Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Kenntlichmachung von langsamfahrenden Fahrzeugen während der Zuckerrrübenkampagne RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 12. 9. 1983 - JV/A 2 - 21 - 31/17 - 31/83

 

Historisch:

Kenntlichmachung von langsamfahrenden Fahrzeugen während der Zuckerrrübenkampagne RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 12. 9. 1983 - JV/A 2 - 21 - 31/17 - 31/83

'12. 9. 83 (l)/ 224. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 1. 1995)

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Kenntlichmachung

von langsamfahrenden Fahrzeugen während der Zuckerrrübenkampagne

RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 12. 9. 1983 - JV/A 2 - 21 - 31/17 - 31/83

Der Transport der Zuckerrüben vom Feld zur Zuckerfabrik wird vornehmlich während der Dämmerung von langsamfahrenden Zugmaschinen mit Anhängern durchgeführt

Im Verlauf der alljährlichen Zuckerrübenkampagne haben sich regelmäßig folgenschwere Auffahrunfälle ereignet Erfahrungen haben gezeigt daß'die Ausrüstung der Fahrzeuge mit zusätzlichen lichttechnischen Einrichtungen die Unfallwahrscheinlichkeit erheblich senkt

Gemäß § 70 Abs. l Nr. 2 StVZO genehmige ich hiermit folgende Ausnahme:

Abweichend von §§ 49 a und 53 StVZO dürfen Anhänger .hinter langsam fahrenden Zugmaschinen während der Zuckerrübenkampagne mit der im folgenden beschriebenen lichttechnischen Einrichtung zusätzlich ausgerüstet sein: Ein als gleichseitiges Dreieck mit einer Seitenlänge von 390 mm ausgebildetes Aluminiumschild, dessen Fläche mit rotem retroreflektierendem Material (Farbe DIN 6171 - RT -R 2. Typ 2 DIN 67520 Teil 2) beschichtet ist Diese Fläche wird zum Teil überdeckt von einem mittig angeordneten, auf einem Schenkel liegenden gleichseitigen Dreieck mit einer Seitenlänge von 225 mm. Das innere Dreieck ist in orange-roter Tageslichtleuchtfarbe (RAL 2005) gehalten.

Das Schild ist an der Schlußbracke der Anhänger auf der linken Seite so tief wie möglich anzubringen.

Um eine Verwechselungsgefahr mit dem Zeichen 205 StVO sicher auszuschließen, darf das Schild nicht auf der Spitze stehend angebracht werden.

Dieser Erlaß ergeht im Einvernehmen mit dem Innenminister.