Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 19.8.2015 (MBl. NRW. 2015 S. 541).

 


Historisch: Durchführung des § 23 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) Zulassung eines Fahrzeugs auf den Namen eines Minderjährigen RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr – IV/A 2-21-13/01 – 40/79 – (am 1.1.2003: MVEL) v.13.09.1979

 

Historisch:

Durchführung des § 23 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) Zulassung eines Fahrzeugs auf den Namen eines Minderjährigen RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr – IV/A 2-21-13/01 – 40/79 – (am 1.1.2003: MVEL) v.13.09.1979

Durchführung des § 23
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Zulassung eines Fahrzeugs auf den Namen eines Minderjährigen

RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr
– IV/A 2-21-13/01 – 40/79 – (am 1.1.2003: MVEL)
v.13.09.1979

1
Fahrzeuge können auch auf den Namen eines Minderjährigen zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassen werden.
Da das Fahrzeugzulassungsverfahren (,§§ 18 ff StVZO) - im Gegensatz zum Fahrerlaubnisrecht - keine Sonderregelungen für die Geschäftsfähigkeit von Personen, die Fahrzeugzulassungen (§ 23 StVZO) beantragen, enthält, sind die allgemeinen Vorschriften des BGB anzuwenden. Ein Minderjähriger, der das 7. Lebensjahr vollendet hat, kann daher einen Zulassungsantrag nach § 23 StVZO stellen, wenn seine gesetzlichen Vertreter einwilligen. Für einen Minderjährigen unter sieben Jahren müssen die gesetzlichen Vertreter den Zulassungsantrag stellen.

2
Die Ausführungen unter Nr. 1 haben besondere Bedeutung für die Zulassung von Fahrzeugen auf Behinderte, die minderjährig sind. Dieser Personenkreis kann nämlich nur dann die für ihn vorgesehene Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer (§ 3a Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002) erwirken, wenn das Fahrzeug auf den Namen des (minderjährigen) Behinderten zugelassen wird.

3
Dieser RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem Finanzminister.

MBl. NRW. 1979 S. 1845