Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 27.1.2004 - MBl.NRW. 2004 S. 211.

 


Historisch: Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten durch die Ordnungsbehörden RdErl. d. Innenministers v. 15.10.1987 -IVA2-2511/16

 

Historisch:

Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten durch die Ordnungsbehörden RdErl. d. Innenministers v. 15.10.1987 -IVA2-2511/16

Verfolgung und Ahndung
von Verkehrsordnungswidrigkeiten durch die Ordnungsbehörden
RdErl. d. Innenministers v. 15.10.1987 -IVA2-2511/16

1
Allgemeine Richtlinien für die Kreisordnungsbehörden und die örtlichen Ordnungsbehörden (Ordnungsbehörden)

1.1
Zuständigkeiten

1.1.1
Sachliche Zuständigkeit

1.1.2
örtliche Zuständigkeit

1.2
Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten

1.2.1
Allgemeine Verfahrensgrundsätze

1.2.2
Besondere Verfahrensgrundsätze

1.3
Entscheidungen der Ordnungsbehörde

1.3.1
Einstellung des Verfahrens

1.3.2
Bußgeldbescheid

1.4
Verfahren nach Einspruch

1.4.1
Eigene Prüfung und Abgabe an die Staatsanwaltschaft

1.4.2
Beteiligung der Ordnungsbehörde am gerichtlichen Bußgeldverfahren

1.5
Vollstreckung des Bußgeldbescheides

1.5.1
Zulässigkeit

1.5.2
Verfahren

1.6
Verfahren bei bestimmten Personengruppen

1.6.1
Geltung der Richtlinien für die Polizei

1.6.2
Personen ohne Inlandswohnsitz

1.6.3
Stationierungsstreitkräfte

1.6.4
Exterritoriale

1.7
Gnadengesuche

1.8
Akteneinsicht, örtliche Karteien, Aufbewahrung der Akten

1.8.1
Akteneinsicht

1.8.2
örtliche Karteien

1.8.3
Aufbewahrung

2
Besondere Richtlinien für die Kreisordnungsbehörden

2.1
Verwarnung

2.2
Auskunft aus dem Verkehrszentralregister

2.3
Bußgeldbescheid

2.4
Fahrverbot

2.5

Mitteilung an das Kraftfahrt-Bundesamt

3
Schlussbestimmungen

l
Allgemeine Richtlinien für die Kreisordnungsbehörden und die örtlichen Ordnungsbehörden (Ordnungsbehörden)

1.1
Zuständigkeiten

1.1.1
Sachliche Zuständigkeit

Die Kreisordnungsbehörden sind zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten nach den §§ 24 und 24 a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), abweichend hiervon sind die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Straßenverkehr nach §24 StVG [Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten zuständigen Verwaltungsbehörden vom 25. September 1970 (GV. NW. S. 652), geändert durch Verordnung vom 7. November 1983 (GV. NW. S. 548), - SGV. NW. 45 -]. Die Zuständigkeit der Polizeibehörden bleibt unberührt Die Zuständigkeit der örtlichen Ordnungsbehörden für Maßnahmen der Gefahrenabwehr im Rahmen der Überwachung des ruhenden Straßenverkehrs nach §48 Abs. 4 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) bleibt unberührt, z. B. Anordnung der Weiterfahrt, Versetzen oder Sicherstellen (Abschleppen) eines Fahrzeugs.

1.1.2
örtliche Zuständigkeit

örtlich zuständig ist gemäß § 37 Abs. l Nr. l des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) die Ordnungsbehörde, in deren Bezirk die Verkehrsordnungswidrigkeit begangen oder entdeckt worden ist

Auf Grund übereinstimmender Verwaltungspraxis in den Bundesländern sieht die gemäß § 37 Abs. l Nr. 2 OWiG zuständige Ordnungsbehörde bei Verkehrsordnungswidrigkeiten in der -Regel davon ab, tätig zu werden. § 39 OWiG bleibt unberührt.

1.2
Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten

1.2.1
Allgemeine Verfahrensgrundsätze

1.2.1.1
Wegen der allgemeinen Grundsätze für die Verfolgung von Verkehrsverstößen sowie wegen des Verfahrens bei der Erteilung von Verwarnungen und bei Ordnungswidrigkeiten-Anzeigen wird auf den RdErl. v. 1. 10. 1987 (SMB1. NW. 20510) „Verfolgung von Verkehrsverstößen durch die Polizei" verwiesen.

Abweichend von Nr. 2.5.1 Satz 2 des vorgenannten RdErl. können die Ordnungsbehörden vorrangig oder ausschließlich schriftliche Verwarnungen erteilen. Soll eine schriftliche Verwarnung erfolgen, ist entweder eine Verwarnung mit Zahlschein oder eine allgemeine Mitteilung über die beabsichtigte Ahndung des festgestellten Verkehrsverstoßes am Fahrzeug gut sichtbar anzubringen bzw. dem Betroffenen auszuhändigen.

Die Ordnungsbehörden regeln das Zahlungs- und Abrechnungsverfahren in eigener Zuständigkeit Die Vordrucke gemäß Anlage 5 des vorgenannten RdErl. sind ihrem materiellen Inhalt nach verbindlich. In der Form können sie - insbesondere im Hinblick auf eine ADV-gerechte Vordruckgestaltung - verändert werden.

1.2.1.2
Durch die Ausstattung der Ordnungsbehörden (Bußgeldstellen) mit den notwendigen Kräften und Mitteln ist sicherzustellen, dass Ordnungswidrigkeiten-Verfahren so schnell wie möglich abgewickelt werden.

1.2.1.3
Werden zur Beweissicherung technische Geräte verwendet, so ist dabei der RdErl. v. 12. 2. 1981 (SMB1. NW. 20530) „Bekämpfung von Verkehrsunfällen durch die Polizei" zu beachten.

1.2.2
Besondere Verfahrensgrundsätze

1.2.2.1
Gehen Anzeigen Dritter wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten bei den Ordnungsbehörden ein oder stellen sie im Zusammenhang mit ihren sonstigen Aufgaben z. B. als Straßenverkehrsbehörde selbst Verkehrsordnungswidrigkeiten fest, so haben sie im Interesse der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens etwa notwendige Ermittlungen grundsätzlich selbst zu führen. Eine Inanspruchnahme der Polizei kommt nur in begründeten Ausnahmefällen in Betracht

1.2.2.2
Ist die Ordnungsbehörde, bei der die Anzeige eingeht, nicht zuständig, leitet sie die Anzeige an die zuständige Ordnungsbehörde weiter.

1.2.2.3
Die Ordnungsbehörde gibt die Sache an die Staatsanwaltschaft ab, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die Tat eine Straftat ist (§§ 41, 21 OWiG).

1.3
Entscheidungen der Ordnungsbehörde

1.3.1
Einstellung des Verfahrens

Für die Einstellung des Verfahrens gilt Nr. 3.1.6 des in Nr. 1.2.1.1 genannten RdErl. entsprechend. Die Durchführung des Verfahrens zur Kostentragungspflicht des Halters eines Kraftfahrzeugs (§ 25 a StVG) obliegt den Bußgeldbehörden. Das gilt auch für die Fälle, in denen die Polizei den Vorgang mit dem Vorschlag zur Einstellung der Bußgeldstelle einer Kreisordnungsbehörde übersendet.

1.3.2
Bußgeldbescheid

Der Bußgeldbescheid ist grundsätzlich dem Betroffenen zuzustellen. Dies kann durch eingeschriebenen Brief, mit Postzustellungsurkunde oder gegen Empfangsbekenntnis geschehen (§ 50 Abs. l Satz 2, § 51 Abs. l OWiG i. V. m. dem Landeszustellungsgesetz (LZG).

Einem Betroffenen ist der Bußgeldbescheid auch dann zuzustellen, wenn er nur beschränkt geschäftsfähig ist; dem gesetzlichen Vertreter des Betroffenen ist der Bußgeldbescheid formlos zuzuleiten (§ 51 Abs. 2 OWiG).

Hat der Betroffene einen gewählten Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, oder ist ein Verteidiger bestellt, soll der Bußgeldbescheid nur diesem zugestellt werden. Ist der Verteidiger ein Rechtsanwalt, ist ihm der Bußgeldbescheid gegen Empfangsbekenntnis zuzustellen. Der Betroffene wird von der Zustellung zugleich unterrichtet. Dabei erhält er formlos eine Abschrift des Bußgeldbescheides (§ 51 Abs. 3 OWiG). Der Bußgeldbescheid gegen einen Jugendlichen soll auch dem Erziehungsberechtigten, der nicht gleichzeitig gesetzlicher Vertreter des Betroffenen ist, formlos mitgeteilt werden; bei mehreren Erziehungsberechtigten genügt die Mitteilung an einen von ihnen (§ 46 Abs. l OWiG i. V. m. § 67 Abs. 2 und Abs. 5 Satz 3 des Jugendgerichtsgesetzes - JGG). Bei der Zustellung eines Bußgeldbescheides sind die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften - AW - zum LZG, RdErl. d. Innenministers v. 4. 12. 1957 (SMB1. NW. 2010), zu beachten.

1.4
Verfahren nach Einspruch

1.4.1
Eigene Prüfung und Abgabe an die Staatsanwaltschaft

1.4.1.1
Ist der Einspruch rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form eingelegt, so prüft die Ordnungsbehörde, ob die Beschuldigung aufrechterhalten werden kann oder der Bußgeldbescheid zurückzunehmen ist (§ 69 Abs. 2 OWiG). Zu diesem Zweck .kann sie

- weitere Ermittlungen anordnen oder selbst vornehmen,

- von Behörden und sonstigen Stellen die Abgabe von Erklärungen über dienstliche Wahrnehmungen, Untersuchungen und Erkenntnisse (§77 a Abs. 2 OWiG) verlangen.

Die Ordnungsbehörde kann dem Betroffenen auch Gelegenheit geben, innerhalb einer zu bestimmenden Frist dahingehend Stellung zu nehmen, ob und welche Tatsachen und Beweismittel er im weiteren Verfahren zu seiner Entlastung vorbringen will; dabei ist er darauf hinzuweisen, dass es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen.

1.4.1.2
Ist der Einspruch nicht rechtzeitig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder sonst nicht wirksam eingelegt, so verwirft ihn die Ordnungsbehörde als unzulässig (§ 69 Abs. l Satz l OWiG).

1.4.1.3
Die Ordnungsbehörde übersendet die Akten an die Staatsanwaltschaft, wenn sie den Bußgeldbescheid nicht zurücknimmt und nicht nach Nr. 1.4.1.2 verfährt; sie vermerkt die Gründe dafür in den Akten, soweit dies nach der Sachlage angezeigt ist (§ 69 Abs. 3 Satz l OWiG).

1.4.1.4
Über die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entscheidet die Ordnungsbehörde, solange das Gericht noch nicht mit der Sache befasst ist (§ 52 OWiG).

1.4.2
Beteiligung der Ordnungsbehörde am gerichtlichen Bußgeldverfahren

In der Regel soll die Ordnungsbehörde darauf verzichten, am gerichtlichen Bußgeldverfahren nach § 76 OWiG beteiligt zu werden, da bei Verkehrsordnungswidrigkeiten die Sachkunde des Gerichts und der Staatsanwaltschaft vorausgesetzt werden kann.

1.5
Vollstreckung des Bußgeldbescheides

1.5.1
Zulässigkeit

Die Vollstreckung ist zulässig, wenn der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden ist (§ 89 OWiG). Zuständig ist die Ordnungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat (§ 92 OWiG). Das gilt auch dann, wenn der Einspruch zurückgenommen oder verworfen wird.

1.5.2
Verfahren

Das Vollstreckungsverfahren richtet sich gemäß § 90 Abs. l OWiG nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen. Daneben sind die Vorschriften des OWiG, insbesondere über Zahlungserleichterungen (§ 93), die Erzwingungshaft (§ 96) und die Vollstreckung gegen Jugendliche und Heranwachsende (§ 98), zu beachten.

1.6
Verfahren bei bestimmten Personengruppen

1.6.1
Geltung der Richtlinien für die Polizei

Wegen der Verfolgung von Verkehrsverstößen bei Kindern, Jugendlichen, Heranwachsenden, Stationierungsstreitkräften, Exterritorialen und Abgeordneten wird auf die Nr. 1.4 des in Nr. 1.2.1.1 genannten RdErl. verwiesen. Ergänzend gelten die folgenden Richtlinien.

1.6.2
Personen ohne Inlandswohnsitz

1.6.2.1
Bei Personen, dieim Geltungsbereich der Strafprozessordnung keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, ist in der Regel eine Sicherheitsleistung und die Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten zu verlangen, um die Durchführung des Bußgeldverfahrens sicherzustellen. Der RdErl. v. 26. 8. 1980 (SMB1. NW. 20510) „Erhebung von Sicherheitsleistungen durch die Polizei" ist entsprechend anzuwenden.

1.6.2.2
Die Ordnungsbehörde hat den als Sicherheit geleisteten Geldbetrag oder die beschlagnahmte Sache zu verwahren.

1.6.2.3
Der Bußgeldbescheid ist dem Zustellungsbevollmächtigten zuzustellen. Ist ein solcher nicht bestellt, ist zu prüfen, ob eine Zustellung im Ausland erfolgen kann; andernfalls kommt eine öffentliche Zustellung in Betracht (vgl. Nrn. 18 und 19 AW zum LZG).

1.6.2.4
Sobald der Bußgeldbescheid rechtskräftig ist, wird die Sicherheitsleistung mit der Geldbuße und den Kosten verrechnet Wird das Verfahren eingestellt, so ist der Betrag zurückzuerstatten. Das gilt auch, soweit die Sicherheitsleistung höher ist als Geldbuße und Kosten. In beschlagnahmte Sachen kann nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vollstreckt werden.

1.6.2.5
Die Sicherheitsleistung oder die beschlagnahmten Sachen stehen im Falle eines Einspruchs auch für die Vollstreckung einer gerichtlichen Bußgeldentscheidung zur Verfügung.

1.6.3
Stationierungsstreitkräfte

1.6.3.1
Im Bußgeldverfahren nehmen die Ordnungsbehörden die Aufgaben der Staatsanwaltschaft nach Artikel 3 des Gesetzes zum NATO-Truppenstatut vom 18. August 1961 (BGB1. II S. 1183) wahr (§ 46 Abs. 2 OWiG).

Ordnungswidrigkeiten-Anzeigen gegen Personen, die der Militärgerichtsbarkeit unterliegen, sind zusammen mit dem Bußgeldbescheid den einzelnen Verbindungsstellen zuzuleiten.

Hält die Militärbehörde ihre Zuständigkeit für gegeben, so unterrichtet sie die Bußgeldbehörde hiervon unter Rücksendung des Bußgeldbescheides; andernfalls leitet sie den Bescheid an den Kommandeur des Betroffenen weiter.

Erteilt die Ordnungsbehörde lediglich eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld, so sendet sie diese unmittelbar dem Kommandeur des Betroffenen ohne Inanspruchnahme der jeweiligen Verbindungsstelle zu.

Bei der Berechnung der Verbotsfrist eines Fahrverbots ist eine Entziehung des Führerscheins oder einer Zusatzbescheinigung durch die Behörden der Truppe zu berücksichtigen, sofern die Militärbehörde diese gemäß Artikel 9 Abs. 6 a des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut mitgeteilt hat.

1.6.3.2
Der Militärgerichtsbarkeit unterliegen nicht

- Mitglieder des zivilen Gefolges und Angehörige mit deutscher Staatsangehörigkeit oder ständigem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland,

- Angehörige der Mitglieder des zivilen Gefolges der kanadischen Stationierungsstreitkräfte,

- Mitglieder des zivilen Gefolges und Angehörige der Stationierungsstreitkräfte der Niederlande und der USA,

- Jugendliche der französischen Stationierungsstreitkräfte,

- Mitglieder der Truppe und des zivilen Gefolges sowie Angehörige der dänischen, griechischen, italienischen, luxemburgischen, norwegischen, portugiesischen oder türkischen Stationierungsstreitkräfte.

1.6.4
Exterritoriale

Kann ein Verkehrsverstoß nicht geahndet werden, weil der Betroffene nach den §§ 18-20 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) der deutschen Gerichtsbarkeit nicht unterliegt, so haben die Ordnungsbehörden das Auswärtige Amt bei Inhabern eines Konsularausweises die zuständige Staats-/ Senatskanzlei zu unterrichten. Auf den RdErl. v. 10. 12.1963 (SMB1. NW. 20510) „Verhalten gegenüber exterritorialen Personen; hier: Maßnahmen der Polizei bei Verkehrsdelikten" wird verwiesen.

1.7
Gnadengesuche

Gnadengesuche sind mir über den Regierungspräsidenten oder dem Regierungspräsidenten mit den Vorgängen und einer ausführlichen Stellungnahme vorzulegen [vgl. den Erlass des Ministerpräsidenten über die Ausübung des Rechts der Begnadigung vom 12. November 1951 (GS. NW. S. 569), zuletzt geändert durch Erlass vom 2. Mai 1972 (GV. NW. S. 118), - SGV. NW. 321 - und den RdErl. v. 27. 12. 1972 (n. v.) - IV A 2 - 271/10 - SMB1. NW. 20510 -, geändert durch RdErl. v. 18. 4. 1978 „Verfahren in Gnadensachen bei Verkehrsordnungswidrigkeiten"].

1.8
Akteneinsicht, örtliche Karteien, Aufbewahrung der Akten

1.8.1
Akteneinsicht

Vor Übersendung der Akten an die Staatsanwaltschaft ist einem Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht (§ 147 Abs. l StPO) zu entsprechen (§ 69 Abs. 3 Satz 2 OWiG). Im übrigen wird auf Nr. 3.1.5 des in Nr. 1.2.1.1 genannten RdErl. verwiesen.

1.8.2
örtliche Karteien

Besondere Karteien oder Listen zur Erkennung von Mehrfachtätern sind nicht zulässig. Unberührt bleiben Karteien oder Listen, die aus kassentechnischen Gründen oder zur Aktenerschließung geführt werden.

1.8.3
Aufbewahrung

Akten über Bußgeldverfahren, in denen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit eine Geldbuße von mindestens 80,- DM festgesetzt oder ein Fahrverbot angeordnet wurde, sind fünf Jahre aufzubewahren. In allen übrigen Fällen sowie bei Verwarnungsgeldverfahren beträgt die Aufbewahrungsfrist grundsätzlich zwei Jahre; - abweichend hiervon kann für diese Fälle vom Behördenleiter eine kürzere Dauer der Aufbewahrung angeordnet werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist.

2
Besondere Richtlinien für die Kreisordnungsbehörden

2.1
Verwarnung

Auf Grund von Ordnungswidrigkeiten-Anzeigen der Polizei kann eine schriftliche Verwarnung mit Verwarnungsgeld ausnahmsweise dann erteilt werden, wenn sich herausstellt dass es sich nur um eine geringfügige Verkehrsordnungswidrigkeit handelt Ein Bußgeldbescheid würde in einem solchen Fall den Betroffenen vor allem wegen der Kosten beinachteiligen. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden bei Anschlussbußgeldverfahren.

2.2
Auskunft aus dem Verkehrszentralregister

Kommt nach Abschluss der Ermittlungen unter Berücksichtigung der Äußerung des Betroffenen und etwaiger Zeugenaussagen ein Bußgeldbescheid mit einer Geldbuße von mindestens 80,- DM in Betracht, so ist - falls nicht schon durch die Polizei erledigt - eine Auskunft aus dem Verkehrszentralregister einzuholen und in eine der Akte beizuheftende Hülle (Umschlag) zu nehmen.

2.3
Bußgeldbescheid

2.3.1
Der Vordruck (vgl. Anlage 5 des in Nr. 1.2.1.1 genannten RdErl.) wird in der Regel bereits durch die Polizei ausgefüllt. Ausgenommen sind Verkehrsunfälle, bei denen die Kreisordnungsbehörde den Vordruck - unter Zugrundelegung der von der Polizei übersandten Unfallanzeige - selbst ausfüllt

2.3.2
Die Festsetzung der Geldbuße und die Anordnung eines Fahrverbots richten sich nach den in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erlassenen Richtlinien (Buß- und Verwarnungsgeldkatalog).

2.4
Fahrverbot

2.4.1
Das Fahrverbot (§25 StVG) ist der nach §68 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) zuständigen Straßenverkehrsbehörde mitzuteilen.

2.4.2
Der Führerschein wird von der Kreisordnungsbehörde verwahrt, die das Fahrverbot angeordnet hat. Die Verbotsfrist beginnt erst von dem Tage an, an dem der Führerschein in Verwahrung genommen wird. Übersendet der Betroffene den Führerschein durch die Post, so ist ihm der Tag des Eingangs zu bestätigen und mitzuteilen, mit Ablauf welchen Tages das Fahrverbot endet.

Der Betroffene ist in jedem Fall darauf hinzuweisen, dass er den Führerschein bei der Kreisordnungsbehörde zu einem von ihr benannten Termin abholen kann, wenn er dies rechtzeitig vorher erklärt, oder dass ihm andernfalls der Führerschein mit der Post zugesandt wird.

2.4.3
Dem Betroffenen ist der Führerschein zu dem benannten Termin auszuhändigen oder durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein so rechtzeitig zu übersenden, dass er am letzten Werktag vor Ablauf der Verbotsfrist eintrifft. Der Betroffene ist darauf hinzuweisen, dass er vor Ablauf der Verbotsfrist kein Fahrzeug führen darf, für das das Fahrverbot gilt, selbst wenn er den Führerschein vorher erhält.

2.5
Mitteilung an das Kraftfahrt-Bundesamt

Rechtskräftige Bußgeldbescheide sind dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich mitzuteilen, wenn eine Geldbuße von mindestens 80,- DM festgesetzt oder ein Fahrverbot angeordnet wird (§§ 13, 13 b StVZO). Für die Mitteilung ist der amtliche Vordruck zu benutzen (vgl. Anlage 5 des in Nr. 1.2.1.1 genannten RdErl.).

3
Schlussbestimmungen

Der RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem Justizminister und dem Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr.


MBl. NRW. 1987 S. 1629, geändert durch RdErl. v. 08.10.1991 (MBl. NRW. 1991 S. 1459)