Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluß- und Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf „Straßenwärter" Vom 6. Juni 1973 ¹)

 

Historisch:

Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluß- und Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf „Straßenwärter" Vom 6. Juni 1973 ¹)

97. Ergänzung — SMBl. NW. — (Stand 1.11. 1973 = MBl. NW, Nr. 98 einschl.)

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Gliederungsnummer 914: Straßenwärter


Prüfungsordnung

für die Durchführung von Abschluß- und Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf „Straßenwärter"

Vom 6. Juni 1973 ¹)

Auf Grund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 17. 4. 1973 erläßt der Landschaftsverband Rheinland in Köln, vertreten durch den Direktor, als zuständige Stelle nach den §§41 und 58 (2) Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 14. August,1969 (BGB1. 1 S. 1 1 12) in der zur Zeit gültigen Fassung folgende Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluß- und Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf „Straßenwärter".

A. Gemeinsame Vorschriften

§1 Errichtung des Prüfungsausschusses

(zu §36 BBiG)

Der Landschaftsverband Rheinland (Landschaftsverband) errichtet für die Abnahme der Abschluß- und Zwischenprüfungen einen Prüfungsausschuß. Bei Bedarf können mehrere Prüfungsausschüsse gebildet werden.

Zusammensetzung und Berufung des Prüfungsausschusses

(zu § 37 BBiG)

(1) Der Prüfungsausschuß besteht aus '

zwei Beauftragten der Arbeitgeber, zwei Beauftragten der Arbeitnehmer, einem Lehrer einer berufsbildenden Schule.

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben Stellvertreter. Die Mitglieder und ihre Stellvertreter müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(2) Der Landschaftsverband beruft die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Dauer von drei Jahren.

(3) Die Arbeitnehmermitglieder und deren Stellvertreter werden auf Vorschlag der im Gebiet des Landschaftsverbandes Rheinland für den Ausbildungsberuf „Straßenwärter" bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzuhg berufen.

(4) Lehrer von berufsbildenden Schulen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen.

(5) Werden Mitglieder und Stellvertreter nicht oder nicht in ' ausreichender Zahl innerhalb der vom Landschaftsverband gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft der Landschaftsverband insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und, deren Stellvertreter können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.

(6) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuß ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe vom Landschaftsverband mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird.

§3 Vorsitz, Beschlußfähigkeit, Abstimmung

(§ 38 BBiG)

(1) Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte für die j Dauer der Berufungszeit einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.

(2) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§4 Geschäftsführung

Die Geschäftsführung obliegt der im Landschaftsverband für Ausbildungsfragen • zuständigen Organisationseinheit = geschäftsführende Stelle (im einzelnen siehe §§ 5-9, 12, 14, 21, 22, 25 und 28). Die Sitzungsprotokolle sind vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und vom Protokollführer zu unterzeichnen. § 20 (4) bleibt unberührt.

Befangenheit

(1) Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Prüfungsausschußmitglieder nicht mitwirken, die mit dem Prüfungsbewerber

- verheiratet,

- verheiratet gewesen,

- in gerader Linie verwandt oder verschwägert,

- durch Annahme an Kindes Statt verbunden,

- in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder

- bis zum zweiten Grade verschwägert sind, auch wenn die Ehe, durch die die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht.

(2) Prüfungsausschußmitglieder, die sich befangen fühlen, oder Prüfungsteilnehmer, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen, haben dies der geschäftsführenden Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

(3) Die Entscheidung über den Ausschuß von der Mitwirkung trifft die geschäftsführende Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuß.

§6 Verschwiegenheit

Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge Dritten gegenüber Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuß. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der geschäftsführenden Stelle und des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses'.

B. Abschlußprüfung

I. Abschnitt Vorbereitung der Prüfung

§7 Prüfungstennlne

Die geschäftsführende Stelle setzt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Prüfungstermine fest, veranlaßt die Einladung der zur Prüfung zugelassenen Prüfungsbewerber sowie der Mitglieder des Prüfungsausschusses'und benachrichtigt die Ausbildungsstätte. Eventuell zugelassene Arbeits- und Hilfsmittel sind dabei anzugeben. '

§8 . Anmeldung

(1) Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich nach den von der geschäftsführenden Stelle bestimmten Anmeldefristen und -formularen durch den Ausbildenden mit Zustimmung des Auszubildenden zu erfolgen.

(2) In besonderen Fällen kann der Prüfungsbewerber selbst • den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen. Dies gilt vor allem in Fällen gemäß § 9 und'bei Wiederholungsprüfungen, falls ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht.

') MBl. NW. 1973 S. 1562.

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§9 Zulassung

(zu § 39 BBiG)

(1) Zur Abschlußprüfung ist zuzulassen,

1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,

2. wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie vorgeschriebene Berichtshefte geführt hat und

3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder der Auszubildende, noch dessen gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat.

(2) Über die Zulassung zur Abschlußprüfung entscheidet die geschäftsführende Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der'Prüfungsaus-schuß.

(3) Die geschäftsführende Stelle kann im Bedarfsfalle neben den Anmeldeformularen weitere Ausbildungsunterlagen verlangen.

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§ 10

Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen (zu §40 BBiG)

(1) Der Auszubildende kann nach Anhören des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Abschlußprüfung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen.

(2) Zur Abschlußprüfung.ist auch zuzulassen, wer nachweist, daß er mindestens das Zweifache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem er die Prüfung ablegen will. Hiervon kann abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft dargetan wird, daß der Bewerber Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

(3) Zur Abschlußprüfung ist femer zuzulassen, wer in einer .berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Einrichtung ausgebildet worden ist, wenn diese Ausbildung der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht.

II. Abschnitt Durchführung der Prüfung

§11 • Prüfungsgegenstand

(zu § 35 BBiG)

(1) Durch die Abschlußprüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die erforderlichen Fertigkeiten beherrscht sowie die notwendigen praktischen und theoretischen Kenntnisse besitzt.

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf die in der Ausbildungsordnung im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Kenntnisse und Fertigkeiten sowie auf die in der Berufsschule zusätzlich vermittelten Kenntnisse, soweit diese für die Be-, rufsausbildung wesentlich sind.

§12 Gliederung der Prüfung, Prüfungsaufgaben

(1) Die Abschlußprüfung gliedert sich in eine Fertigkeitsprüfung und eine Kenntnisprüfung.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten kommen in einer Prüfungsdauer von fünf Stunden insbesondere Aufgaben aus folgenden Gebieten in Betracht:

1. Straßenunterhaltung und -Instandsetzung,

2. Anbringen von Verkehrszeichen, Fahrbahnmarkierungen und Leiteinrichtungen,

3. Streckenüberwachung und -Sicherung,

4. Schneeschutzmaßnahmen,

5. Natur-und Landschaftspflege.

(3) Die Kenntnisprüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen. Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling

a) eine Klausur in einer Zeit von drei Stunden anfertigen, für die drei Themen aus dem Aufgabenbereich des Straßenwärters zur Auswahl zu stellen sind,

b) eine Klausurarbeit in einer Zeit von einer Stunde anferti: gen, in der fachspezifische Aufgaben aus den Grundrechnungsarten, einschließlich Prozentrechnen sowie Flächen-, Körper- und Gewichtsberechnung, zu lösen sind,

c) in einer mündlichen Prüfung Kenntnisse aus sämtlichen Gebieten der Ausbildung nachweisen.

(4) In der mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als sechs Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. Für jede Gruppe soll die Prüfung nicht länger als zwei Stunden dauern. Der Prüfungsausschuß bestimmt die Prüfungsfächer und die Prüfer.

(5) Die Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung haben für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses das gleiche Gewicht.

(6) Die geschäftsführende Stelle des Landschaftsverbandes bestimmt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß die Prüfungsaufgaben. >

§13 Nicht-Öffentlichkeit

Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter der obersten Landesbehörden, der Ausbildungsbehörden, der zuständigen Personalvertretungen sowie die Mitglieder des Berufsbil-dungsausschusses können anwesend sein. Der Prüfungsausschuß kann in Ausnahmefällen andere Personen als Gäste zulassen. Bei der Beratung über das Prufungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.

§14 Leitung und Aufsicht

(1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzenden vom gesamten Prüfungsausschuß abgenommen.

(2) Beim schriftlichen Teil der Kenntnisprüfung bestimmt die geschäftsführende Stelle die Aufsichtsführung. Es ist sicherzustellen, daß der Prüfling die Arbeiten selbständig und nur mit den erlaubten Hilfsmitteln ausführt.

(3) Während der Fertigkeitsprüfung ist der Prüfling von mindestens zwei - nicht der gleichen Gruppe angehörenden -. Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu beobachten; diese werden vom Prüfungsausschuß bestimmt.

§15 Belehrung

Die Prüflinge sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

§16 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Die Prüflinge, die sich einer Täuschungshandlung oder einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs schuldig machen, kann der Aufsichtsführende vorläufig von der Prüfung ausschließen.

(2) Über den endgültigen Ausschluß und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuß nach Anhören des Prüfungsteilnehmers. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt -werden. Das gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungen.

§ 17 Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Der Prüfungsbewerber kann durch schriftliche Erklärung auf die Prüfungsteilnahme verzichten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

(2) Tritt der Prüfungsbewerber nach Beginn der Prüfung zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene

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Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt (z. B. im Krankheitsfälle durch Vorlage eines ärztlichen Attestes).

(3) Geschieht der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfungsbewerber an der Prüfung nicht teil, ohne daß ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuß.

§ 18 Zulassung zur mündlichen Prüfung

(1) Der Prüfling wird zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen, wenn

a) in der Kenntnisprüfung beide Klausurarbeiten geringer als ausreichend bewertet sind oder

b) die Fertigkeitsprüfung und die dreistündige Klausurarbeit geringer als ausreichend bewertet sind.

(2) Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuß. Bei Nichtzulassung ist die Prüfung nicht bestanden.

III. Abschnitt

Bewertung, Feststellung und Beurkundung dei PrUfungsergebnisses

§19 Bewertung

(1) Jede schriftliche Prüfungsarbeit ist von einem Fachlehrer und von einem Mitglied des Prüfungsausschusses zu bewerten. Nach Begutachtung stehen die Prüfungsarbeiten allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zur Einsichtnahme zur Verfügung. Jedes Mitglied ist berechtigt, eine von dem Urteil des Gutachters oder Mitgutachters abweichende Beurteilung mit Begründung schriftlich zu vermerken. Bei abwei-• chender Beurteilung bewertet der Prüfungsausschuß die Arbeit endgültig, sofern davon die Zulassung zur mündlichen Prüfung abhängt.

(2) Jedes die Fertigkeltsprtthing beobachtende Mitglied gibt eine eigene Prüfungsnote ab und teilt sie unmittelbar anschließend dem Prüfungsausschußvorsitzenden mit.

(3) Für die Bewertung der mündlichen Prüfung gibt der Prüfer für das von ihm geprüfte Fach eine Vorschlagsnote ab. Die abschließende Bewertung obliegt dem Prüfungsausschuß.

(4) Für die Bewertung gilt nachstehende Notenskala. Der Prüfungsausschuß kann bestimmen, daß insgesamt oder für Teile der Prüfung nach dem angegebenen Punktsystem verfahren wird. Es bedeuten:

100-92 Punkte = Note l = sehr gut (eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung)

unter 92-81 Punkte = Note 2 = gut (eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung)

unter 81-67 Punkte = Note 3 = befriedigend

(eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende

Leistung)

unter 67-50 Punkte = Note 4 = ausreichend

(eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen

den Anforderungen noch entspricht)

unter 50-30 Punkte = Note 5 = mangelhaft (eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, Jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind)

unter 30-0 Punkte = Note 6 = ungenügend

(eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht

und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind).

§20 Feststellung des PrufungiergebnUses

(1) Der Prüfungsausschuß stellt gemeinsam das Gesamtergebnis der Prüfung fest. Es ist eine Gesamtnote zu bilden. Bei

der Bewertung der Kenntnisprüfung haben die Klausurarbeiten nach § 12 Abs. 3 Buchstabe a) doppeltes, die Leistungen nach § 12 Abs. 3 Buchstaben b) und c) einfaches Gewicht.

(2) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn in den einzelnen Prüfungsteilen (Fertigkeits- und Kenntnisprüfung) mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

(3) Unbeschadet des § 23 Abs. 2 Satz l kann der Prüfungsausschuß bestimmen, daß in bestimmten Prüfungsfächern oder Prüfungsgebieten eine Wiederholungsprüfung nicht erforderlich ist. •

(4) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift aufzunehmen.- Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(5) Der Prüfungsausschuß soll dem Prüfungsteilnehmer am letzten Prüfungstag mitteilen, ob er die Prüfung

„bestanden" oder „nicht bestanden"

hat. Hierüber ist dem Prüfungsteilnehmer unverzüglich eine vom Vorsitzenden zu unterzeichnende Bescheinigung oder das Zeugnis auszuhändigen. Dabei ist als Termin des Bestehens bzw. Nichtbestehens der Tag der letzten Prüfungsleistung einzusetzen.

§21 Priifungszeugnls

(zu § 34 BBiG)

(1) Über die Prüfung erhält der Prüfling vom Ldndschafts-verband als zuständige Stelle für den Ausbildungsberuf „Straßenwärter" ein Zeugnis.

(2) Das Prüfungszeugnis enthält:

- die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 34 BBiG"

- die Personalien des Prüfungsteilnehmers

- den Ausbildungsberuf

- die Zeit der Ausbildung

- das Gesamtergebnis der Prüfung und die Ergebnisse von einzelnen Prüfungsleistungen

- das Datum des Bestehens der Prüfung

- die Unterschriften des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und des Beauftragten der geschäftsführendqf Stelle mit Siegel.

§22 Mitteilung über die nichtbestandene Prüfung

(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfungsteilnehmer, sein gesetzlicher Vertreter sowie der Ausbildende von der geschäftsführenden Stelle einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, in welchen Prüfungsteilen ausreichende Leistungen nicht erbracht worden sind und ggf. welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt zu werden brauchen [s. § 20 (3)|.

(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gem. § 23 dieser Prüfungsordnung ist hinzuweisen.

IV. Abschnitt Wiederholungsprüfung

§23 Wiederholungsprüfung

(zu § 34 BBiG)

(1) Eine nicht bestandene Abschlußprüfung kann zweimal wiederholt werden. Der Prüfungsausschuß bestimmt den Termin. Die Wiederholungsprüfung soll in der Regel spätestens nach sechs Monaten stattfinden.

(2) Hat der Prüfungsteilnehmer bei nicht bestandener Prüfung in einem Prüfungsteil bessere als ausreichende Leistungen erbracht, so ist dieser Teil auf Antrag des Prüfungsteilnehmers nicht zu wiederholen, sofern dieser sich innerhalb von zwei Jahren - gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an - zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Das gleiche gilt, wenn nach Bestimmung des Prüfungsausschusses gem. § 20 (3) in bestimmten Prüfungsfächern oder Prüfungsgebieten eine Wiederholung nicht erforderlich ist.

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6. 6. 73 (2)

180.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl5.7.1987 = MB1. NW. Nr. 40 einschl.)

Qltl w l "T

' (**) ^'e Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung (§§8 und 9) gelten sinngemäß. Bei der Anmeldung sind außerdem Ort und Datum der vorausgegangenen Prüfung anzugeben.

C. Zwischenprüfung

§ 24 Zweck und Zeitpunkt

Die Zwischenprüfung hat den Zweck, den Ausbildungsstand zu ermitteln. Sie soll während des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. Die §§ 7 (Prüfungstermin) und 8 (Anmeldung) gelten entsprechend.

§25 Inhalt

(1) In der Zwischenprüfung ist zu prüfen, in welchem Maße der Prüfling bereits Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten in der Straßenunterhaltung und -Instandsetzung sowie in der Sicherung von Arbeitsstellen beherrscht. Die Prüfung erstreckt sich außerdem auf in der Berufsschule vermittelte und für die Berufsausbildung wesentliche Kenntnisse.

(2) Über den Umfang der Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuß auf der Grundlage der Ausbildungsordnung. Wegen der Prüfungsaufgaben kann er Weisungen erteilen; im übrigen bestimmt die geschäftsführende Stelle im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Prüfungsaufgaben.

§26 Durchführung

Die §§ 13 (Nicht-Öffentlichkeit), 14 (Leitung und Aufsicht), 15 (Belehrung), 16 (Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße) und 19 (Bewertung) gelten entsprechend.

§27 Niederschrift

Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung des Leistungsstandes, insbesondere etwaiger Mängel, ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.

§28 Prüfungsbescheinigung

Über die Teilnahme an der Zwischenprüfung sowie deren Ergebnis wird von der geschäftsführenden Stelle eine Bescheinigung ausgestellt, die dem Auszubildenden, seinem gesetzlichen Vertreter, dem Ausbildenden und der Berufsschule zuzuleiten ist.

§31 ' .-. . Genehmigung, Inkrafttreten.

(1) Diese Prüfungsordnung wurde am 6. Juni 1973 gem. § 41 BBiG vom Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen genehmigt.

(2) Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1973 in Kraft.

D. SchhifibesUmmungen

§29 Rechtsmittelbelehrung

Belastende Maßnahmen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses sowie der geschäftsführenden Stelle, die sich auf die Abschlußprüfung beziehen, sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfungsbewerber bzw. -teilneh-mer mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Diese richtet sich im einzelnen nach der Verwaltungsgerichtsordnung des Bundes und den Ausführungsbestimmungen des Landes Notdrhein- Westfalen.

§30 Prüfungs unterlagen

Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluß der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Niederschriften gem. § 20 (4) sind zehn Jahre lang aufzubewahren.