Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Transportachsen für Turmdrehkräne der Bauwirtschaft RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 4. 2. 1966 — V/B 4 — 21 — 11/4 — (6/66) ¹)

 

Historisch:

Transportachsen für Turmdrehkräne der Bauwirtschaft RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 4. 2. 1966 — V/B 4 — 21 — 11/4 — (6/66) ¹)

4.2.66 (1) 195.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl5.2.1990 = MB1. NW.Nr. 13einschl.)

9211


Transportachsen

für Turmdrehkräne der Bauwirtschaft

RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 4. 2. 1966 — V/B 4 — 21 — 11/4 — (6/66) ¹)

1. Die heute in der Bauwirtschaft gebräuchlichen Trans-portachsen für Turmdrehkräne sind in der Regel so konstruiert, daß sie zur Fortbewegung von Krantypen nur eines bestimmten Fabrikates, geeignet sind. Bei bestimmungsgemäßer Verwendung einer solchen Achse, also beim Anbau an einen zugehörigen Kran- . typ, wird aus Kran, und Achse ein Anhängerfahrzeug gebildet, das gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchst, l Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) als Anhängerarbeitsmaschine zulassungsfrei ist. Die Achse ist also Fahrzeugteil und daher nicht als selbständiger Anhänger anzusehen. Zulassungsfreie Anhängerarbeitsmaschinen benötigen gem. § 18 Abs. 3 StVZO eine Betriebserlaubnis.

2. Transportachsen, die nach ihrer Bauart zur Fortbewegung von Turmdrehkränen verschiedener Fabrikate und eventuell auch sonstigen Langmaterials geeignet sind, sind nicht als Fahrzeugteil anzusehen. Sie sind Anhänger und somit nach § 18 Abs. l StVZO-zu behandeln; der Kran sowie anderes Langmaterial ist in diesen Fällen Ladung im Sinne des § 19 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Das gilt auch dann, wenn eine Einrichtung zur Verbindung von Fahrzeugen (Zugdeichsel) nicht vorhanden ist.

3. Die Zulassungsstellen prüfen die von ihnen zugelassenen Transportachsen, ob sie in die erste oder zweite .Gruppe fallen. Gehören sie zu der ersten, so entfällt die Zulassungspflicht; den zuständigen Finanzämtern ist Mitteilung zu machen. Die Halter sind darauf hinzuweisen, daß die Anhängerarbeitsmaschinen (Turmdreh- ' • kräne und Transportachsen) der Betriebserlaubnis-pflicht unterliegen. Zur Beschaffung der Betriebserlaubnis ist eine.angemessene Frist zu setzen.

') MBL NW. 198« S. 555.