Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 19.8.2015 (MBl. NRW. 2015 S. 541).

 


Historisch: Erhebung und Verarbeitung von Halter- und Fahrzeugdaten und Datenübermittlung an Finanzämter RdErl. d. Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr –III C 2-21-13/10- (am 1.1.2003: MVEL) v. 10.1.1990

 

Historisch:

Erhebung und Verarbeitung von Halter- und Fahrzeugdaten und Datenübermittlung an Finanzämter RdErl. d. Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr –III C 2-21-13/10- (am 1.1.2003: MVEL) v. 10.1.1990

Erhebung und Verarbeitung von Halter- und Fahrzeugdaten
und Datenübermittlung an Finanzämter
RdErl. d. Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr
–III C 2-21-13/10- (am 1.1.2003: MVEL)
v. 10.1.1990

1

Mitwirkung der Zulassungsbehörden

Die Zulassungsbehörden wirken bei der Durchführung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG 2002) mit. Der Umfang der Mitwirkung ergibt sich aus § 5 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV 2002), Abschnitt V des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und der Fahrzeugregisterverordnung (FRV).
2

Steuererklärung

Der Nachweis, dass den Vorschriften über die Kraftfahrzeugsteuer genügt ist (§ 13 Abs. l Satz l KraftStG), wird als erbracht angesehen, wenn die Kraftfahrzeugsteuererklärung gemäß § 3 Abs. l KraftStDV 2002 gegenüber der Zulassungsbehörde abgegeben worden ist (siehe jedoch Nr. 7 Abs. 2).
3

Vordrucke, Datenerhebung und -Übermittlung

Die Zulassungsbehörde erhebt im Antrag auf Zulassung eines Fahrzeugs zum öffentlichen Straßenverkehr die notwendigen Daten aufgrund der Vorschriften zu Nummer 1. Eine vom Antragsteller zu unterschreibende Ausfertigung des Antrages ist als Kraftfahrzeugsteuererklärung zu gestalten, deren Form und Inhalt mit der Oberfinanzdirektion abzustimmen sind. Die Kraftfahrzeugsteuererklärung sowie erteilte Lastschrift-Einzugsermächtigungen und Anträge auf Steuerbefreiung oder Steuervergünstigung sind dem Finanzamt zuzuleiten. Zulassungsbehörden, die automatisierte Datenverarbeitung einsetzen, stimmen Art und Inhalt der Datenübermittlung an die Finanzverwaltung mit dem Rechenzentrum der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen ab. Die Finanzverwaltung - Oberfinanzdirektion - beteiligt sich auf Antrag anteilig an den Kosten für die Beschaffung der Antragsvordrucke.

Bei der Erhebung der Daten ist folgendes zu beachten:

3.1

Die Antragsvordrucke sind mit dem Hinweis zu versehen, dass die personenbezogenen Daten gemäß § 34 StVG erhoben werden.

3.2

Der Antrag auf Zulassung eines Fahrzeugs nach § 23 Abs. l StVZO ist an keine besondere Form gebunden. Aus Gründen der Beweissicherung sollte er jedoch schriftlich ausgefertigt und vom Antragsteller unterschrieben werden.

3.3

Nach § 33 StVG werden im Fahrzeugregister bei natürlichen Personen die Vornamen gespeichert. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten möglichst sämtliche Vornamen des Halters erhoben und in den Fahrzeugpapieren dokumentiert werden.

3.4

Steuervergünstigungen für Schwerbehinderte nach § 3a KraftStG 2002 sind gemäß § 7 Abs. 3 Satz l KraftStDV 2002 von der Zulassungsbehörde in den Fahrzeugschein einzutragen, wenn dieser noch nicht ausgehändigt ist. Dies gilt auch, wenn aus Anlass von Änderungen oder nach Verlust ein neuer Fahrzeugschein ausgestellt wird.

3.5

Die Einverständniserklärung zur Abbuchung der Kfz-Steuer durch Angabe der Konto-Verbindung geschieht auf freiwilliger Basis. Hierauf ist im Antrag hinzuweisen. Die Zulassungsbehörden sind nicht verpflichtet, die Richtigkeit der vom Steuerpflichtigen eingetragenen Kontodaten zu überprüfen.
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Zulassung auf Vereinigungen

Nach § 33 Abs. l Nr. 2c StVG ist im Fahrzeugregister der benannte Vertreter und ggf. der Name der Vereinigung zu speichern. Im Fahrzeugschein und -brief ist die Vereinigung als Halter einzutragen. Rechtlich verantwortlich bleibt jedoch der benannte Vertreter.

4.1

Ehegatten

Im Sinne des § 33 StVG sind Ehegatten als Vereinigung anzusehen. Im Fahrzeugregister ist daher zu speichern: benannte Vertreter (z. B. K. Meier); ggf. zusätzlich Name der Vereinigung (z. B. Eheleute M + K Meier). In den Fahrzeugpapieren lautet die Eintragung: Eheleute M + K Meier.

4.2

Firmen

Gesellschaften, die keine Rechtsfähigkeit besitzen, werden als Vereinigungen behandelt. Alleininhaber einer Firma werden als natürliche Person behandelt. Neben dem Namen der natürlichen Person kann auch der Firmenname in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden. Eine OHG oder KG soll als Halter wie eine juristische Person behandelt werden, d. h. nur der Name oder die Bezeichnung und die Anschrift werden erhoben. Es ist nicht notwendig, einen „benannten Vertreter" festzustellen, weil auch bei OHG und KG dem Handelsregister entnommen werden kann, durch welche Person diese Gesellschaften vertreten werden.
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Anhängerbesteuerung

Nach § 10 Abs. l KraftStG 2002 wird die Steuer für das Halten von Kraftfahrzeuganhängern mit Ausnahme von Wohnwagenanhängern auf Antrag nicht erhoben, solange die Anhänger ausschließlich hinter Kraftfahrzeugen, ausgenommen Krafträder und Personenkraftwagen, mitgeführt werden, für die eine umeinen Anhängerzuschlag erhöhte Steuer erhoben wird. Voraussetzung für die Steuervergünstigung ist außerdem, dass den Anhängern ein amtliches Kennzeichen in grüner Schrift auf weißem Grund („Grünes Kennzeichen") zugeteilt wurde. § 23 Abs. l a StVZO bestimmt deshalb, dass ein Kennzeichen mit grüner Beschriftung auf weißem Grund (§ 60 Abs. l Satz 3 StVZO) für Kraftfahrzeuganhänger zuzuteilen ist, wenn dies für Zwecke der Sonderregelung für Kraftfahrzeuganhänger im Kraftfahrzeugsteuergesetz beantragt wird:

5.1

Für die Zulassung von Kraftfahrzeuganhängern, denen ein „Grünes Kennzeichen" für Zwecke der Sonderregelung für Kraftfahrzeuganhänger im Kraftfahrzeugsteuergesetz (§ 23 Abs. l a StVZO) zugeteilt werden soll, ist vom Antragsteller „Steuerbefreiung" zu beantragen und als Grund „§ 10 Abs. l KraftStG 2002" anzugeben. Das gilt auch dann, wenn ein bereits zugelassener Kraftfahrzeuganhänger auf einen anderen Halter oder für denselben Halter in einem anderen Zulassungsbezirk zugelassen werden soll und für das Fahrzeug nach § 23 Abs. l a StVZO ein „grünes Kennzeichen" zugeteilt oder - vor Inkrafttreten des § 23 Abs. l a StVZO - ein entsprechendes Kennzeichenschild (grün/weiß) zur Erfüllung der Voraussetzungen nach § 10 Abs. l KraftStG 2002 abgestempelt worden ist.

5.2

Ein „grünes Kennzeichen" ist für bereits zugelassene Kraftfahrzeuganhänger, für die ein Kennzeichenschild mit schwarzer Beschriftung auf weißem Grund abgestempelt wurde, nach § 23 Abs. l a StVZO zuzuteilen, wenn ein entsprechender Antrag (Anlage) vom Steuerschuldner (Person, für die der Anhänger zugelassen ist) bei der Zulassungsbehörde gestellt wird. Auf dem Antrag, der zugleich Antrag auf Nichterhebung der Kraftfahrzeugsteuer ist, bestätigt die Zulassungsbehörde die Zuteilung des „grünen Kennzeichen" und die Abstempelung eines entsprechenden Kennzeichenschildes und übermittelt den so ergänzten Antrag dem Finanzamt. Das bisherige Kennzeichenschild mit schwarzer Beschriftung auf weißem Grund ist zu entstempeln.

5.3

Für bereits zugelassene Kraftfahrzeuganhänger, für die ein „grünes Kennzeichen" nach § 23 Abs. l a StVZO zugeteilt wurde, ist ein amtliches Kennzeichen nach § 23 Abs. l und 2 StVZO zuzuteilen, wenn ein entsprechender Antrag (Anlage) vom Steuerschuldner bei der Zulassungsbehörde gestellt wird. Auf dem Antrag, der zugleich Kraftfahrzeugsteuererklärung ist, bestätigt die Zulassungsbehörde die Zuteilung eines Kennzeichens nach § 23 Abs. l und 2 StVZO und die Abstempelung eines Kennzeichenschildes mit schwarzer Beschriftung auf weißem Grund. Das Kennzeichenschild mit grüner Beschriftung auf weißem Grund ist zu entstempeln.

5.4

In den Fällen der Nummern 5.2 und 5.3 ist jeweils das Kennzeichen mit der bisherigen Erkennungsnummer (§ 23 Abs. 2 StVZO) zuzuteilen.

5.5

Werden aufgrund von Anträgen nach Nummern 5.1 und 5.2 „grüne Kennzeichen" nach § 23 Abs. l a StVZO zugeteilt, so hat die Zulassungsbehörde im Fahrzeugschein zu vermerken: „Kennzeichen mit grüner Beschriftung auf weißem Grund nach § 23 Abs. l a StVZO zugeteilt." Der Vermerk ist, wenn für den Anhänger nach Nummer 5.3 ein Kennzeichen nach §23 Abs. l und 2 StVZO (Kennzeichenschild mit schwarzer Beschriftung auf weißem Grund) zugeteilt wurde, zu streichen und die Streichung durch Dienstsiegel zu bestätigen.
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Rote Kennzeichen

Für die Erteilung von roten Kennzeichen gelten die Regelungen dieses Erlasses sinngemäß (§ 17 KraftStDV 2002).
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Abmeldung von Amts wegen, erneute Zulassung

Nach § 14 Abs. l KraftStG 2002 hat die Zulassungsbehörde, wenn die Kraftfahrzeugsteuer nicht entrichtet worden ist, auf Antrag des Finanzamts den Fahrzeugschein einzuziehen und das amtliche Kennzeichen zu entstempeln (Abmeldung von Amts wegen). Zwar kann das Finanzamt die Abmeldung von Amts wegen nach § 14 Abs. 2 KraftStG 2002 auch selbst vornehmen, wenn die Zulassungsbehörde das Verfahren noch nicht eingeleitet hat. Diese eigene Befugnis des Finanzamts soll jedoch nur in Sonderfällen eine schnellere Stillegung des Fahrzeugs ermöglichen. Die Zuständigkeit der Zulassungsbehörde nach § 14 Abs. l KraftStG 2002 hat grundsätzlich Vorrang vor der Zuständigkeit des Finanzamtes nach § 14 Abs. 2 KraftStG 2002, zumal in vielen Fällen für dasselbe Fahrzeug bereits Maßnahmen der Zulassungsbehörde nach § 29d StVZO wegen Fehlens des Versicherungsschutzes eingeleitet worden sind. Das Finanzamt darf ohnehin nur tätig werden, wenn die Zulassungsbehörde das Verfahren der Abmeldung von Amts wegen noch nicht eingeleitet hat (§ 14 Abs. 2 Satz l zweiter Halbsatz KraftStG 2002). Die Finanzämter wenden sich im übrigen nur dann im Rahmen des § 14 Abs. l KraftStG 2002 an die Zulassungsbehörden, wenn ihre Beitreibungsmaßnahmen gegen die Steuerschuldner fruchtlos verlaufen sind.

Bevor ein Fahrzeug, das gemäß § 14 KraftStG 2002 von Amts wegen abgemeldet worden ist, auf denselben Halter erneut zugelassen wird, ist - abweichend von Nummer 2 - der Nachweis über die Zahlung der gesamten Kraftfahrzeugsteuerschuld erforderlich.
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Anschriftenänderungen

Erhält die Zulassungsbehörde Kenntnis von der Anschriftenänderung eines Fahrzeughalters (z. B. durch Antrag auf Ersatzausfertigung eines Fahrzeugscheins), so ist diese Änderung in den Fahrzeugpapieren zu dokumentieren und dem Finanzamt und dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich mitzuteilen.
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Standort- und Halterwechsel

Bei Standort- und Halterwechsel ist die Mitteilung der Anschrift des neuen Halters gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstaben b und c KraftStDV 2002 nicht mehr möglich, weil die Zulassungsbehörde diese Daten gemäß § 7 Abs. l FRV nicht übermittelt erhält. Um der Steuerverwaltung die weitere Bearbeitung zu ermöglichen, unterrichten sich die Zulassungsbehörden untereinander mit dem Hinweis, ob ein Halterwechsel stattgefunden hat (Halterwechsel: ja/nein). Diese Information wird an das bisher zuständige Finanzamt weitergegeben.
10

Änderungen an Fahrzeugen

Werden im Fahrzeugschein für die Berechnung der Kraftfahrzeugsteuer maßgebende Eintragungen geändert (z. B. Hubraum bei Pkw, Gesamtgewicht bei Lkw und Anhängern) oder wird im Ausnahmeweg die Überschreitung von steuerlich relevanten Grenzen zugelassen, so unterrichtet die Zulassungsbehörde das zuständige Finanzamt. Erteilt die Bezirksregierung Ausnahmen im Sinne von Satz l, so unterrichtet sie die Zulassungsbehörde, damit diese ihrer Verpflichtung nach Satz l nachkommen kann.
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Stilllegung von Fahrzeugen

Auf die Unterrichtung des Finanzamtes gemäß Nummern 1.3 und 2.3 der Verlautbarung des Bundesministers für Verkehr vom 12.1. 1983 (VkBl. S. 55) weise ich hin.

Dieser RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem Finanzminister.

Anlagen:

Die Anlagen sind im MBl. NRW  1990 S. 200 abgedruckt.

MBl. NRW. 1990 S. 200.