Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Zulassungsrechtliche Behandlung von Melkwagen RdErl. d. Ministers für Wirtschaft und Verkehr v. 2. 3. 1959 V/B — 21 — 11/1 — 7/59

 

Historisch:

Zulassungsrechtliche Behandlung von Melkwagen RdErl. d. Ministers für Wirtschaft und Verkehr v. 2. 3. 1959 V/B — 21 — 11/1 — 7/59

129. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 2. 1979 = MBl. NW. Nr. 7 einschl.) / 2 3 59 (1)

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Zulassungsrechtliche Behandlung von Melkwagen

RdErl. d. Ministers für Wirtschaft und Verkehr v. 2. 3. 1959 V/B — 21 — 11/1 — 7/59

Der Bundesminister für Verkehr hat in der vorbezeichneten Angelegenheit mit RdSchr. v. 26. 1. 1959 — StV 2 Nr. 2017 Va/59 folgendes mitgeteilt:

.Im Jahre 1955 habe ich selbstfahrende Melkmaschinen als Arbeitsmaschinen anerkannt (VKB1. 1955 S. 462). Neuerdings werden in der Landwirtschaft Melkwagen verwendet, die die für das elektrische Melken der Kühe erforderlichen Einrichtungen besitzen und außerdem dazu dienen, die Milch zur Molkerei zu fahren. Ich weise darauf hin, daß diese Melkwagen nicht als selbstfahrende Arbeitsmaschinen im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. l StVZO anzusehen sind. Die Anerkennung der Melkmaschinen im Jahre 1955 geschah unter der Voraussetzung, daß die Forderungen des § 18 Abs. 2 Nr. l StVZO erfüllt sind Dies trifft bei den Melk wagen neuer Art nicht zu. weil diese Wagen auch dazu bestimmt und eingerichtet sind. Milch, also ein Gut, zu befördern. Diese Melkwagen sind deshalb im üblichen Zulassungsverfahren zuzulassen. Sie sind als landwirtschaftliche Sonderfahrzeuge anzusehen."

Ich bitte um entsprechende Beachtung. Soweit Zulassungsstellen sich mit einem solchen Fahrzeug bereits befaßt und es dabei als Arbeitsmaschine behandelt haben sollten, ist das Erforderliche umgehend zu veranlassen