Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Prüfungsordnung für die Durchführung von Umschulungsprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter Bek. d. Landschaftsverbandes Rheinland v. 21.4.1987 -12.50-046-29 ¹)

 

Historisch:

Prüfungsordnung für die Durchführung von Umschulungsprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter Bek. d. Landschaftsverbandes Rheinland v. 21.4.1987 -12.50-046-29 ¹)

180.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 15.7.1987 = MB1. NW. Nr. 40 einschl.)

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Prüfungsordnung

für die Durchführung von Umschulungsprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter

Bek. d. Landschaftsverbandes Rheinland v. 21.4.1987 -12.50-046-29 ¹)

Inhaltsverzeichnis

I.Abschnitt Prüfungsausschüsse

§ l Errichtung des Prüfungsausschusses § 2 Zusammensetzung und Berufung des Prüfungsausschusses

§ 3 Vorsitz, Beschlußfähigkeit, Abstimmung

§ 4 Geschäftsführung

§ .5 Befangenheit

§ 6 Verschwiegenheit

II. Abschnitt

Vorbereitung der Prüfung '

§ 7 Prüfungstermine

§ 8 Anmeldung

§ 9 Zulassung

§ 10 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen

III. Abschnitt Durchführung der Prüfung

§ 11 Prüfungsgegenstand

§ 12 Gliederung der Prüfung, Prüfungsaufgaben, Dauer

§ 13 Nicht-Öffentlichkeit

§ 14 Leitung und Aufsicht

§ 15 Belehrung

§ 16 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

§ 17 Rücktritt, Nichtteilnahme

IV. Abschnitt

Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses

§ 18 Bewertung

§ 19 Feststellung des Prüfungsergebnisses

§20 Prüfungszeugnis

§ 21 Mitteilung über die nichtbestandene Prüfung

V. Abschnitt Wiederholungsprüfung §22 Wiederholungsprüfung

VI. Abschnitt Schlußbestimmungen

§ 23 Rechtsmittelbelehrung

§24 Prüfungsunterlagen

§25 Genehmigung, Inkrafttreten

Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 26. Juni 1986 erläßt der Landschaftsverband Rheinland in Köln als zuständige Stelle nach den §§ 41, 47 und 58 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 14. 8.1969 (BGB1.1 S. 1112) in der zur Zeit geltenden Fassung folgende Prüfungsordnung für die Durchführung von Umschulungsprüfungen in dem anerkannten Ausbildungsberuf Straßenwärter (Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter vom 7. 9. 1982 (BGB1.1 S. 1313 - Stra-ßenwärter-AusbilduÄgsverordnung -).

Durch die Prüfung werden Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen, die durch die berufliche Umschulung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin erworben wurden.

I.Abschnitt Prüfungsausschüsse

Errichtung des Prüfungsausschusses

Der Landschaftsverband Rheinland (Landschaftsverband) errichtet für die Abnahme der Umschulungsprüfungen einen Prüfungsausschuß. Bei Bedarf können weitere Prüfungsausschüsse gebildet werden.

§2

Zusammensetzung und Berufung des Prüfungsausschusses

(1) Der Prüfungsausschuß besteht aus zwei Beauftragten der Arbeitgeber, zwei Beauftragten der Arbeitnehmer, einem Lehrer einer berufsbildenden Schule.

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben Stellvertreter. Die Mitglieder und ihre Stellvertreter müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(2) Der Landschaftsverband beruft die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Dauer von drei Jahren.

(3) Die Arbeitnehmermitglieder und deren Stellvertreter werden auf Vorschlag der im Gebiet des Landschaftsverbandes Rheinland für den Ausbildungsberuf „Straßenwärter" bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen.

(4) Lehrer von berufsbildenden Schulen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen.

(5) Werden Mitglieder und Stellvertreter nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb der vom Landschaftsverband gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft der Landschaftsverband insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und deren Stellvertreter können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.

(6) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuß ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Stelle gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe vom Landschaftsverband mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird.

§3 Vorsitz, Beschlußfähigkeit, Abstimmung

(1) Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte für die Dauer der Berufungszeit einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.

(2) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§4 Geschäftsführung

Die Geschäftsführung obliegt der im Landschaftsverband für Ausbildungsfragen zuständigen Organisationseinheit = geschäftsführende Stelle (im einzelnen siehe §§5-9, 14, 20, 21, 27 und 28). Die Sitzungsprotokolle sind vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und vom Protokollführer zu unterzeichnen. § 19 (6) bleibt unberührt.

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') MBl. NW. 1987 S. 673.

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§5 Befangenheit

(1) Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Prüfungsaus-schußmitglieder nicht mitwirken, die mit dem Prüfungsbewerber

- verheiratet,

- verheiratet gewesen,

- in gerader Linie verwandt oder verschwägert,

- durch Annahme an Kindes Statt verbunden,

- in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder.

- bis zum zweiten Grade verschwägert

sind, auch wenn die Ehe, durch die die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht

(2) Prüfungsausschußmitglieder, die sich befangen füh-len; oder Prüfungsteilnehmer, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen, haben dies der geschäftsführenden Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

(3) Die Entscheidung über den Ausschluß von der Mitwirkung trifft die geschäftsführende Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuß.

Verschwiegenheit

Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über, alle Prüfungsvorgänge Dritten gegenüber Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuß. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der geschäftsführenden Stelle.

- mit Gesellenprüfung/Abschlußprüfung in einem dem Straßenwärter artverwandten Beruf aus den Berufsfeldern Bautechnik/Bau-wirtschaft l Jahr

- mit Gesellenprüfung/Abschlußprüfung in einem dem Straßenwärter nicht artverwandten Beruf 2 Jahre.

(3) Über die Zulassung zur Abschlußprüfung entscheidet die geschäftsführende Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuß.

§10 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fallen

(1) Der Auszubildende kann nach Anhören des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Abschlußprüfung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen.

(2) Zur Abschlußprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, daß er mindestens das Zweifache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, im Beruf des Straßenwärters tätig gewesen ist. Hiervon kann abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnisseh oder auf andere Weise glaubhaft dargetan wird, daß der Bewerber Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

(3) Zur Abschlußprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Einrichtung ausgebildet worden ist, wenn diese Ausbildung der Berufsausbildung in dem anerkannten Ausbildungsberuf Straßenwärter entspricht.

II. Abschnitt Vorbereitung der Prüfung

§7 Prüfungstermine

Die Geschäftsführende Stelle setzt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Prüfungstermine fest, veranlaßt die Einladung der zur Prüfung zugelassenen Prüfungsbewerber sowie der Mitglieder des Prüfungsausschusses. Eventuell zugelassene Ar-beits- und Hilfsmittel sind dabei anzugeben.

Anmeldung

(1) Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich nach den von der geschäftsführenden Stelle bestimmten Formularen, spätestens 6 Wochen vor der Prüfung, durch.den Prüfungsbewerber zu geschehen. •

In der Anmeldung werden folgende Angaben benötigt:

- Personaldaten,

- Daten der Umschulung. Es sind beizufügen:

- Nachweise von Tätigkeiten oder über den Erwerb der Fertigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen,

- Beurteilung der Stelle, die die Umschulung geleitet hat.

(2) Der Landschaftsverband Rheinland ist örtlich zuständig für Anmeldungen, wenn in seinem Gebiet

- die Umschulungsmaßnahme durchgeführt worden ist oder

- der Wohnsitz des Prüfungsbewerbers liegt

Zulassung

(1) Zur Prüfung ist jeder Umschüler zugelassen, der glaubhaft macht, daß er die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat.

(2) In der Regel sind folgende Umschulungszeiten nachzuweisen, und zwar von Bewerbern

- mit Gesellenprüfung/Abschlußprüfung Ausbildungsberuf Straßenbauer

III. Abschnitt Durchführung der Prüfung

§11 Prüfungsgegenstand

(1) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die erforderlichen Fertigkeiten beherrscht sowie die notwendigen praktischen und theoretischen Kenntnisse besitzt.

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 5 Straßenwärter-Ausbildungsverordnung aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse.

§12 Gliederung der Prüfung, Prüfungsaufgaben, Dauer

(1) Die Prüfung gliedert sich in eine Fertigkeitsprüfung und eine Kenntnisprüfung.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens acht Stunden fünf Arbeitsproben ausführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1. Instandsetzen einer beschädigten Straßendecke einschließlich Sicherung der Arbeitsstelle,

2. Herstellen einer Wegeeinmündung in eine Straße,

3. Herstellen eines Schachtunterteiles mit Rohranschluß,

4. Verlegen einer Sickerleitung,

5. Versetzen von Bordsteinen und Herstellen von Pfla-, sterrinnen,

6. Pflastern mit natürlichen und künsüichen Steinen und Verlegen von Platten,

7. Ausästen von Straßenbäumen mit Sicherung der Arbeitsstelle, '

8. Aufstellen von Schneezäunen,

9. Herstellen eines Straßengrabens oder einer Straßenböschung einschließlich Anfertigen und Setzen von Böschungslehren,

6 Monate 10. Herstellen einer Fahrbahnmarkierung,

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11. Aufstellen von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen,

12. Bedienen und Warten von gebräuchlichen Maschinen und Geräten.

(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1. Im Prüfungsfach Technologie:

a) Baustoffkunde:

aa) natürliche Steine: insbesondere Granit, Basalt, Sand- und Kalksteine; Herkunft, Eigenschaften, Körnungen und Korngruppen, Verwendung;

bb) künstliche Steine und Platten: Abmessungen und Verwendung im Straßenbau;

cc) Beton und Stahlbeton: Normenzemente, Zuschläge, Betonstähle; Zusammensetzung von Betonmischungen, Festigkeitsklassen, Verwendung im Straßenbau;

dd) Entwässerungsrohre: Rohre aus Steinzeug, Beton und Kunststoffen; Normgrößen und Bezeichnungen;

ee) bituminöse Bindemittel: Arten und Sorten, Bezeichnung, Verwendung;

ff) Pflastersteine:' Bezeichnung, Abmessungen und Verwendung;

gg) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen: ' Bezeichnung und Bedeutung;

hh) Markierungsstoffe: Bezeichnung, Eigenschaften und Verwendung;

ii) Anstrichfarben: Arten, Bezeichnung, Eigenschaften und Verwendung;

kk) biochemische Mittel und Pflanzenschutzmittel: Arten, Eigenschaften und Verwendung.

b) Arbeitskunde:

aa) einfache Vermessungsgeräte, Maschinen und Geräte für die Straßenunterhaltung: Einsatz, Schutzvorrichtungen;

bb) Bodenarten und Bodenklassen, Böschungen, Gräben: Verbau, Aussteifungen, Sicherungsarbeiten;

cc) Entwässerung: Herstellen und Unterhalten von Drainagen, offenen Gerinnen, Durchlässen und Einlaufen; Reinigen und Unterhalten von Entwässerungseinrichtungen;

dd) Bauweisen im Straßenbau: Tragschichten aus Mineralstoffen ohne Bindemittel, mit hydraulischen Bindemitteln und mit bituminösen Bindemitteln, Deckschichten aus bituminösem Mischgut, aus Beton und Pflastersteinen;

ee) Verkehrssicherung: Freihalten des Verkehrsraumes, Beseitigen von Sichtbehinderungen, Absichern von Bau- und Unfallstellen, Beseitigen von Verkehrshindernissen und Fahrbahnverschmutzungen;

ff) Winterdienst: Aufstellen von Schneeschutzzäunen, Beseitigen von Winterglätte, Schneeräumen;

gg) Bepflanzen von Böschungen, Mittel- und Seitenstreifen, Rasenmähen, Pflege des Bewuchses;

hh) Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Erste Hilfe;

ii) Berichtswesen;

kk) Wegerecht;

11) Aufbau, Aufgaben und Zuständigkeiten der Straßenbauverwaltung.

2. Im Prüfungsfach Technische Mathematik:

a) Längen-, Flächen-, Körper- und Gewichtsberechnungen für Baustoffe und Bauteile,

b) Baustoffbedarfsberechnungen im Straßenbau.

3. Im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:

a) Anfertigen von Handskizzen nach Angabe oder Aufmaß,

b) Lesen und Erläutern von Plänen und Zeichnungen aus dem Straßenbau.

4. Im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: - Wirtschafts- und Sozialkunde.

Die Fragen und Aufgaben sollen praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

L im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten

2. im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten

3. im Prüfungsfach Technisches Zeichen 90 Minuten

4. im Prüfungsfach Wirtschaftsund Sozialkunde 60 Minuten

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann (die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht, siehe auch § 19 Abs. 3).

(7) Der Prüfungsausschuß erstellt und beschließt auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplanes die Prüfungsaufgaben.

(8) Der Prüfungsausschuß kann diese Aufgabe (Absatz 7) einer Kommission oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen.

§13 Nicht-Öffentlichkeit

Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter der obersten Landesbehörden, der Ausbildüngsbehörden, der zuständigen Personalvertretungen sowie die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Der Prüfungsausschuß kann in Ausnahmefällen andere Personen als Gäste zulassen. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.

§14 Leitung und Aufsicht

(1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzenden vom gesamten Prüfungsausschuß abgenommen.

(2) Beim schriftlichen Teil der Kenntnisprüfung bestimmt die geschäftsführende Stelle die Aufsichtsführung im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß. Es ist sicherzustellen, daß der Prüfling die Arbeiten selbständig und nur mit erlaubten Hilfsmitteln ausführt.

(3) Während der Fertigkeitsprüfung ist der Prüfling von mindestens zwei - nicht der gleichen Gruppe angehörenden - Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu beobachten; diese werden vom Prüfungsausschuß bestimmt.

§15 Belehrung

Die Prüflinge sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

§16 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Die Prüflinge, die sich einer Täuschungshandlung oder einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs schuldig machen, kann der Aufsichtsführende vorläufig von der Prüfung ausschließen.

(2) Über den endgültigen Ausschluß und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuß nach Anhören des Prü-fungsteilnehmers. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die

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CM A Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Das gleiche *» • «" gilt bei innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungen.

§17 Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Der Prüfungsbewerber kann durch schriftliche Erklärung auf die Prüfungsteilnahme verzichten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt

• (2) Tritt der Prüfungsbewerber nach Beginn der Prüfung zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für-den Rücktritt vorliegt (z. B. im Krankheitsfalle durch Vorlage eines ärztlichen Attestes).

(3) Geschieht der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfungsbewerber an der Prüfung nicht teil, ohne daß ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuß.

IV. Abschnitt

Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses

§18 Bewertung

(1) Jede schriftliche Prüfungsarbeit ist von einem Fachlehrer und von einem Mitglied des Prüfungsausschusses zu bewerten. Nach Begutachtung stehen die Prüfungsarbeiten allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zur Einsichtnahme zur Verfügung. Jedes Mitglied ist berechtigt, eine von dem Urteil des Gutachters oder Mitgutachters abweichende Beurteilung mit Begründung schriftlich zu vermerken. Bei abweichender Beurteilung bewertet der Prüfungsausschuß die Arbeit endgültig, sofern die Entscheidung davon abhängt, ob die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung ergänzt werden kann (siehe § 19 Abs. 2).

(2) Jedes die Fertigkeitsprüfung beobachtende Mitglied gibt eine eigene Prüfungsnote ab und teilt sie anschließend dem Prüfungsausschußvorsitzenden mit.

(3) Findet gemäß § 19 (2) eine mündliche Prüfung statt, so regelt der Prüfungsausschuß Inhalt und Verfahren.

(4) Für die Bewertung gilt nachstehende Notenskala. Der Prüfungsausschuß kann bestimmen, daß insgesamt oder für Teile der Prüfung nach dem angegebenen Punkt1 System verfahren wird. Es bedeuten:

100-92 Punkte = Note l = sehr gut

(eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung)

unter 92-81 Punkte = Note 2 = gut (eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung)

unter 81-67 Punkte = Note 3 = befriedigend (eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung)

unter 67-50 Punkte = Note 4 = ausreichend (eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht) unter 50-30 Punkte = Note 5 = mangelhaft (eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind) unter 30-jO Punkte = Note 6 = ungenügend (eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind).

§19 Feststellung des Prüfungsergebnisses

(1) Der Prüfungsausschuß stellt gemeinsam das Gesamtergebnis der Prüfung fest. Es ist eine Gesamtnote zu bilden.

(2) Die Kenntnisprüfung besteht in der Regel aus dem schriftlichen Teil § 12 (3) bis (5). Werden im schriftlichen Teil insgesamt oder innerhalb diesem im Fach Technologie nicht ausreichende Leistungen erbracht (weniger als 50 Punkte), so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsfächern eine mündliche Prüfung durchzuführen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann (siehe auch § 12 Abs. 6).

(3) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht

(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-tigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

(5) Unbeschadet des § 22 Abs. 2 Satz l kann der Prüfungsausschuß bestimmen, daß in bestimmten Prüfungsfächern oder Prüfungsgebieten eine Wiederholungsprüfung nicht erforderlich ist

(6) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(7) Der Prüfungsausschuß soll dem Prüfungsteilnehmer am letzten Prüfungstag mitteilen, ob er die Prüfung „bestanden" oder „nicht bestanden" hat. Hierüber ist dem Prüfungsteilnehmer unverzüglich eine vom Vorsitzenden zu unterzeichnende Bescheinigung oder das Zeugnis auszuhändigen. Dabei ist als Termin des Bestehens bzw. Nichtbestehens der Tag der letzten Prüfungsleistung einzusetzen.

§20 Prüfungszeugnis

(1) Über die Prüfung erhält der Prüfling vom Land-schaftsverband als zuständige Stelle für den Ausbildungsberuf „Straßenwärter" ein Zeugnis.

(2) Das Prüfungszeugnis enthält:

- die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 34 BBiG"

- die Personalien des Prüfungsteilnehmers

- den Ausbildungsberuf

- die Zeit der Umschulung

- das Gesamtergebnis der Prüfung und die Ergebnisse von einzelnen Prüfungsleistungen

- das Datum des Bestehens der Prüfung

- die Unterschriften des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und des Beauftragten der geschäftsführenden Stelle mit Siegel.

§21 Mitteilung über die nichtbestandene Prüfung

(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer von der geschäftsführenden Stelle einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, in welchen Prüfungsteilen ausreichende Leistungen nicht erbracht worden sind und ggf. welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt zu werden brauchen (siehe § 19 (5).

(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 22 dieser Prüfungsordnung ist hinzuweisen.

V.Abschnitt Wiederholungsprüfung

§22 Wiederholungsprüfung

(1) Eine nicht bestandene Umschulungsprüfung kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung soll In der Regel spätestens nach sechs Monaten stattfinden.

180.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl5.7.1987 = MBl. NW. Nr. 40 einschl.)

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(2) Hat der Prüfungsteilnehmer bei nicht bestandener Prüfung in einem Prufungsteil bessere als ausreichende Leistungen erbracht, so ist dieser Teil auf Antrag des Prüfungsteilnehmers nicht zu wiederholen, sofern dieser sich innerhalb von zwei Jahren - gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an - zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Das gleiche gilt, wenn nach Bestimmung des Prüfungsausschusses gemäß § 19 (5) in bestimmten Prüfungsfächern oder Prüfungsgebieten eine Wiederholung nicht erforderlich ist.

(3) Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung (§§ 8 und 9) gelten sinngemäß. Bei der Anmeldung sind außerdem Ort und Datum der vorausgegangenen Prüfung anzugeben.

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VI. Abschnitt Schlußbestimmungen

§23 Rechtsmittelbelehrung

Belastende Maßnahmen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses sowie der geschäftsführenden Stelle, die sich auf die Prüfung beziehen, sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfungsbewerber bzw. -teil-nehmer mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Diese richtet sich im einzelnen nach der Verwaltungsgerichtsordnung des Bundes und den Ausführungsbestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen.

§24 Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluß, der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Niederschriften gemäß § 19 (6) zehn Jahre lang aufzubewahren.

§25') Genehmigung, Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung wurde am 25. 3. 1987 gemäß § 41 BBiG vom Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen genehmigt.

(2) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft2).

Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland

') § 25 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos Aufhebungsvorschrift ') MB1. NW. ausgegeben am 5. Juni 1987.