Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Sicherungsweise Übereignung von Kraftfahrzeugen und Anhängern RdErl. d. Ministers für Wirtschaft und Verkehr v. 14. 2. 1951 — IV/ab — 36 ¹)

 

Historisch:

Sicherungsweise Übereignung von Kraftfahrzeugen und Anhängern RdErl. d. Ministers für Wirtschaft und Verkehr v. 14. 2. 1951 — IV/ab — 36 ¹)

129. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 2. 1979 = MBl. NW. Nr. 7 einschl.)

14.2.51(1)


Sicherungsweise Übereignung von Kraftfahrzeugen und Anhängern

RdErl. d. Ministers für Wirtschaft und Verkehr v. 14. 2. 1951 — IV/ab — 36 ¹)

Wird ein Kraftfahrzeug bzw. Anhänger nur sicherungsweise übereignet, so tritt ein Besitzwechsel und eine Änderung in der Verwendung des Kraftfahrzeuges bzw. des Anhängers nicht ein. Es findet kein Eigentumsübergang statt, der die Benutzung des nur zur Sicherung übereigneten Fahrzeuges durch den Erwerber bezweckt. Mithin bedarf es in diesen Fällen nicht der in § 27 Abs. 3 StVZO vorgesehenen Maßnahmen. Ich verweise hierzu auf die Bekanntmachung des Bundesministers für Verkehr im Verkehrsblatt 1950 Seite 260.

Um seine Rechte an dem ihm zur Sicherung übereigneten Fahrzeug zu wahren, wird sich der Sicherungsnehmer (derjenige also, dem das Fahrzeug zur Sicherung übereignet worden ist) den zu dem Kraftfahrzeug bzw. Anhänger gehörenden Kraftfahrzeug/Anhängerbrief aushändigen lassen, so daß ein unberechtigter Verkauf des Fahr- • zeuges durch den Sicherungsgeber, der im Besitz und Halter des Fahrzeuges bleibt, ausgeschlossen sein sollte. Ich bin aber von den Kreditinstituten darauf hingewiesen worden, daß dennoch ihnen zur Sicherung übereignete Fahrzeuge von dem Halter an Dritte veräußert worden sind, nachdem der Halter unter Vorspiegelung falscher

1 Tatsachen die Ausfertigung eines Ersatzbriefes durch die Zulassungsstelle erwirkt hatte. Um dieses in Zukunft zu vermeiden, bestimme ich folgendes:

1.Die StadWKreisverwaltungen — Straßenverkehrsämter — nehmen Mitteilungen von Kreditinstituten darüber, daß ihnen ein Kraftfahrzeug oder Anhänger zur Sicherung übereignet worden ist, entgegen und fügen diese Mitteilung der jeweiligen Kraftfahrzeugakte bei.

2. Wird von einem Kraftfahrzeughalter die Ausstellung eines Ersatzbriefes für ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger beantragt, so ist die Kraftfahrzeugakte darauf zu überprüfen, ob eine Mitteilung gemäß Ziffer 1. vorliegt. Ist dieses der Fall, so ist durch Rückfrage bei dem in Frage kommenden Kreditinstitut zu klären, ob der Kraftfahrzeug- bzw. Anhängerbrief sich noch in dessen Besitz befindet. Wird diese Frage bejaht, kann ein Ersatzbrief nicht ausgestellt werden.

9211

') MBL NW. 1051 S. 149. ') MBL NW. 1959 S. 520.