Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 30.8.2024
§ 12 Abs. 2 Güterkraftverkehrsgesetz Bek. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung vom 23.1.2004
§ 12 Abs. 2 Güterkraftverkehrsgesetz Bek. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung vom 23.1.2004
§ 12 Abs. 2
Güterkraftverkehrsgesetz
Bek. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung
vom 23.1.2004
Zur Überwachung von Rechtsvorschriften über die Beschäftigung und die Tätigkeit
des Fahrpersonals auf Kraftfahrzeugen können Beauftragte des Bundesamtes für
Güterverkehr Kraftomnibusse auf dem Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen
anhalten. Die Zuständigkeit der Polizei bleibt hiervon unberührt.
2
Das Anhalten der Kraftomnibusse durch das Bundesamt für Güterverkehr erfolgt
grundsätzlich im Rahmen seiner üblichen Kontrollen.
3
Das Bundesamt für Güterverkehr teilt dem Land (den Bezirksregierungen, der
Polizei und dem nordrhein-westfälischen Verkehrsministerium) Zeit und Ort der
jeweiligen Kontrollen vorab durch Übersendung der Dienstpläne mit.
4
Dem Land Nordrhein-Westfalen entstehen durch die Ausübung des Anhalterechtes
durch das Bundesamt für Güterverkehr keine Kosten.
5
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
§ 9 i. V. m. § 8 Fahrpersonalgesetz (FPersG) bleibt unberührt.
Einnahmen
aus Ordnungswidrigkeitenverfahren im Zusammenhang mit der Kontrolle von
Kraftomnibussen sind je nach Bußgeldzuständigkeit Einnahmen des Landes (§ 9
Abs. 1 FPersG) oder des Bundes (§ 9 Abs. 2 FPersG). Einnahmen aus Verwarnungen
nach § 20 Abs. 2 GüKG durch Bedienstete des Bundesamtes stehen dem Bund zu.
6
Sowohl das Land Nordrhein-Westfalen als auch das Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Wohnungswesen veranlassen die Veröffentlichung der Berechtigung des
Bundesamtes zum Anhalten von Kraftomnibussen im Land Nordrhein-Westfalen in den
jeweiligen amtlichen Mitteilungsblättern.
7
Diese Vereinbarung tritt am 01.12.2003 in Kraft. Sie kann von beiden Seiten
jederzeit widerrufen werden.
Der
Minister für Verkehr, Der Präsident des
Bundesamtes
Energie
und Landesplanung für Güterverkehr
MBl.
NRW. 2004 S. 178