Historische SMBl. NRW.
Historisch: Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten durch die Ordnungsbehörden RdErl. d. Innenministers v. 15.10.1987 -IVA2-2511/16
Historisch:
Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten durch die Ordnungsbehörden RdErl. d. Innenministers v. 15.10.1987 -IVA2-2511/16
Verfolgung und Ahndung
von Verkehrsordnungswidrigkeiten durch die Ordnungsbehörden
RdErl. d. Innenministers v. 15.10.1987
-IVA2-2511/16
1
Allgemeine Richtlinien für die Kreisordnungsbehörden und die örtlichen
Ordnungsbehörden (Ordnungsbehörden)
1.1
Zuständigkeiten
1.1.1
Sachliche Zuständigkeit
1.1.2
örtliche Zuständigkeit
1.2
Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten
1.2.1
Allgemeine Verfahrensgrundsätze
1.2.2
Besondere Verfahrensgrundsätze
1.3
Entscheidungen der Ordnungsbehörde
1.3.1
Einstellung des Verfahrens
1.3.2
Bußgeldbescheid
1.4
Verfahren nach Einspruch
1.4.1
Eigene Prüfung und Abgabe an die Staatsanwaltschaft
1.4.2
Beteiligung der Ordnungsbehörde am gerichtlichen Bußgeldverfahren
1.5
Vollstreckung des Bußgeldbescheides
1.5.1
Zulässigkeit
1.5.2
Verfahren
1.6
Verfahren bei bestimmten Personengruppen
1.6.1
Geltung der Richtlinien für die Polizei
1.6.2
Personen ohne Inlandswohnsitz
1.6.3
Stationierungsstreitkräfte
1.6.4
Exterritoriale
1.7
Gnadengesuche
1.8
Akteneinsicht, örtliche Karteien, Aufbewahrung der Akten
1.8.1
Akteneinsicht
1.8.2
örtliche Karteien
1.8.3
Aufbewahrung
2
Besondere Richtlinien für die Kreisordnungsbehörden
2.1
Verwarnung
2.2
Auskunft aus dem Verkehrszentralregister
2.3
Bußgeldbescheid
2.4
Fahrverbot
2.5
Mitteilung an
das Kraftfahrt-Bundesamt
3
Schlussbestimmungen
l
Allgemeine Richtlinien für die Kreisordnungsbehörden und die örtlichen
Ordnungsbehörden (Ordnungsbehörden)
1.1
Zuständigkeiten
1.1.1
Sachliche Zuständigkeit
Die Kreisordnungsbehörden
sind zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten
nach den §§ 24 und 24 a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), abweichend hiervon
sind die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig für die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Straßenverkehr nach §24 StVG [Verordnung
zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von
Verkehrsordnungswidrigkeiten zuständigen Verwaltungsbehörden vom 25. September 1970 (GV. NW. S. 652), geändert durch Verordnung vom 7. November 1983 (GV. NW. S. 548), - SGV. NW. 45 -]. Die Zuständigkeit der Polizeibehörden bleibt
unberührt Die Zuständigkeit der örtlichen Ordnungsbehörden für Maßnahmen der
Gefahrenabwehr im Rahmen der Überwachung des ruhenden Straßenverkehrs nach §48
Abs. 4 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) bleibt unberührt, z. B. Anordnung der
Weiterfahrt, Versetzen oder Sicherstellen (Abschleppen) eines Fahrzeugs.
1.1.2
örtliche Zuständigkeit
örtlich
zuständig ist gemäß § 37 Abs. l Nr. l des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
(OWiG) die Ordnungsbehörde, in deren Bezirk die Verkehrsordnungswidrigkeit
begangen oder entdeckt worden ist
Auf Grund
übereinstimmender Verwaltungspraxis in den Bundesländern sieht die gemäß § 37
Abs. l Nr. 2 OWiG zuständige Ordnungsbehörde bei Verkehrsordnungswidrigkeiten
in der -Regel davon ab, tätig zu werden. § 39 OWiG bleibt unberührt.
1.2
Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten
1.2.1
Allgemeine Verfahrensgrundsätze
1.2.1.1
Wegen der allgemeinen Grundsätze für die Verfolgung von Verkehrsverstößen sowie
wegen des Verfahrens bei der Erteilung von Verwarnungen und bei
Ordnungswidrigkeiten-Anzeigen wird auf den RdErl. v. 1. 10. 1987 (SMB1. NW. 20510) „Verfolgung von Verkehrsverstößen durch die Polizei" verwiesen.
Abweichend von
Nr. 2.5.1 Satz 2 des vorgenannten RdErl. können die Ordnungsbehörden vorrangig
oder ausschließlich schriftliche Verwarnungen erteilen. Soll eine schriftliche
Verwarnung erfolgen, ist entweder eine Verwarnung mit Zahlschein oder eine
allgemeine Mitteilung über die beabsichtigte Ahndung des festgestellten
Verkehrsverstoßes am Fahrzeug gut sichtbar anzubringen bzw. dem Betroffenen
auszuhändigen.
Die
Ordnungsbehörden regeln das Zahlungs- und Abrechnungsverfahren in eigener
Zuständigkeit Die Vordrucke gemäß Anlage 5 des vorgenannten RdErl. sind ihrem
materiellen Inhalt nach verbindlich. In der Form können sie - insbesondere im
Hinblick auf eine ADV-gerechte Vordruckgestaltung - verändert werden.
1.2.1.2
Durch die Ausstattung der Ordnungsbehörden (Bußgeldstellen) mit den notwendigen
Kräften und Mitteln ist sicherzustellen, dass Ordnungswidrigkeiten-Verfahren so
schnell wie möglich abgewickelt werden.
1.2.1.3
Werden zur Beweissicherung technische Geräte verwendet, so ist dabei der RdErl.
v. 12. 2. 1981 (SMB1. NW. 20530) „Bekämpfung von Verkehrsunfällen durch die
Polizei" zu beachten.
1.2.2
Besondere Verfahrensgrundsätze
1.2.2.1
Gehen Anzeigen Dritter wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten bei den
Ordnungsbehörden ein oder stellen sie im Zusammenhang mit ihren sonstigen
Aufgaben z. B. als Straßenverkehrsbehörde selbst Verkehrsordnungswidrigkeiten
fest, so haben sie im Interesse der Vereinfachung und Beschleunigung des
Verfahrens etwa notwendige Ermittlungen grundsätzlich selbst zu führen. Eine
Inanspruchnahme der Polizei kommt nur in begründeten Ausnahmefällen in Betracht
1.2.2.2
Ist die Ordnungsbehörde, bei der die Anzeige eingeht, nicht zuständig, leitet
sie die Anzeige an die zuständige Ordnungsbehörde weiter.
1.2.2.3
Die Ordnungsbehörde gibt die Sache an die Staatsanwaltschaft ab, wenn
Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die Tat eine Straftat ist (§§ 41, 21
OWiG).
1.3
Entscheidungen der Ordnungsbehörde
1.3.1
Einstellung des Verfahrens
Für die Einstellung
des Verfahrens gilt Nr. 3.1.6 des in Nr. 1.2.1.1 genannten RdErl. entsprechend.
Die Durchführung des Verfahrens zur Kostentragungspflicht des Halters eines
Kraftfahrzeugs (§ 25 a StVG) obliegt den Bußgeldbehörden. Das gilt auch für die
Fälle, in denen die Polizei den Vorgang mit dem Vorschlag zur Einstellung der
Bußgeldstelle einer Kreisordnungsbehörde übersendet.
1.3.2
Bußgeldbescheid
Der
Bußgeldbescheid ist grundsätzlich dem Betroffenen zuzustellen. Dies kann durch
eingeschriebenen Brief, mit Postzustellungsurkunde oder gegen
Empfangsbekenntnis geschehen (§ 50 Abs. l Satz 2, § 51 Abs. l OWiG i. V. m. dem
Landeszustellungsgesetz (LZG).
Einem
Betroffenen ist der Bußgeldbescheid auch dann zuzustellen, wenn er nur
beschränkt geschäftsfähig ist; dem gesetzlichen Vertreter des Betroffenen ist
der Bußgeldbescheid formlos zuzuleiten (§ 51 Abs. 2 OWiG).
Hat der
Betroffene einen gewählten Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet,
oder ist ein Verteidiger bestellt, soll der Bußgeldbescheid nur diesem
zugestellt werden. Ist der Verteidiger ein Rechtsanwalt, ist ihm der
Bußgeldbescheid gegen Empfangsbekenntnis zuzustellen. Der Betroffene wird von
der Zustellung zugleich unterrichtet. Dabei erhält er formlos eine Abschrift
des Bußgeldbescheides (§ 51 Abs. 3 OWiG). Der Bußgeldbescheid gegen einen
Jugendlichen soll auch dem Erziehungsberechtigten, der nicht gleichzeitig
gesetzlicher Vertreter des Betroffenen ist, formlos mitgeteilt werden; bei
mehreren Erziehungsberechtigten genügt die Mitteilung an einen von ihnen (§ 46
Abs. l OWiG i. V. m. § 67 Abs. 2 und Abs. 5 Satz 3 des Jugendgerichtsgesetzes -
JGG). Bei der Zustellung eines Bußgeldbescheides sind die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften
- AW - zum LZG, RdErl. d. Innenministers v. 4. 12. 1957 (SMB1. NW. 2010), zu
beachten.
1.4
Verfahren nach Einspruch
1.4.1
Eigene Prüfung und Abgabe an die Staatsanwaltschaft
1.4.1.1
Ist der Einspruch rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form eingelegt, so
prüft die Ordnungsbehörde, ob die Beschuldigung aufrechterhalten werden kann
oder der Bußgeldbescheid zurückzunehmen ist (§ 69 Abs. 2 OWiG). Zu diesem Zweck
.kann sie
- weitere
Ermittlungen anordnen oder selbst vornehmen,
- von Behörden
und sonstigen Stellen die Abgabe von Erklärungen über dienstliche
Wahrnehmungen, Untersuchungen und Erkenntnisse (§77 a Abs. 2 OWiG) verlangen.
Die
Ordnungsbehörde kann dem Betroffenen auch Gelegenheit geben, innerhalb einer zu
bestimmenden Frist dahingehend Stellung zu nehmen, ob und welche Tatsachen und
Beweismittel er im weiteren Verfahren zu seiner Entlastung vorbringen will;
dabei ist er darauf hinzuweisen, dass es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu
der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen.
1.4.1.2
Ist der Einspruch nicht rechtzeitig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder
sonst nicht wirksam eingelegt, so verwirft ihn die Ordnungsbehörde als
unzulässig (§ 69 Abs. l Satz l OWiG).
1.4.1.3
Die Ordnungsbehörde übersendet die Akten an die Staatsanwaltschaft, wenn sie
den Bußgeldbescheid nicht zurücknimmt und nicht nach Nr. 1.4.1.2 verfährt; sie
vermerkt die Gründe dafür in den Akten, soweit dies nach der Sachlage angezeigt
ist (§ 69 Abs. 3 Satz l OWiG).
1.4.1.4
Über die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entscheidet die
Ordnungsbehörde, solange das Gericht noch nicht mit der Sache befasst ist (§ 52
OWiG).
1.4.2
Beteiligung der Ordnungsbehörde am gerichtlichen Bußgeldverfahren
In der Regel
soll die Ordnungsbehörde darauf verzichten, am gerichtlichen Bußgeldverfahren
nach § 76 OWiG beteiligt zu werden, da bei Verkehrsordnungswidrigkeiten die
Sachkunde des Gerichts und der Staatsanwaltschaft vorausgesetzt werden kann.
1.5
Vollstreckung des Bußgeldbescheides
1.5.1
Zulässigkeit
Die
Vollstreckung ist zulässig, wenn der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden ist
(§ 89 OWiG). Zuständig ist die Ordnungsbehörde, die den Bußgeldbescheid
erlassen hat (§ 92 OWiG). Das gilt auch dann, wenn der Einspruch zurückgenommen
oder verworfen wird.
1.5.2
Verfahren
Das
Vollstreckungsverfahren richtet sich gemäß § 90 Abs. l OWiG nach dem
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen. Daneben sind
die Vorschriften des OWiG, insbesondere über Zahlungserleichterungen (§ 93),
die Erzwingungshaft (§ 96) und die Vollstreckung gegen Jugendliche und
Heranwachsende (§ 98), zu beachten.
1.6
Verfahren bei bestimmten Personengruppen
1.6.1
Geltung der Richtlinien für die Polizei
Wegen der
Verfolgung von Verkehrsverstößen bei Kindern, Jugendlichen, Heranwachsenden,
Stationierungsstreitkräften, Exterritorialen und Abgeordneten wird auf die Nr.
1.4 des in Nr. 1.2.1.1 genannten RdErl. verwiesen. Ergänzend gelten die
folgenden Richtlinien.
1.6.2
Personen ohne Inlandswohnsitz
1.6.2.1
Bei Personen, dieim Geltungsbereich der Strafprozessordnung keinen festen
Wohnsitz oder Aufenthalt haben, ist in der Regel eine Sicherheitsleistung und
die Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten zu verlangen, um die
Durchführung des Bußgeldverfahrens sicherzustellen. Der RdErl. v. 26. 8. 1980 (SMB1. NW. 20510) „Erhebung von Sicherheitsleistungen durch die Polizei"
ist entsprechend anzuwenden.
1.6.2.2
Die Ordnungsbehörde hat den als Sicherheit geleisteten Geldbetrag oder die
beschlagnahmte Sache zu verwahren.
1.6.2.3
Der Bußgeldbescheid ist dem Zustellungsbevollmächtigten zuzustellen. Ist ein
solcher nicht bestellt, ist zu prüfen, ob eine Zustellung im Ausland erfolgen
kann; andernfalls kommt eine öffentliche Zustellung in Betracht (vgl. Nrn. 18 und
19 AW zum LZG).
1.6.2.4
Sobald der Bußgeldbescheid rechtskräftig ist, wird die Sicherheitsleistung mit
der Geldbuße und den Kosten verrechnet Wird das Verfahren eingestellt, so ist
der Betrag zurückzuerstatten. Das gilt auch, soweit die Sicherheitsleistung
höher ist als Geldbuße und Kosten. In beschlagnahmte Sachen kann nach dem
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vollstreckt
werden.
1.6.2.5
Die Sicherheitsleistung oder die beschlagnahmten Sachen stehen im Falle eines
Einspruchs auch für die Vollstreckung einer gerichtlichen Bußgeldentscheidung
zur Verfügung.
1.6.3
Stationierungsstreitkräfte
1.6.3.1
Im Bußgeldverfahren nehmen die Ordnungsbehörden die Aufgaben der
Staatsanwaltschaft nach Artikel 3 des Gesetzes zum NATO-Truppenstatut vom 18.
August 1961 (BGB1. II S. 1183) wahr (§ 46 Abs. 2 OWiG).
Ordnungswidrigkeiten-Anzeigen
gegen Personen, die der Militärgerichtsbarkeit unterliegen, sind zusammen mit
dem Bußgeldbescheid den einzelnen Verbindungsstellen zuzuleiten.
Hält die
Militärbehörde ihre Zuständigkeit für gegeben, so unterrichtet sie die
Bußgeldbehörde hiervon unter Rücksendung des Bußgeldbescheides; andernfalls
leitet sie den Bescheid an den Kommandeur des Betroffenen weiter.
Erteilt die
Ordnungsbehörde lediglich eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld, so sendet sie
diese unmittelbar dem Kommandeur des Betroffenen ohne Inanspruchnahme der
jeweiligen Verbindungsstelle zu.
Bei der
Berechnung der Verbotsfrist eines Fahrverbots ist eine Entziehung des
Führerscheins oder einer Zusatzbescheinigung durch die Behörden der Truppe zu
berücksichtigen, sofern die Militärbehörde diese gemäß Artikel 9 Abs. 6 a des
Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut mitgeteilt hat.
1.6.3.2
Der Militärgerichtsbarkeit unterliegen nicht
- Mitglieder des
zivilen Gefolges und Angehörige mit deutscher Staatsangehörigkeit oder
ständigem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland,
- Angehörige der
Mitglieder des zivilen Gefolges der kanadischen Stationierungsstreitkräfte,
- Mitglieder des
zivilen Gefolges und Angehörige der Stationierungsstreitkräfte der Niederlande
und der USA,
- Jugendliche
der französischen Stationierungsstreitkräfte,
- Mitglieder der
Truppe und des zivilen Gefolges sowie Angehörige der dänischen, griechischen,
italienischen, luxemburgischen, norwegischen, portugiesischen oder türkischen
Stationierungsstreitkräfte.
1.6.4
Exterritoriale
Kann ein
Verkehrsverstoß nicht geahndet werden, weil der Betroffene nach den §§ 18-20
des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) der deutschen Gerichtsbarkeit nicht
unterliegt, so haben die Ordnungsbehörden das Auswärtige Amt bei Inhabern eines
Konsularausweises die zuständige Staats-/ Senatskanzlei zu unterrichten. Auf
den RdErl. v. 10. 12.1963 (SMB1. NW. 20510) „Verhalten gegenüber
exterritorialen Personen; hier: Maßnahmen der Polizei bei
Verkehrsdelikten" wird verwiesen.
1.7
Gnadengesuche
Gnadengesuche
sind mir über den Regierungspräsidenten oder dem Regierungspräsidenten mit den Vorgängen
und einer ausführlichen Stellungnahme vorzulegen [vgl. den Erlass des
Ministerpräsidenten über die Ausübung des Rechts der Begnadigung vom 12.
November 1951 (GS. NW. S. 569), zuletzt geändert durch Erlass vom 2. Mai 1972 (GV. NW. S. 118), - SGV. NW. 321 - und den RdErl. v. 27. 12. 1972 (n. v.) - IV
A 2 - 271/10 - SMB1. NW. 20510 -, geändert durch RdErl. v. 18. 4. 1978
„Verfahren in Gnadensachen bei Verkehrsordnungswidrigkeiten"].
1.8
Akteneinsicht, örtliche Karteien, Aufbewahrung der Akten
1.8.1
Akteneinsicht
Vor Übersendung
der Akten an die Staatsanwaltschaft ist einem Antrag auf Gewährung der
Akteneinsicht (§ 147 Abs. l StPO) zu entsprechen (§ 69 Abs. 3 Satz 2 OWiG). Im
übrigen wird auf Nr. 3.1.5 des in Nr. 1.2.1.1 genannten RdErl. verwiesen.
1.8.2
örtliche Karteien
Besondere
Karteien oder Listen zur Erkennung von Mehrfachtätern sind nicht zulässig.
Unberührt bleiben Karteien oder Listen, die aus kassentechnischen Gründen oder
zur Aktenerschließung geführt werden.
1.8.3
Aufbewahrung
Akten über
Bußgeldverfahren, in denen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit eine Geldbuße
von mindestens 80,- DM festgesetzt oder ein Fahrverbot angeordnet wurde, sind
fünf Jahre aufzubewahren. In allen übrigen Fällen sowie bei
Verwarnungsgeldverfahren beträgt die Aufbewahrungsfrist grundsätzlich zwei
Jahre; - abweichend hiervon kann für diese Fälle vom Behördenleiter eine
kürzere Dauer der Aufbewahrung angeordnet werden. Die Aufbewahrungsfrist
beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen
worden ist.
2
Besondere Richtlinien für die Kreisordnungsbehörden
2.1
Verwarnung
Auf Grund von
Ordnungswidrigkeiten-Anzeigen der Polizei kann eine schriftliche Verwarnung mit
Verwarnungsgeld ausnahmsweise dann erteilt werden, wenn sich herausstellt dass
es sich nur um eine geringfügige Verkehrsordnungswidrigkeit handelt Ein
Bußgeldbescheid würde in einem solchen Fall den Betroffenen vor allem wegen der
Kosten beinachteiligen. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden bei
Anschlussbußgeldverfahren.
2.2
Auskunft aus dem Verkehrszentralregister
Kommt nach
Abschluss der Ermittlungen unter Berücksichtigung der Äußerung des Betroffenen
und etwaiger Zeugenaussagen ein Bußgeldbescheid mit einer Geldbuße von
mindestens 80,- DM in Betracht, so ist - falls nicht schon durch die Polizei
erledigt - eine Auskunft aus dem Verkehrszentralregister einzuholen und in eine
der Akte beizuheftende Hülle (Umschlag) zu nehmen.
2.3
Bußgeldbescheid
2.3.1
Der Vordruck (vgl. Anlage 5 des in Nr. 1.2.1.1 genannten RdErl.) wird in der
Regel bereits durch die Polizei ausgefüllt. Ausgenommen sind Verkehrsunfälle,
bei denen die Kreisordnungsbehörde den Vordruck - unter Zugrundelegung der von
der Polizei übersandten Unfallanzeige - selbst ausfüllt
2.3.2
Die Festsetzung der Geldbuße und die Anordnung eines Fahrverbots richten sich
nach den in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erlassenen Richtlinien (Buß-
und Verwarnungsgeldkatalog).
2.4
Fahrverbot
2.4.1
Das Fahrverbot (§25 StVG) ist der nach §68 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(StVZO) zuständigen Straßenverkehrsbehörde mitzuteilen.
2.4.2
Der Führerschein wird von der Kreisordnungsbehörde verwahrt, die das Fahrverbot
angeordnet hat. Die Verbotsfrist beginnt erst von dem Tage an, an dem der Führerschein
in Verwahrung genommen wird. Übersendet der Betroffene den Führerschein durch
die Post, so ist ihm der Tag des Eingangs zu bestätigen und mitzuteilen, mit
Ablauf welchen Tages das Fahrverbot endet.
Der Betroffene
ist in jedem Fall darauf hinzuweisen, dass er den Führerschein bei der
Kreisordnungsbehörde zu einem von ihr benannten Termin abholen kann, wenn er
dies rechtzeitig vorher erklärt, oder dass ihm andernfalls der Führerschein mit
der Post zugesandt wird.
2.4.3
Dem Betroffenen ist der Führerschein zu dem benannten Termin auszuhändigen oder
durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein so rechtzeitig zu übersenden, dass
er am letzten Werktag vor Ablauf der Verbotsfrist eintrifft. Der Betroffene ist
darauf hinzuweisen, dass er vor Ablauf der Verbotsfrist kein Fahrzeug führen
darf, für das das Fahrverbot gilt, selbst wenn er den Führerschein vorher
erhält.
2.5
Mitteilung an das Kraftfahrt-Bundesamt
Rechtskräftige
Bußgeldbescheide sind dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich mitzuteilen, wenn
eine Geldbuße von mindestens 80,- DM festgesetzt oder ein Fahrverbot angeordnet
wird (§§ 13, 13 b StVZO). Für die Mitteilung ist der amtliche Vordruck zu
benutzen (vgl. Anlage 5 des in Nr. 1.2.1.1 genannten RdErl.).
3
Schlussbestimmungen
Der RdErl.
ergeht im Einvernehmen mit dem Justizminister und dem Minister für
Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr.
MBl. NRW. 1987 S. 1629, geändert durch RdErl. v. 08.10.1991 (MBl. NRW. 1991 S. 1459)