Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 30.8.2024
Richtlinien für die amtliche Anerkennung von Sehteststellen nach § 67 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr III.6 -21-03/7.2.2 – v. 30.10.2009
Richtlinien für die amtliche Anerkennung von Sehteststellen nach § 67 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr III.6 -21-03/7.2.2 – v. 30.10.2009
Richtlinien
für die amtliche Anerkennung von Sehteststellen
nach § 67 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
RdErl. d.
Ministeriums für Bauen und Verkehr
III.6 -21-03/7.2.2 – v. 30.10.2009
Für die Anerkennung von Sehteststellen nach § 67 FeV sind die Fahrerlaubnisbehörden zuständig (§ 2 Nummer 2 der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach der FeV vom 6. Januar 1999 (GV. NRW. S. 33) zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. Oktober 2003 (GV. NRW. S. 615). Die Anerkennung ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu erteilen. Hierbei ist Folgendes zu beachten:
1
Zuverlässigkeit
Im Rahmen der Zuverlässigkeit des Antragstellers oder des verantwortlichen Leiters der Sehteststelle nach § 67 Absatz 2 Nummer 1 FeV ist die Beibringung eines Führungszeugnisses erforderlich.
2
Personelle Ausstattung
2.1
Die nach § 67 Absatz 2 Nummer 2 FeV vorgeschriebene ärztliche
Aufsicht über die Durchführung des Sehtests kann nur von einer Ärztin oder
einem Arzt für Augenheilkunde oder einer im § 67 Absatz 5 Nummer 2
und 3 FeV genannten Person gewährleistet werden. Die Bestimmung der ärztlichen
Aufsicht obliegt der Fahrerlaubnisbehörde. Die aufsichtführende Person hat eine
Erklärung abzugeben, dass festgestellte Beanstandungen und die eventuelle
Beendigung der Aufsichtstätigkeit unmittelbar der Aufsichtsbehörde mitgeteilt
werden.
2.2
Der Sehtest darf nur von Personen durchgeführt werden, die einen Nachweis
darüber erbracht haben, dass sie das Sehtestgerät einwandfrei bedienen, den
Sehtest sachgerecht durchführen, die Sehtestbescheinigung ordnungsgemäß
ausfüllen können und mit den sonstigen Bestimmungen über den Sehtest vertraut
sind. Einzuhaltende Details regelt die Arbeitsanweisung für Sehtester (Anlage
1).
3
Räumliche Ausstattung
3.1
Die räumliche Ausgestaltung der Sehteststellen muss gewährleisten, dass der
Sehtest nicht in Anwesenheit unbeteiligter Personen vorgenommen werden kann.
3.2
Sehtests dürfen nur in den im Anerkennungsbescheid benannten und zugelassenen
Räumen durchgeführt werden.
4
Sachliche Ausstattung
4.1
Es dürfen nur Sehtestgeräte verwendet werden, die im Genehmigungsverfahren
genannt worden sind und der DIN-Norm 58220 Teil 6 neuste Fassung entsprechen.
Die verwendeten Sehtestgeräte müssen eine zuverlässige Sehschärfebestimmung und
eine Umrechnung in Visuswerte von 0,7 und 1,0 ermöglichen. Die Wartungs- und
Instandhaltungsvorschriften des Herstellers sind einzuhalten und zu
dokumentieren. Die Unterlagen hierüber sind zwei Jahre aufzubewahren und dann
zu vernichten.
5
Sehtestbescheinigungen
5.1
Die Sehtestbescheinigung nach § 12 Absatz 3 FeV, Muster abgedruckt in
VkBl. 2005 S. 140 Nr. 47, ist fortlaufend zu nummerieren.
5.2
Die Sehtestbescheinigungen müssen neben dem Aktenzeichen der
Anerkennungsbehörde auch die Seriennummer des Sehtestgerätes enthalten.
6
Aufsicht über die Sehteststellen
6.1
Die Aufsicht über die Sehteststellen wird von den Fahrerlaubnisbehörden
ausgeübt. In den Fällen des § 67 Absatz 1 und 3 FeV ist wie folgt zu
verfahren:
Sollten sich bei der Vorlage der Sehtestergebnisse Auffälligkeiten ergeben, entscheidet die Fahrerlaubnisbehörde, ob eine gezielte Überprüfung der Sehteststelle angebracht ist. Das Gleiche gilt, wenn sonstige Bedenken an der ordnungsgemäßen Durchführung der Sehtests auftreten.
Die entsprechenden Kosten für die Inanspruchnahme von Sachverständigen können zusammen mit den Gebühren für den eigenen Verwaltungskostenaufwand der Aufsichtsmaßnahmen nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) geltend gemacht werden; Gebühren-Nummer 214.2 der Anlage zu § 1 GebOSt ist entsprechend anzuwenden.
6.2
Zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufsichtsmaßnahmen ist die Anerkennung
einer Sehteststelle daher u. a. mit folgenden Auflagen zu verbinden:
Über die eingesetzten Sehtester hat die ärztliche Aufsicht eine Bescheinigung zu erstellen, aus der sich ergibt, dass die betreffenden Personen
- das Gerät einwandfrei bedienen,
- den Sehtest sachgerecht durchführen,
- die Sehtestbescheinigung ordnungsgemäß ausfüllen können sowie
- mit den sonstigen mit dem Sehtest zusammenhängenden Bestimmungen und
Regelungen und der Arbeitsanweisung (Anlage 1) vertraut sind.
Die Bescheinigung über die fachliche Eignung zur Durchführung von Sehtests nach § 67 FeV (Muster gem. Anlage 2) ist bei der Sehteststelle aufzubewahren.
6.3
Die Sehteststelle hat Veränderungen in der ärztlichen Aufsicht unverzüglich
anzuzeigen.
6.4
Eine technische Überprüfung der Geräte auf einwandfreie Funktion hat regelmäßig
zu erfolgen. Die Überprüfungsabstände dürfen zwei Jahre nicht überschreiten.
Unabhängig davon hat sich die Ärztin oder der Arzt mindestens jährlich von der
einwandfreien Funktion der Sehtestgeräte zu überzeugen und dies zu
dokumentieren. Die entsprechenden Nachweise sind bei den Sehteststellen
aufzubewahren.
6.5
Von jeder Sehtestbescheinigung hat eine Durchschrift bei der Sehteststelle zu
verbleiben, ist dort zwei Jahre aufzubewahren und anschließend zu vernichten.
Die Vordrucke der Sehtestbescheinigungen sind so aufzubewahren, dass
Kenntnisnahme durch Unbefugte oder sonstiger Missbrauch ausgeschlossen sind.
6.6
Werden von der aufsichtführenden Person Mängel festgestellt, durch die eine
ordnungsgemäße Durchführung des Sehtests nicht mehr gewährleistet ist, dürfen
weitere Sehtestungen erst durchgeführt werden, wenn die Mängel behoben sind.
Von der Feststellung und der Behebung der Mängel ist die Fahrerlaubnisbehörde
umgehend zu unterrichten.
6.7
Änderungen in der räumlichen Unterbringung der Sehteststelle sind der
Fahrerlaubnisbehörde unverzüglich anzuzeigen.
6.8
Die Anerkennung ist auf längstens drei Jahre zu erteilen. Sie ist zu
verlängern, wenn alle Voraussetzungen für die Erteilung weiterhin bestehen.
6.9
In den Fällen des § 67 Absatz 4 FeV ist wie folgt zu verfahren:
Gemäß § 67 Absatz 4 Satz 1 FeV gelten die Augenoptikerbetriebe als amtlich anerkannt. Bei der Überprüfung dieser Betriebe als Sehteststelle gelten folgende Sonderregelungen:
6.9.1
Der Sehtest ist von einer Meisterin oder einem Meister des Optikerhandwerks,
ersatzweise mindestens durch eine Gesellin oder einen Gesellen des
Optikerhandwerks, durchzuführen.
6.9.2
Die Einrichtung einer Sehteststelle bei einem Augenoptikerbetrieb ist vom
Augenoptikerverband des Landes Nordrhein-Westfalen nach Maßgabe des § 67 Absatz
2 Nummer 2 FeV zu überprüfen; ebenso die räumliche und sachliche Ausstattung.
Er stellt auch fest, dass eine qualifizierte Person die Sehtestung durchführt.
6.9.3
Für die Sehtestbescheinigung gilt Nummer 5 entsprechend.
6.9.4
Nach der Prüfung durch den Augenoptikerverband des Landes Nordrhein-Westfalen
wird die zuständige Fahrerlaubnisbehörde hierüber zeitnah informiert. Der
Augenoptikerbetrieb wird in die Liste der Sehteststellen des jeweiligen Kreises
aufgenommen.
6.9.5
Stellt die zuständige Fahrerlaubnisbehörde Auffälligkeiten fest, erhält der
Augenoptikerverband des Landes Nordrhein-Westfalen eine Mitteilung.
7
Allgemeines
Die Augenoptikerinnung des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Augenoptikerbetriebe stichprobenweise oder in besonderen Fällen auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen in einem festgelegten zeitlichen Rhythmus, der einen Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten sollte, zu überprüfen.
Für die amtliche Anerkennung, Änderung, Versagung, Rücknahme oder den Widerruf sowie für Überprüfungen einer Sehteststelle wird gegenüber der anerkannten Stelle eine Gebühr nach der GebOSt festgesetzt. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Gebühren-Nummer 214.2 der Anlage zu § 1 GebOSt.
Für die Sehtests ist gegenüber den Probanden eine Gebühr nach Gebühren-Nummer 403 der Anlage zu § 1 GebOSt zu erheben.
Der RdErl. d. Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr v. 13. Januar 1989 – III C 2-21-03/7.2.2 – wird hiermit aufgehoben.
Die Anlagen 1 und 2 werden nur in der elektronischen Sammlung des Ministerialblattes Nordrhein-Westfalen wiedergegeben.
MBl. NRW. 2009 S. 541.
Anlagen: