Historische SMBl. NRW.
Historisch: Wiederzuteilung von abhanden gekommenen amtlichen Kennzeichen und von amtlichen Kennzeichen entwendeter Fahrzeuge RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr - IV/A 2-21-13/1 (57/78) (am 1.1.2003: MVEL) v. 22.6.1978
Historisch:
Wiederzuteilung von abhanden gekommenen amtlichen Kennzeichen und von amtlichen Kennzeichen entwendeter Fahrzeuge RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr - IV/A 2-21-13/1 (57/78) (am 1.1.2003: MVEL) v. 22.6.1978
Wiederzuteilung
von abhanden gekommenen amtlichen Kennzeichen und
von amtlichen Kennzeichen entwendeter Fahrzeuge
RdErl. d. Ministers für
Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr
- IV/A 2-21-13/1 (57/78) (am 1.1.2003:
MVEL)
v. 22.6.1978
1
Nach Nr. II.2. der Verlautbarung des Bundesministers für Verkehr v. 20. 1. 1978
(VkBl. S. 71) dürfen abhanden gekommene amtliche Kennzeichen und amtliche
Kennzeichen entwendeter Fahrzeuge nicht vor dem Wiederauffinden, sonst nicht
früher als 5 Jahre nach dem bekannt werden des Verlustes wieder ausgegeben
werden.
2
Um zu verhindern, dass die Kennzeichen vor Ablauf der Sperrfrist erneut
ausgegeben werden, sind diese Kennzeichen gegen vorzeitige Ausgabe durch das
Programm zu sperren.
3
Wenn amtliche Kennzeichen erneut zugeteilt worden sind, obwohl sie gesperrt
sind oder gesperrt sein müssten, muss der Halter des Fahrzeugs mit dem erneut
zugeteilten amtlichen Kennzeichen unverzüglich nach bekannt werden der
„doppelten" Ausgabe der Kennzeichen über diesen Sachverhalt und die damit
verbundenen Folgen (Polizei fahndet nach einem Fahrzeug mit diesem Kennzeichen)
unterrichtet werden. Die Zuteilung des gesperrten amtlichen Kennzeichens ist zu
widerrufen und ein anderes amtliches Kennzeichen zuzuteilen (§ 23 Abs. 4
letzter Satz StVZO). Kosten für den Widerruf der Zuteilung des bisherigen
Kennzeichens und für die Zuteilung des neuen Kennzeichens dürfen nach § 14 Abs.
2 Satz l des Verwaltungskostengesetzes in Verbindung mit § 6 der
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr nicht erhoben werden. Da der
Fahrzeughalter bei richtiger Behandlung der Kennzeichenzuteilung durch die
Zulassungsstelle keine neuen Schilder erwerben müsste, empfehle ich, dass die
Zulassungsstelle die Kosten für die Kennzeichenschilder übernimmt oder die
Kennzeichenschilder dem Halter kostenlos zur Verfügung stellt. Falls der
Halter, einen Antrag auf Entschädigung nach § 49 Abs. 5 Satz l
Verwaltungsverfahrensgesetz stellt, sind ihm die Kosten für die
Kennzeichenschilder zu erstatten.
4
Nach Nr. II.l der Verlautbarung des Bundesministers für Verkehr v. 20.1.1978
ist in den Fällen, in denen von einem Fahrzeug ein Kennzeichenschild oder beide
Kennzeichenschilder entwendet wurden oder anderweitig abhanden gekommen sind,
nach § 23 Abs. 4 letzter Satz StVZO ein neues amtliches Kennzeichen zuzuteilen.
Dabei soll wie folgt verfahren werden:
Die Zulassungsbehörde teilt dem Halter mit, dass nach den abhanden gekommenen
Kennzeichenschildern gefahndet werden wird und bittet ihn, die Zuteilung eines
anderen amtlichen Kennzeichens zu beantragen. Entspricht der Halter dieser
Bitte, wird ein neues amtliches Kennzeichen zugeteilt. Kostenschuldner ist in
der Regel nach § 4 Abs. l Nr. l der Gebührenordnung für Maßnahmen im
Straßenverkehr derjenige, der die Zuteilung veranlasst hat, also der Halter.
Entspricht der Halter der Bitte der Zulassungsbehörde (Nr. 4.1 erster Satz)
nicht und beantragt, dass ihm neue Schilder mit dem bisher zugeteilten
Kennzeichen abgestempelt werden (mit einer Stempelplakette versehen werden), so
muss dieser Antrag abgelehnt und die bisherige Zuteilung widerrufen werden. Als
Gründe für Ablehnung und Widerruf sind anzuführen: Nach den abhanden gekommenen
Kennzeichenschildern muss im allgemeinen Sicherheitsinteresse gefahndet werden.
In diese Fahndung würde auch das Fahrzeug des Halters einbezogen werden, wenn
es wieder mit Schildern des bisherigen amtlichen Kennzeichens versehen würde.
Dann aber würden nicht nur die Insassen des so rechtmäßig gekennzeichneten
Fahrzeugs von der Fahndung betroffen, sondern auch Polizeieinsätze ausgelöst
werden, die nicht die gesuchten, wohl aber gleichlautende Kennzeichen zum Ziel
haben. Insoweit stellen die Versagung der Abstempelung und der Widerruf der
Zuteilung der bisherigen amtlichen Kennzeichen ein angemessenes Mittel zur
Durchsetzungder durch die StVZO gegebenen Ordnung dar.
Sind die Kennzeichen nicht abgestempelt, entspricht das Fahrzeug nicht § 23
Abs. 4 Satz l StVZO. Der Halter darf dann das Fahrzeug im öffentlichen
Straßenverkehr nicht verwenden oder nicht verwenden lassen (§ 31 Abs. 2 StVZO).
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Die Regierungspräsidenten werden gebeten, in unregelmäßigen Zeitabständen zu
prüfen, ob die Zulassungsstellen nach diesem Runderlass verfahren.