Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 19.8.2015 (MBl. NRW. 2015 S. 541).

 


Historisch: Wiederzuteilung von abhanden gekommenen amtlichen Kennzeichen und von amtlichen Kennzeichen entwendeter Fahrzeuge RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr - IV/A 2-21-13/1 (57/78) (am 1.1.2003: MVEL) v. 22.6.1978

 

Historisch:

Wiederzuteilung von abhanden gekommenen amtlichen Kennzeichen und von amtlichen Kennzeichen entwendeter Fahrzeuge RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr - IV/A 2-21-13/1 (57/78) (am 1.1.2003: MVEL) v. 22.6.1978

Wiederzuteilung von abhanden gekommenen amtlichen Kennzeichen und
von amtlichen Kennzeichen entwendeter Fahrzeuge
RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr
- IV/A 2-21-13/1 (57/78) (am 1.1.2003: MVEL)
v. 22.6.1978


1
Nach Nr. II.2. der Verlautbarung des Bundesministers für Verkehr v. 20. 1. 1978 (VkBl. S. 71) dürfen abhanden gekommene amtliche Kennzeichen und amtliche Kennzeichen entwendeter Fahrzeuge nicht vor dem Wiederauffinden, sonst nicht früher als 5 Jahre nach dem bekannt werden des Verlustes wieder ausgegeben werden.

2
Um zu verhindern, dass die Kennzeichen vor Ablauf der Sperrfrist erneut ausgegeben werden, sind diese Kennzeichen gegen vorzeitige Ausgabe durch das Programm zu sperren.

3
Wenn amtliche Kennzeichen erneut zugeteilt worden sind, obwohl sie gesperrt sind oder gesperrt sein müssten, muss der Halter des Fahrzeugs mit dem erneut zugeteilten amtlichen Kennzeichen unverzüglich nach bekannt werden der „doppelten" Ausgabe der Kennzeichen über diesen Sachverhalt und die damit verbundenen Folgen (Polizei fahndet nach einem Fahrzeug mit diesem Kennzeichen) unterrichtet werden. Die Zuteilung des gesperrten amtlichen Kennzeichens ist zu widerrufen und ein anderes amtliches Kennzeichen zuzuteilen (§ 23 Abs. 4 letzter Satz StVZO). Kosten für den Widerruf der Zuteilung des bisherigen Kennzeichens und für die Zuteilung des neuen Kennzeichens dürfen nach § 14 Abs. 2 Satz l des Verwaltungskostengesetzes in Verbindung mit § 6 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr nicht erhoben werden. Da der Fahrzeughalter bei richtiger Behandlung der Kennzeichenzuteilung durch die Zulassungsstelle keine neuen Schilder erwerben müsste, empfehle ich, dass die Zulassungsstelle die Kosten für die Kennzeichenschilder übernimmt oder die Kennzeichenschilder dem Halter kostenlos zur Verfügung stellt. Falls der Halter, einen Antrag auf Entschädigung nach § 49 Abs. 5 Satz l Verwaltungsverfahrensgesetz stellt, sind ihm die Kosten für die Kennzeichenschilder zu erstatten.

4
Nach Nr. II.l der Verlautbarung des Bundesministers für Verkehr v. 20.1.1978 ist in den Fällen, in denen von einem Fahrzeug ein Kennzeichenschild oder beide Kennzeichenschilder entwendet wurden oder anderweitig abhanden gekommen sind, nach § 23 Abs. 4 letzter Satz StVZO ein neues amtliches Kennzeichen zuzuteilen. Dabei soll wie folgt verfahren werden:
4.1
Die Zulassungsbehörde teilt dem Halter mit, dass nach den abhanden gekommenen Kennzeichenschildern gefahndet werden wird und bittet ihn, die Zuteilung eines anderen amtlichen Kennzeichens zu beantragen. Entspricht der Halter dieser Bitte, wird ein neues amtliches Kennzeichen zugeteilt. Kostenschuldner ist in der Regel nach § 4 Abs. l Nr. l der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr derjenige, der die Zuteilung veranlasst hat, also der Halter.
4.2
Entspricht der Halter der Bitte der Zulassungsbehörde (Nr. 4.1 erster Satz) nicht und beantragt, dass ihm neue Schilder mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen abgestempelt werden (mit einer Stempelplakette versehen werden), so muss dieser Antrag abgelehnt und die bisherige Zuteilung widerrufen werden. Als Gründe für Ablehnung und Widerruf sind anzuführen: Nach den abhanden gekommenen Kennzeichenschildern muss im allgemeinen Sicherheitsinteresse gefahndet werden. In diese Fahndung würde auch das Fahrzeug des Halters einbezogen werden, wenn es wieder mit Schildern des bisherigen amtlichen Kennzeichens versehen würde. Dann aber würden nicht nur die Insassen des so rechtmäßig gekennzeichneten Fahrzeugs von der Fahndung betroffen, sondern auch Polizeieinsätze ausgelöst werden, die nicht die gesuchten, wohl aber gleichlautende Kennzeichen zum Ziel haben. Insoweit stellen die Versagung der Abstempelung und der Widerruf der Zuteilung der bisherigen amtlichen Kennzeichen ein angemessenes Mittel zur Durchsetzungder durch die StVZO gegebenen Ordnung dar.
Sind die Kennzeichen nicht abgestempelt, entspricht das Fahrzeug nicht § 23 Abs. 4 Satz l StVZO. Der Halter darf dann das Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr nicht verwenden oder nicht verwenden lassen (§ 31 Abs. 2 StVZO).

5
Die Regierungspräsidenten werden gebeten, in unregelmäßigen Zeitabständen zu prüfen, ob die Zulassungsstellen nach diesem Runderlass verfahren.

MBl. NRW. 1978 S. 1109