Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 09.10.2001 - MBl.NRW. S. 1528.

 


Historisch: Güteüberwachung von Mineralstoffen im Straßenbau Gem. RdErl. d. Ministeriums für Stadtentwicklung und Verkehr - III B 6 - 32-40 (45) -u. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - IV A 3 - 953-26308 -v. 25. 4. 1991 ¹)

 

Historisch:

Güteüberwachung von Mineralstoffen im Straßenbau Gem. RdErl. d. Ministeriums für Stadtentwicklung und Verkehr - III B 6 - 32-40 (45) -u. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - IV A 3 - 953-26308 -v. 25. 4. 1991 ¹)

913

 Historische SMBl. NRW.

Aufgehoben durch RdErl. v. 09.10.2001 - MBl. NRW. S. 1528.

Güteüberwachung
 von Mineralstoffen im Straßenbau

Gem. RdErl. d. Ministeriums für Stadtentwicklung und Verkehr
 - III B 6 - 32-40 (45) -u. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - IV A 3 - 953-26308 -v. 25. 4. 1991 ¹)

Der Bundesminister für Verkehr hat die Richtlinien für die Güteüberwachung von Mineralstoffen im Straßenbau - RG Min StB“ für die Bundesfernstraßen eingeführt. Ich weise auf diese Richtlinien, hin und empfehle deren Anwendung bei Baumaßnahmen an Straßen. Bei der Verwendung von aufbereiteten Altbaustoffen (Recycling-Baustoffe) und industriellen Nebenprodukten sind sie im Erd-und Straßenbau von allen Straßenbaulastträgern mit den folgenden Ergänzungen zu beachten:

1 Allgemeines

Sofern für industrielle Nebenprodukte und Recyclingbaustoffe eine Güteüberwachung zur Einhaltung von Güteanforderungen vereinbart wird, muß diese Güteüberwachung auf der Grundlage der Richtlinien für die Güteüberwachung von Mineralstoffen im Straßenbau, RG Min-StB" aufgebaut sein und den darin gestellten Anforderungen entsprechen.

Die durchzuführenden Prüfungen im Rahmen von Eignungsnachweis, Fremd- und Eigenüberwachung über den Umfang der Anlage 2 der RG Min-StB hinaus richten sich nach dem in diesem Runderlaß bei den jeweiligen Tabelle i Stoffen angegebenen Prüfungskatalog (Tabelle 1).

2 Güteüberwachungsverfahren

Der Eignungsnachweis und die Prüfungen im Rahmen der Fremdüberwachung sind von Prüfstellen durchzuführen, die von der obersten Straßenbaubehörde nach den Richtlinien für die Anerkennung und Überwachung von Prüfstellen für bituminöse und mineralische Baustoffe und Baustoffgemische im Straßenbau, RAP Stra" entsprechend dem Gem. RdErl. d. Ministeriums für Stadtentwicklung und Verkehr u. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 28. 3.1991 - Prüfstellen für den Straßenbau - (SMB1. NW. 913) anerkannt sind.

Die mit der Güteüberwachung gemäß RG Min-StB nach RAP Stra anerkannte Prüfstelle kann sich eines Instituts zur Überprüfung der wasserwirtschaftlichen Merkmale (Prüfungskatalog der jeweiligen Stoffe) bedienen. Dieses Institut muß für die durchzuführenden Untersuchungen nach RAP Stra anerkannt sein. Die Ergebnisse der Untersuchungen werden von diesem Institut der mit der Fremdüberwachung beauftragten Prüfstelle zugeleitet. Diese bleibt den Straßenbaubehörden gegenüber verantwortlich.

3 Ergänzung zur Anlage l der RG Min-StB

- Technische . Lieferbedingungen für LD-Schlacke im bituminösen Straßenbau (TL LOS bit)

- Vorläufige Technische Lieferbedingungen für LD-Schlacke in Tragschichten ohne Bindemittel (VTL LOS ToB)

- Merkblatt über die Verwendung von industriellen Nebenprodukten im Straßenbau Teil: Wiederverwendung von Baustoffen Teil: Müllverbrennungsasche Teil: Schmelzkammergranulat Teil: Steinkohlenflugasche

- Technische Lieferbedingungen für Waschberge

- Merkblatt über Analysenverfahren der im Rahmen der Güteüberwachung zu untersuchenden wasserwirtschaftlichen Merkmale

4 Ergänzung zur Anlage 2 der RG Min-StB

In Tabelle l sind die Untersuchungen im Rahmen der laufenden Güteüberwachung in Ergänzung zur Anlage 2 der RG Min-StB angegeben.

5 Grenzwerte der wasserwirtschaftlichen Merkmale für industrielle Nebenprodukte und Recyclingbaustoffe

Die Grenzwerte der Tabelle 2 sind einzuhalten. Überschreitungen sind nur tolerierbar, wenn sie geringfügig .und nicht systematisch sind. Eine systematische Überschreitung liegt vor, wenn der zulässige Grenzwert eines Merkmals bei zwei aufeinanderfolgenden Fremdüberwachungsprüfungen; überschritten wird. Eine gering-fügige, tolerierbare Überschreitung ist gegeben, wenn

- bei HOS, HS, LOS, ES, SKG, SKF und WB II insgesamt max. l Merkmal

- bei MVA I + II, RCL I + II und WB I max. l Merkmal aus 3 der 4 Gruppen in Tabelle 3

den Grenzwert der Tabelle 2 um die angegebenen Prozentwerte überschreitet. Sofern ein Merkmal der Gruppe l im tolerierbaren Rahmen überschritten wird, darf zusätzlich auch der Grenzwert der el. Leitfähigkeit (Gruppe 2) um den angegebenen Prozentwert überschritten werden. Bei Überschreitung des Grenzwertes von 8 mg/kg PAK bei RCL l (s. Tabelle 2) werden als Übergangsregelung die PAK zusätzlich im Eluat bestimmt; der einzuhaltende Eluatgrenzwert liegt bei 0,03 mg/kg; Überschreitungen des Eluatgrenzwertes sind nicht zulässig.

Die Liste der Lieferwerke für Mineralstoffe in Nordrhein-Westfalen und deren Erzeugnisse, die der Güteüberwachung unterliegen (2.4.1 der RG Min), sowie ausländischer Werke und deren güteüberwachten Erzeugnisse (2.4.2 der RG Min)und das Merkblattüber Analysenverfahren der im Rahmen der Güteüberwachung zu untersuchen-den wasserwirtschaftlichen Merkmale sind beim Ministerium für Stadtentwicklung und Verkehr, Referat III B 6, Breite Straße 31, 4000 Düsseldorf l, erhältlich.

MBl. NW. 1991 S. 885, geändert durch Gem. RdErl. v. 16. 7. 1991 (MB1. NW. 1991 S. 1184).


Anlagen: