straßenwesen kann das Staatliche Materialprüfungsamt treten.

Abschnitt 6. Erteilung der Anerkennung
Absatz 2 wird wie folgt ergänzt:
... die Anerkennung gilt. Ebenso ist die Anerkennung für die Untersuchung der wasserwirtschaftlichen Merkmale der industriellen Nebenprodukte und Recyclingbaustoffe zu bescheinigen.

3
Für die Verwendung von industriellen Nebenprodukten und Recyclingbaustoffen im Erd- und Straßenbau gelten die erweiterten RAP Stra für alle Straßenbaulastträger.

4
Eine Zusammenstellung der anerkannten Prüfstellen ist beim Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung, 40190 Düsseldorf, erhältlich.

MBl. NRW. 1991 S. 695.