Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 19.8.2015 (MBl. NRW. 2015 S. 541).

 


Historisch: Zuteilung von amtlichen Kennzeichen für Behördenfahrzeuge RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr - 632 - 21 - 13/400 – 433- (am 1.1.2003: MVEL) v. 30.10.1998

 

Historisch:

Zuteilung von amtlichen Kennzeichen für Behördenfahrzeuge RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr - 632 - 21 - 13/400 – 433- (am 1.1.2003: MVEL) v. 30.10.1998

Zuteilung von amtlichen Kennzeichen für Behördenfahrzeuge
RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr
- 632 - 21 - 13/400 – 433- (am 1.1.2003: MVEL)
v. 30.10.1998


1
Kennzeichnung von Behördenfahrzeugen
Dienstfahrzeuge der Bundes- und Landesbehörden, die nicht in den Abschnitten A und B der Anlage IV zur StVZO aufgeführt sind und sonstige Behördenfahrzeuge, erhalten eine numerische Erkennungsnummer (§ 23 Abs. 2 StVZO). Die Erkennungsnummern dieser Fahrzeuge ergeben sich aus der Anlage zu diesem Erlass. Alle in der Anlage oder in AnlageIV zur StVZO nicht aufgeführten Dienststellen (einschl. Anstalten oder ähnliche Körperschaften des öffentlichen Rechts) erhalten alphanumerische Erkennungsnummern nach § 23 Abs. 2 Satz 3 StVZO.

2
Kraftfahrzeuge des Katastrophenschutzes

Behördenkennzeichen aus der Serie 8000-8999 sind zuzuteilen:
2.1
Kraftfahrzeugen, die vom Bund dem Land Nordrhein-Westfalen, den Kreisen und kreisfreien Städten für den Katastrophenschutz zur Verfügung gestellt werden. In die Fahrzeugpapiere ist als Halter der Kreis bzw. die kreisfreie Stadt einzutragen.
2.2
Kraftfahrzeugen, die das Land Nordrhein-Westfalen den gem. § 18 FSHG mitwirkenden privaten Hilfsorganisationen zur Verfügung stellt. In die Fahrzeugpapiere ist als Halter die zuständige Bezirksregierung mit der Angabe des Standortes des Fahrzeugs einzutragen.
2.3
Kraftfahrzeugen, die das Land Nordrhein-Westfalen den Dezernaten 22 der Bezirksregierungen zur Verfügung stellt. In die Fahrzeugpapiere ist als Halter die Bezirksregierung einzutragen.

3
Der Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Justiz.

MBl. NRW. 1998 S. 1362.


Anlagen: